742.162

Verordnung des UVEK
über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen
an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze
auf Eisenbahnanlagen

(VWEV)

vom 20. August 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 32a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen;
b.
Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren;
c.
Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen;
d.
Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen;
e.
Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist.
Art. 3 Vereinbarungen

Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab.

Art. 4 Ereignisse

Als Ereignisse auf Eisenbahnanlagen gelten insbesondere:

a.
Entgleisungen von Fahrzeugen;
b.
Zusammenstösse von Fahrzeugen;
c.
Brände von Fahrzeugen und Eisenbahnanlagen;
d.
Gefahrgutereignisse.
Art. 5 Ermittlung des Risikos

Das Risiko auf Eisenbahnanlagen wird aufgrund folgender Einflussgrössen ermittelt:

a.
Anzahl Reisende pro Tag;
b.
Gewicht transportierter Güter pro Jahr;
c.
Personen- und Umweltrisiken aus dem Gefahrguttransport;
d.
Tunnel mit mehr als 1 km Länge;
e.
Naturgefahren.

2. Abschnitt: Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren

Art. 6 Grundsatz

Die Feuer- und Chemiewehren treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können.

Art. 7 Personal

1 Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.

2 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen.

3 Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 8 Ausrückzeiten

1 Als Ausrückzeit gilt die Dauer zwischen dem Eingang der Alarmierung bei den Feuer- und Chemiewehren und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle.

2 Die einzuhaltenden Ausrückzeiten sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 9 Material

1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.

2 Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.

3 Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.

3. Abschnitt: Kostentragung

Art. 10 Vorhaltekosten

1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.

2 Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.

3 Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.

4 Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.

Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten

1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:

a.
die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
b.
den Beizug von Fachleuten;
c.
die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.

2 Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.

3 Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.

4 Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.

4. Abschnitt: Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen

Art. 12

1 Die ISB organisieren die bahnspezifische Aus- und Weiterbildung der für die Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen erforderlichen Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren.

2 Sie führen in Zusammenarbeit mit den Feuer- und Chemiewehren regelmässig Einsatzübungen durch.

5. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Allgemeine Aufgaben

1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, die für den Kontakt und die Koordination mit den ISB zuständig ist. Er meldet dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Adresse der Kontakt- und Koordinationsstelle.

2 Er bezeichnet die Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen vorgesehen sind. Er stellt sicher, dass die Feuer- und Chemiewehren die erforderlichen Vorhalteleistungen erbringen, und überweist ihnen die Abgeltungen.

3 Er stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen sowie dem benachbarten Ausland sicher.

4 Die Kontakt- und Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben des Kantons im Rahmen der Vereinbarungen mit den ISB.

Art. 14 Besondere Aufgaben

1 Die Kantone bezeichnen gemeinsam die Chemiewehren, die für die Bewältigung von Gefahrgutereignissen grösseren Ausmasses sowie von Gefahrgutereignissen mit Auswirkungen auf Oberflächengewässer zuständig sind. Sie legen die dafür erforderlichen, zusätzlichen Vorhalteleistungen fest.

2 Sie stellen sicher, dass diese Vorhalteleistungen im Rahmen des in Anhang 2 definierten globalen Beitrags für Chemiewehren mit Zusatzaufgaben abgegolten werden.

6. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 15

1 Das BAV veröffentlicht:

a.
die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden;
b.
die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone;
c.
ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton;
d.
die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone.

2 Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert.

3 Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.

2 Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

3 Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.

4 Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.

5 Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.

Anhang 1

(Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2)

Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren

(Stand am 1. Januar 2011)

1. Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren

Tabelle 1: Erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen

Ereignisse

Stützpunkte

Feuerwehr

Chemiewehr

Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

Intervention auf
Gewässern

Intervention bei grösseren Ereignissen

Entgleisung/Zusammenstoss

102+103

Brand ohne Gefahrgut

Brand im Tunnel

5+10

0+20

Brand mit Gefahrgut

5+10

Freisetzung humantoxischer Gase

Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten

5+10

2 Ersteinsatz

3 Verstärkung

2. Aus- und Weiterbildung, Einsatzübungen

2.1 Anzahl Personen

Es sind maximal dreimal so viele Personen aus- und weiterzubilden, wie in Tabelle 1 jeweils für die Bewältigung des Ereignisses festgelegt ist.

2.2 Ausbildung

1 Für die Ausbildung dieser Personen gelten folgende Mindestdauern:

Grundkenntnisse der Intervention auf Eisenbahnanlagen: 2 Tage
Orts- und Anlagenkenntnisse: 1 Tag

2 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Ausbildungen werden anerkannt.

2.3 Weiterbildung

Intervention auf Eisenbahnanlagen: ½ Tag pro Jahr
Orts- und Anlagenkenntnisse: ½ Tag pro Jahr

2.4 Einsatzübungen

1 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen alle drei Jahre mindestens an einer eintägigen Einsatzübung teilnehmen. Die Zusammenarbeit jeder ISB mit jeder für ihre Eisenbahnanlagen zuständigen Feuer- und Chemiewehr ist mindestens alle drei Jahre zu üben. Dabei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den Betriebswehren zu üben.

2 In folgenden Rangierbahnhöfen ist jährlich alternierend eine Alarm- beziehungsweise eine Einsatzübung durchzuführen:

Basel RB
Buchs SG
Chiasso sm
Däniken RB
Lausanne triage
RB Limmattal
Zürich Mülligen

3 Vor der Inbetriebnahme von besonderen Eisenbahnanlagen wie z.B. langen Tunnels sind spezifische Übungen durchzuführen. Die Mehrkosten der Teilnahme der Feuer- und Chemiewehren an diesen Übungen wird zusätzlich zu den Beteiligungen an den Vorhaltekosten von den ISB abgegolten.

3. Ausrückzeiten

Tabelle 2: Ausrückzeiten der Feuer- und Chemiewehren in Abhängigkeit von Risiko und Zugänglichkeit der Eisenbahnanlagen

grosses Risiko

mittleres Risiko

kleines Risiko

Gute Zugänglichkeit

Feuerwehr

45 min

  60 min

  75 min

Chemiewehr

Schlechte Zugänglichkeit

Feuerwehr

60 min

  75 min

  90 min

Chemiewehr

90 min

120 min

150 min

1 Die Ausrückzeiten sind von den Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen einsetzbar sind, in der nach Tabelle 1 erforderlichen Anzahl einzuhalten.

2 In Voralpen, Alpen und Jura wird eine schlechte Zugänglichkeit vorausgesetzt, in den übrigen Gebieten eine gute Zugänglichkeit.

3 Für Orte, die nur über die Schiene zugänglich sind, gelten die Ausrückzeiten bis zu einem bestimmten Verladeort. Für diesen wird eine gute Zugänglichkeit vorausgesetzt.

4 Abweichungen sind in den Vereinbarungen festzuhalten.

Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2)

Vorhaltekosten

(Stand am 31. Dezember 2013)

1. Gesamtkosten

Tabelle 1: Gesamte Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf Eisenbahnanlagen

Stützpunktart

Vorhaltekosten
pro Stützpunkt
[CHF/Jahr]

Anzahl
Stützpunkte

Gesamtkosten
in der Schweiz
[CHF/Jahr]

Feuerwehr

700 000

35

24 500 000

Chemiewehr

350 000

29

10 150 000

Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

Intervention bei grösseren Ereignissen

150 000

  4

     600 000

Intervention auf Gewässern

100 000

12

  1 200 000

1 Die Vorhaltekosten der Chemiewehren beziehen sich nur auf Eisenbahnanlagen mit Gefahrguttransporten.

2 Die Beiträge werden alle vier Jahre überprüft und auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, wenn diese seit der letzten Veröffentlichung der Abgeltungen durch das BAV mindestens +/– 5 % beträgt. Die erste Überprüfung erfolgt per 1. Januar 2018.

2. Beteiligung der ISB

Tabelle 2: Beteiligung der ISB an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren

Stützpunktart

Beteiligung der ISB

Feuerwehr

ISB mit Betriebswehr: 2 %
ISB ohne Betriebswehr: 5 %

Chemiewehr

20 %

Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

Intervention bei grösseren Ereignissen

20 %

Intervention auf Gewässern

20 %

3. Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten

1 Die den ISB anrechenbaren Vorhaltekosten ergeben sich aus den gesamten Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren (Tabelle 1) und der Beteiligung der ISB (Tabelle 2).

2 Tabelle 3: Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz

Stützpunktart

Den ISB anrechenbare
Vorhaltekosten VCH
[CHF/Jahr]

Feuerwehr

   669 000

Chemiewehr inkl. Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

2 390 000

Total

3 059 000

4. Berechnung der spezifischen Kosten

1 Pro Stützpunktart berechnet sich der jährliche Beitrag einer ISB an einen Kanton (VISB/Kt) wie folgt:

VISB/Kt = (VCH/LgewCH) · LgewISB/Kt · fC/Kt      [CHF/Jahr]

wobei

VCH

=

den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz nach Tabelle 3 [CHF/Jahr]

LgewCH

=

gesamte gewichtete Streckenlänge in der Schweiz [Ax-km]

LgewISB/Kt

=

gewichtete Streckenlänge der betroffenen ISB im betroffenen Kanton [Ax-km]

fC/Kt

=

Kantonaler Faktor Chemiewehr [–]; zur Berechnung der Feuerwehrbeiträge wird dieser Faktor gleich 1 gesetzt.

2 Die Streckenlänge wird abhängig von der Stützpunktart gewichtet:

Feuerwehr

LgewF = rF · L

Chemiewehr

LgewC = rC · L

wobei

L

=

Länge der betroffenen Eisenbahnstrecken [Ax-km]. Bei der Chemiewehr werden nur Strecken mit Gefahrguttransporten berücksichtigt. Für die Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen werden die pauschalen Werte nach Tabelle 4 eingesetzt.

rx

=

Risikofaktor nach Tabelle 5.

Tabelle 4: Pauschale Längen zur Berücksichtigung der Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen

Anlage

L [Ax-km]

Basel RB

50

Buchs SG

25

Chiasso sm

50

Däniken RB

25

Lausanne triage

50

RB Limmattal

50

Zürich Mülligen

25

Rheinhafen Kleinhüningen

25

Rheinhäfen Au/Birsfelden

25

Tabelle 5: Risikofaktoren zur Berechnung der gewichteten Streckenlängen

Feuerwehr

rF

R ≤ 35

1

35 < R ≤ 70

2

R > 70

3

Chemiewehr

rC

BP + BU = 0

0

BP + BU < 3

1

3 ≤ BP + BU ≤ 4

2

BP + BU > 4

3

Tabelle 6: Einflussgrössen zur Darstellung des Risikos auf den einzelnen Eisenbahnstrecken

Einflussgrössen

Kriterien

Einzusetzende Werte

R

Allgemeines Risiko

R = 10·P + 5·G + 7·BP + 3·BU + 10·T + 5·N

P

Reisende

<2000 Personen/Tag

P = 0.5

2000–20 000 Personen/Tag

P = 2

> 20 000 Personen/Tag

P = 3

G

Transportierte Güter

< 100 000 Tonnen/Jahr

G = 0

0,1–1 Mio. Tonnen/Jahr

G = 1

1–10 Mio. Tonnen/Jahr

G = 2

> 10 Mio. Tonnen/Jahr

G = 3

BP

Personenrisiken

kein Gefahrgut

BP = 0

aus dem

Personenrisiken akzeptabel

BP =1

Gefahrguttransport

Personenrisiken im Übergangsbereich

BP =2

Personenrisiken nicht akzeptabel

BP =3

BU

Umweltrisiken

kein Gefahrgut

BU = 0

aus dem

Umweltrisiken akzeptabel

BU = 1

Gefahrguttransport

Umweltrisiken im Übergangsbereich

BU = 2

Umweltrisiken nicht akzeptabel

BU = 3

T

Tunnel

kein Tunnel mit mehr als 1 km Länge

T = 0

Tunnel mit mehr als 1 km Länge

T = 2

N

Naturgefahren

geringe Naturgefahren

N = 0

mässige Naturgefahren

N = 1

erhebliche Naturgefahren

N = 2

3 Das BAV veröffentlicht eine detaillierte Übersicht über die Eisenbahnanlagen in der Schweiz sowie über die entsprechenden Risikofaktoren und Einflussgrössen.

Tabelle 7: Faktoren Chemiewehr fC/Kt

Kanton

fC/Kt

Kanton

fC/Kt

AG

2.00

NW

0.25

AI

0.00

OW

0.25

AR

0.00

SG

0.25

BE

1.00

SH

0.25

BL

1.00

SO

1.50

BS

0.50

SZ

1.00

FR

0.25

TG

0.25

GE

0.25

TI

2.00

GL

0.50

UR

3.50

GR

0.25

VD

1.50

JU

0.25

VS

1.50

LU

0.50

ZG

1.00

NE

1.00

ZH

0.50