Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen und juristischen Personen.
642.117.1
vom 14. August 2013 (Stand am 1. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901
über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen und juristischen Personen.
1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens natürlicher Personen sind die in der Steuerperiode tatsächlich erzielten Einkünfte (Art. 40 DBG).
2 Die Abzüge nach Artikel 33 Absätze 1 Buchstabe g, 1bis, 2 und 3 sowie Artikel 35 DBG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
3 Bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Satzbestimmung die regelmässig fliessenden Einkünfte aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Die nicht regelmässig fliessenden Einkünfte werden in ihrem tatsächlichen Umfang hinzugezählt. Die Artikel 37 und 38 DBG bleiben vorbehalten.
1 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis jedes in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wenn das Geschäftsjahr aufgrund einer Änderung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss nicht zwölf Monate umfasst (Art. 41 DBG).
2 Das Ergebnis des Geschäftsjahres wird, unabhängig vom Kalenderjahr, in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsjahres ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, so werden die ordentlichen Gewinne aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet.
4 Bei unterjähriger Steuerpflicht und einem Geschäftsjahr, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne nicht umgerechnet.
5 Die ausserordentlichen Faktoren, namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen, werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
1 Selbstständig Erwerbstätige müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss einreichen (Art. 41 Abs. 3 DBG).
2 Führen sie Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten über, so müssen sie nur einen Zwischenabschluss einreichen (Art. 18 Abs. 2 DBG).
3 Entfällt die Steuerpflicht oder wird die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, so müssen sie einen Geschäftsabschluss einreichen.
4 Entfällt die Steuerpflicht ganz oder teilweise oder wird die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, so sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern. Vorbehalten bleibt Artikel 37b DBG.
1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode separat veranlagt, in der sie volljährig werden.
2 Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte nach Artikel 9 Absatz 2 DBG erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.
1 Für juristische Personen gilt, unabhängig vom Kalenderjahr, das Geschäftsjahr, für welches ein Geschäftsabschluss erstellt worden ist, als Steuerperiode (Art. 79 Abs. 2 DBG).
2 Der Geschäftsabschluss ist mit der Steuererklärung einzureichen.
3 Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwischenabschluss (Art. 79 Abs. 3 und 80 Abs. 2 DBG).
1 Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt, ausgenommen im Gründungsjahr, sofern in diesem kein Geschäftsabschluss erstellt wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden sie in jedem Fall veranlagt.
2 Die Veranlagung erfolgt aufgrund des für die Steuerperiode massgeblichen Geschäftsabschlusses.
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(Art. 8)
I
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…4
2 [AS 1992 1820, 1999 596, 2001 1022]
3 [AS 1992 1826]
4 Die Änderungen können unter AS 2013 2773 konsultiert werden.