1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2 Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3 Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
- a.
- für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES21, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
- b.
- für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
- 1.
- die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
- 2.
- sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
- 3.
- sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
- 4.
- der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6 Das EDI kann auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES für bestimmte nicht lebende Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES Höchstmengen für die Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.