672.4

Bundesgesetz
über die internationale Quellenbesteuerung

(IQG)

vom 15. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. April 20122,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:

a.
die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b.
die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c.
die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d.
die Sicherung des Abkommenszwecks;
e.
die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f.
die Verfahren.

2 Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.

3 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

a.
Kapitaleinkünfte: Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Massgabe des anwendbaren Abkommens der Steuer unterliegen;
b.
Partnerstaat: Vertragsstaat, mit welchem die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat;
c.
Einmalzahlung: eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags;
d.
Vertragspartei: Person, die in Bezug auf die unter das anwendbare Abkommen fallenden Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer schweizerischen Zahlstelle ist;
e.
berechtigte Person: Person, die nach Massgabe des anwendbaren Abkommens im Erbschaftsfall berechtigt ist, zwischen der abgeltenden Steuer und der Meldung zu wählen, oder eine Person, die nach Gesetz oder Vertrag zur Vertretung dieser Person ermächtigt ist;
f.
Abgeltungszahlung: Betrag, der zusätzlich zum Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz-EG3 (Zinsbesteuerungsabkommen) nach Massgabe des anwendbaren Abkommens erhoben wird.

2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des jeweils anwend­baren Abkommens zu verstehen. Dies betrifft namentlich die folgenden Begriffe:

a.
schweizerische Zahlstelle;
b.
betroffene Person;
c.
Stichtag;
d.
zuständige Behörde;
e.
Vermögenswerte;
f.
Konto oder Depot.

3 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.81).

Art. 3 An- und Abmeldung als schweizerische Zahlstelle

1 Wer zur schweizerischen Zahlstelle nach Massgabe eines Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.

2 In der Anmeldung hat die schweizerische Zahlstelle anzugeben:

a.
ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
b.
die Art der Tätigkeit;
c.
das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3 Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die schweizerische Zahlstelle bei der ESTV abzumelden.

2. Abschnitt: Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten

Art. 4 Einmalzahlungen

1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.

2 Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

3 Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.

4 Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 5 Überweisung an die ESTV

1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.

2 Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.

Art. 6 Meldung

1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.

2 Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.

3 Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des anwendbaren Abkommens frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Art. 8 Verjährung

1 Der Anspruch gegenüber der schweizerischen Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person

1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

2 Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.

3 Das Gesuch muss enthalten:

a.
die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b.
Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
Art. 10 Mitwirkungspflichten der schweizerischen Zahlstellen

Hat die zuständige Behörde des Partnerstaates der ESTV ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die schweizerische Zahlstelle verpflichtet:

a.
bei der Prüfung der Echtheit einer Bescheinigung mitzuwirken;
b.
der ESTV weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu liefern, die der zuständigen Behörde des Partnerstaates gemeldet wurde.
Art. 11 Erstattung der Bezugsprovision

1 Hat die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Einmalzahlung erwirkt, so hat sie gegenüber der ESTV Anspruch auf Erstattung der abgezogenen Bezugsprovision, sofern eine solche mit dem Partnerstaat vereinbart wurde und die zuständige Behörde des Partnerstaates diese der betroffenen Person nicht erstattet hat.

2 Das Gesuch um Erstattung der Bezugsprovision muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstattungsentscheid des Partnerstaates schriftlich bei der ESTV eingereicht werden.

3. Abschnitt: Erhebung einer abgeltenden Steuer

Art. 12 Grundsätze

1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben eine abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünften nach Massgabe des anwendbaren Abkommens.

2 Sie sperren die Vermögenswerte einer betroffenen Person, sobald sie Kenntnis von deren Tod haben, und erheben eine abgeltende Steuer nach Massgabe des anwendbaren Abkommens.

Art. 13 Sperrung im Erbschaftsfall

1 Die berechtigte Person oder eine andere Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit der Sperrung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der berechtigten Person oder der anderen Person um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung bestätigt die schweizerische Zahlstelle der berechtigten Person oder der anderen Person schriftlich die Sperrung der Vermögenswerte oder informiert sie über deren Aufhebung.

2 Die berechtigte Person oder die andere Person kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Bestätigung der Sperrung der Vermögenswerte bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragen. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 14 Steuererhebung

1 Die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren relevantem Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person, der berechtigten Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs.

2 Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3 Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die schweizerische Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechenden Kapitaleinkünfte oder den entsprechenden Erbschaftsfall im Partnerstaat weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.

Art. 15 Überweisung an die ESTV

1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Kapitaleinkünften innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres an die ESTV.

2 Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften gemäss dem anwendbaren Abkommen zuzuordnen sind.

3 Sie überweisen die im Erbschaftsfall erhobene Steuer innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV. Gleichzeitig übermitteln sie der ESTV die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Informationen.

Art. 16 Meldung

1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berech­tigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.

2 Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.

3 Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitaleinkünften kann widerrufen werden durch:

a.
die betroffene Person, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger;
b.
die andere Vertragspartei, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.

4 Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der schweizerischen Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der schweizerischen Zahlstelle sicherstellt.

5 Eine Ermächtigung zur Meldung im Erbschaftsfall ist unwiderruflich.

6 Die schweizerische Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an die ESTV widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die schweizerische Zahlstelle diese unverzüglich der ESTV zu überweisen.

Art. 18 Verjährung

1 Der Anspruch gegenüber der schweizerischen Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 19 Steuersatzänderungen

1 Die sich aus den Abkommen ergebenden Aufgaben im Zusammenhang mit Steuer­satzänderungen werden vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) wahrgenommen.

2 Die Änderung der in den Abkommen festgelegten Steuersätze ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die ESTV veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem SIF unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese allen angemeldeten schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.

4. Abschnitt: Abgeltungszahlung

Art. 20

1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Abgeltungszahlung vor, so zieht die schweizerische Zahlstelle auf der Bemessungsgrundlage, die dem Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen4 zugrunde liegt, eine Abgeltungszahlung ab. Diese bemisst sich nach der Differenz zwischen dem im Abkommen vorgesehenen Steuersatz und dem Steuersatz des Steuerrückbehalts.

2 Die Abgeltungszahlung wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so wird sie zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung umgerechnet.

3 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Abgeltungszahlungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die ESTV.

4 Die ESTV überweist die erhaltenen Abgeltungszahlungen jährlich spätestens sechs Monate nach dem Ende des schweizerischen Steuerjahres an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.

5 Die Artikel 14 und 18 sind sinngemäss anwendbar.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die steuerliche Regularisierung, die Erhebung einer abgeltenden Steuer und die Abgeltungszahlung



Art. 21 Organisation und Verfahren

1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.

3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.

4 Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:

a.
die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b.
die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5

5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).

Art. 22 Statistik

1 Die ESTV führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

2 Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung der Statistiken.

Art. 23 Auskunftspflicht

Schweizerische Zahlstellen haben der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und dieses Gesetzes relevant sind.

Art. 24 Verzugszins

1 Auf Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen, die der ESTV verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt den Zinssatz.

6. Abschnitt: Verhältnis zu anderen Steuern

Art. 25

1 Die schweizerische Zahlstelle hat Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich Kapitaleinkünften, von denen eine abgeltende Steuer nach Massgabe des anwendbaren Abkommens abgezogen worden ist. Vorbehalten bleibt die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person. Die schweizerische Zahlstelle verlangt die Verrechnungssteuer in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person von der ESTV zurück. Sie darf der betroffenen Person keine Bescheinigung über den Abzug der Verrechnungssteuer ausstellen.

2 Die schweizerische Zahlstelle kann die Verrechnungssteuer monatlich nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entstanden ist, bei der ESTV zurückfordern.

3 Die ESTV kann für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kürzere Abrechnungsfristen vorsehen.

7. Abschnitt: Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen

Art. 26 Leistung der Vorauszahlung

1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt.

2 Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind.

3 Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist.

4 Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen.

5 Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt.

6 Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat.

7 Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung.

Art. 27 Sicherstellung und Verfahrensvorschriften

1 Die ESTV kann die Vorauszahlung oder Teile davon, auch wenn die Vorauszahlung noch nicht fällig ist, sicherstellen lassen, wenn der Bezug als gefährdet erscheint. Sie gibt in der Sicherstellungsverfügung den sicherzustellenden Betrag und die Stelle an, welche die Sicherheiten entgegennimmt.

2 Die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, ist nur dann zu deren Herausgabe berechtigt, wenn eine rechtskräftige Verfügung dies anordnet oder die betroffene schweizerische Zahlstelle und die ESTV gemeinsam eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben.

3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 28 Ausfall

1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben.

2 Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen.

3 Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen.

4 Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar.

8. Abschnitt: Aus der Schweiz abgezogene Vermögenswerte

Art. 30 Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten

1 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass dem Partnerstaat Zielstaaten oder ‑territorien abgezogener Vermögenswerte mitgeteilt werden, so melden die schweizerischen Zahlstellen dem SIF spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3 die folgenden statistischen Angaben:

a.
die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden;
b.
das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden.

2 Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerte in verschiedene Staaten oder Territorien, so:

a.
wird sie bei der Zählung der betroffenen Personen dem Staat oder Territo­rium zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat;
b.
werden die verschobenen Vermögenswerte bei der Zählung der Volumen auf die Staaten und Territorien aufgeteilt, in die sie verschoben wurden.

3 Die schweizerischen Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die Bewertung der Vermögenswerte am Stichtag 2.

9. Abschnitt: Sicherung des Abkommenszwecks

Art. 31 Informationsersuchen

1 Ersuchen eines Partnerstaates müssen schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.

2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

Art. 32 Informationsbeschaffung

1 Die ESTV verlangt von den Banken und den anderen bei der ESTV angemeldeten schweizerischen Zahlstellen die Herausgabe der im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Informationen. Sie setzt hierfür eine Frist.

2 Die Banken und die anderen bei der ESTV angemeldeten schweizerischen Zahlstellen müssen der ESTV mitteilen, ob die im Ersuchen genannte Person an einem Konto oder Depot nutzungsberechtigt ist. Sie müssen alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.

3 Die zuständige Behörde des Partnerstaates hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz. Sie darf insbesondere nicht allein Prüfungen vor Ort bei den Banken und den anderen bei der ESTV angemeldeten schweizerischen Zahlstellen durchführen.

4 Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.

Art. 33 Information der beschwerdeberechtigten Personen

Die ESTV informiert die im Ersuchen genannte Person und weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 (VwVG) sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Ersuchen, sofern nach dem anwendbaren Abkommen das Bestehen eines Kontos oder Depots gemeldet werden muss.

Art. 34 Angaben zur Festlegung der Anzahl Ersuchen

1 Die ESTV führt Statistiken, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung des Abkommenszwecks erforderlich ist.

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu diesen Informationen.

10. Abschnitt: Kontrolle und Verfahrensvorschriften

Art. 36 Kontrolle

1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.

2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:

a.
die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b.
Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c.
Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.

3 Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

4 Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.

5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:

a.
die Zahlstelleneigenschaft;
b.
die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c.
den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d.
den Inhalt der Bescheinigungen.

6 Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.

Art. 38 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.

4 Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 39 Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen der Abkommen und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht für die ESTV:

a.
bei Meldungen an die Partnerstaaten;
b.
bei Erteilung von Auskünften im Rahmen der Sicherung des Abkommenszwecks.

3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht zudem:

a.
gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom EFD im Einzelfall zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind;
b.
bei Feststellungen über Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch10 (StGB), wenn das EFD die Ermächtigung zur Anzeige erteilt;
c.
soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.

4 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 36 Absatz 2 einer schweizerischen Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

5 Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Kunden- und Berufsgeheimnisse sind zu wahren.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 40 Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:

a.
eine Hinterziehung begeht, indem sie oder er:
1.
der Pflicht zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung nicht nachkommt, oder
2.
die Einmalzahlungen, die abgeltenden Steuern oder die Abgeltungszahlungen nicht der ESTV überweist;
b.
die Pflicht zur Meldung nach Artikel 6 oder 16 verletzt.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 41 Gefährdung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung und der Meldung

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 3 nicht nachkommt;
b.
im Verfahren zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung oder zur Übermittlung von Meldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
c.
als zur Einmalzahlung, zur abgeltenden Steuer oder zur Abgeltungszahlung oder zur Übermittlung von Meldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
d.
der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB12 bleibt vorbehalten;
e.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafverfolgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten;
f.
den Anforderungen an die Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung oder an die Übermittlung der Meldungen nicht nachkommt.
Art. 42 Ordnungswidrigkeiten

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
dem anwendbaren Abkommen, diesem Gesetz, einer Ausführungsverordnung oder allgemeinen Weisungen zuwiderhandelt;
b.
gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
Art. 43 Informationsbeschaffung zur Sicherung des Abkommenszwecks

Leistet eine Bank oder eine andere bei der ESTV angemeldete schweizerische Zahlstelle einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe von Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 44 Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen dieses Gesetzes das VStrR13 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 4715

15 Dieser Art. ist inzwischen gegenstandslos.

Anhang

(Art. 1 Abs. 2)

Abkommen, für die dieses Gesetz gilt

1.17  …

2.  Abkommen vom 6. Oktober 201118 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich

3.  Abkommen vom 13. April 201219 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

17 Diese Ziff. ist inzwischen gegenstandslos. Das Abk. vom 21. Sept. 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (BBl 2012 5039) ist nicht in Kraft getreten.

18 SR 0.672.936.74

19 SR 0.672.916.33