0.641.751.411.1

 AS 2013 339

Notenaustausch vom 20. Dezember 2012

zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung

In Kraft getreten am 20. Dezember 2012

(Stand am 20. Dezember 2012)

Originaltext

Eidgenössisches Departement

Bern, 20. Dezember 2012

für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, derselben den Empfang ihrer Note vom 20. Dezember 2012 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar­tement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:

Bezugnehmend auf den Vertrag vom 29. Januar 20101 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein und auf die Vereinbarung zum Vertrag2 sowie im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten schweizerischen CO2-Gesetzes und der dazugehörigen CO2-Verordnung am 1. Januar 2013 und die zu schliessende Lücke bis zum Inkrafttreten des in Abänderung befindlichen liechtensteinischen CO2-Gesetzes und der dazugehörigen CO2-Verordnung und zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen im gemeinsamen Wirtschaftsraum, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundesrat folgende Regelung vor:

Liechtensteinische Unternehmen, die sich zur Reduktion von Treibhaus­gas­emis­sionen verpflichten, können nach Inkrafttreten des liechtensteinischen CO2-Gesetzes und der liechtensteinischen CO2-Verordnung bei den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden einen Antrag auf Befreiung von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe per 1. Januar 2013 stellen.

Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz.

Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Antwortnote in Kraft. Gleichzeitig tritt der Notenaustausch vom 29. Januar 2010 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe und die Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen unter dem Emissions­handelsgesetz3, weil durch Vollzug erledigt, ausser Kraft.

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats zum Vorstehenden bekannt zu geben. Damit bilden die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die mit dem Datum der Antwortnote, also am 20. Dezember 2012, in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt der Notenaustausch vom 29. Januar 2010 ausser Kraft.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.