414.134.1

Verordnung der ETH Zürich
über die Weiterbildung an der ETH Zürich

(Weiterbildungsverordnung ETH Zürich)

vom 26. März 2013 (Stand am 1. Oktober 2021)

Die Schulleitung der ETH Zürich,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom
13. November 20031,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hoch­schule Zürich (ETH Zürich);
b.
die Zuständigkeiten in diesem Bereich.
Art. 2 Begriff und Zweck der Weiterbildung

1 Die universitäre Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organi­sierten Lernens nach Abschluss einer Hochschulbildungsphase in der Regel auf Masterstufe (Erstausbildung). Sie ist forschungsbasiert und wird während oder nach einer an die Erstausbildung anschliessenden beruflichen Tätigkeit absolviert.

2 Die Weiterbildungsangebote der ETH Zürich bezwecken auf hohem Niveau:

a.
die Spezialisierung und Vertiefung im Fachgebiet der Erstausbildung;
b.
den aufbauenden fachfremden Anschluss an die Erstausbildung; oder
c.
die inter- und multidisziplinäre Ergänzung und Erweiterung der Erstausbil­dung.

3 Die Weiterbildung kann ausnahmsweise direkt an die Erstausbildung anschliessen:

a.
wo entsprechende Angebote in den Studiengängen der Erstausbildung feh­len;
b.
zur gezielten Förderung des Berufseinstiegs nach dem Abschluss der Erstaus­bildung.

4 Die Weiterbildung dient auch der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.

Art. 3 Weiterbildung

Die Weiterbildung an der ETH Zürich umfasst:

a.
die Weiterbildungsprogramme;
b.
die Fortbildungskurse;
c.
die massgeschneiderten Kurse für Unternehmen und Organisationen (Customi­zed Programmes);
d.
die Nutzung digitaler Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Ange­bote).
Art. 42 Zuständigkeiten und Organisation

1 Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Businesspläne der Weiterbildungsprogramme.

2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Weiterbildungsprogrammen auf Antrag der Programmleitungen.

3 Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für:

a.
die Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten;
b.
die Durchführung des Programms;
c.
die Verwaltung der Mittel;
d.
die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Akademischen Diensten der ETH Zürich;
e.
die Berichterstattung.

4 Für die übrigen Weiterbildungsangebote sind die jeweils organisierenden Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich verantwortlich.

5 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich koordinieren und unterstützen sämtliche Weiterbildungsangebote der ETH Zürich. Sie sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).

2. Kapitel: Weiterbildungsprogramme

1. Abschnitt: Zweck und Definition

Art. 5

1 Die Weiterbildungsprogramme richten sich in der Regel an hochqualifizierte Fachleute sowie wissenschaftliche und technische Kader und Führungskräfte aus privaten und öffentlichen Unternehmen und aus der Verwaltung, die Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe sind.

2 Die Weiterbildungsprogramme dienen einer Vertiefung, Veränderung oder inter­disziplinären Erweiterung der fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen und den Mitarbeitenden der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wieder­einstieg.

3 Es wird unterschieden zwischen:

a.
Masterprogrammen der universitären Weiterbildung: Master of Advanced Studies (MAS) und (Executive) Master of Business Administration ((E)MBA);
b.
Diplomas of Advanced Studies (DAS) und Certificates of Advanced Studies (CAS).

4 Die Weiterbildungsprogramme werden nach Studienplänen strukturiert. Diese richten sich nach dem Ziel des Programms und berücksichtigen so weit als möglich die Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

2. Abschnitt: Masterprogramme der universitären Weiterbildung

Art. 6 Definition, Zweck und Umfang

1 Die Masterprogramme der universitären Weiterbildung sind posttertiäre struktu­rierte Weiterbildungsangebote von längerer Dauer, die sich an Hochschulabsolven­tinnen und -absol­venten richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdis­ziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.

2 Die Programme umfassen:

a.
die Master of Advanced Studies MAS;
b.
die (Executive) Master of Business Administration (E)MBA.

3 Für die Programme gilt:

a.
Sie dauern in der Regel ein Jahr als Vollzeitstudium oder zwei Jahre als be­rufsbegleitendes Teilzeitstudium.
b.
Sie umfassen mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.
c.
Sie bestehen in der Regel aus mindestens 600 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran­staltungen.
d.
Sie erfordern eine mehrmonatige schriftliche Master- oder Projektarbeit.

4 Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.

Art. 7 Diplom und akademischer Titel

1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein Masterprogramm der universitären Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, verleiht die ETH Zürich ein Mas­terdiplom der Weiterbildungsstufe. Im Masterdiplom werden der Gegenstand des Programms und der akademische Titel bezeichnet. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.

2 Je nach der Art des Masterprogramms heisst der Titel «Master of Advanced Stu­dies ETH in ... (Fachrichtung)» oder «(Executive) Master of Business Administra­tion ETH in ... (Fachrichtung)». Eine allfällige Vertiefung wird der Fachrichtung nachgestellt: «Vertiefung in ... (Vertiefung)».

3 Der Titel berechtigt zur Verwendung:

a.
der Abkürzungen «MAS ETH ... (Abkürzung der Fachrichtung/Abkürzung der Vertiefung)» oder «(E)MBA ETH ... (Abkürzung der Fachrichtung/
Abkürzung der Vertiefung)»;
b.
der generischen Bezeichnung «MAS ETH» oder «(E)MBA ETH».

4 Für spezielle Programme oder bei einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können weitere Titel verliehen werden. Bei hochschulübergreifenden Masterpro­grammen wird der Titel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschule vergeben.

5 Der Mastertitel ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c des ETH-Ge­setzes vom 4. Oktober 19913 geschützt.

Art. 8 Diploma Supplement und Leistungsüberblick

1 Zusammen mit dem Masterdiplom wird ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.

2 Wurden die Leistungskontrollen benotet, so kann zusätzlich ein Zeugnis abgege­ben werden.

3 Wer vor dem Erwerb des Masterdiploms vom Masterprogramm ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, kann von der Programmleitung einen Leistungs­überblick verlangen. Dieser führt die bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen und erzielten ECTS-Kreditpunkte auf.

Art. 94 Zulassung

1 Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung ist:

a.
ein für das Programm qualifizierender Masterabschluss einer ETH; oder
b.
ein als äquivalent anerkannter Abschluss einer anderen universitären Hochschule.

2 Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so können zu bestimmten Masterprogrammen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufspraxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen:

a.
einen für das Programm qualifizierenden Bachelorabschluss einer ETH; oder
b.
einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule.

3 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders qualifiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.

4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Masterprogramm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen. Bei interdisziplinären Masterprogrammen wird zudem auf eine geeignete Zusammensetzung der Teilnehmergruppe geachtet.

5 Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement des entsprechenden Masterprogramms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.

6 Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Masterprogramm.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).

Art. 9a5 Anmeldung, Immatrikulation und Exmatrikulation

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.

2 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung, der Immatrikulation und der Exmatrikulation.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).

Art. 10 Anerkennung früher erworbener Kreditpunkte

1 In einer früheren Ausbildung erworbene ECTS-Kreditpunkte können angerechnet werden, wenn:

a.
sie an der ETH Zürich oder an einer von der ETH Zürich als gleichwertig anerkannten Bildungsinstitution erworben wurden;
b.
ihr Erwerb nicht länger als 5 Jahre zurückliegt; und
c.
die Inhalte und die Lernergebnisse von der Leitung des Programms als äquiva­lent befunden werden.

2 Die angerechneten Kreditpunkte dürfen 20 Prozent des Gesamtumfangs des Pro­gramms nicht übersteigen, ausser es handle sich um ein modular aufgebautes Pro­gramm, in dem die Module als eigenständige Veranstaltungen einzeln besucht werden können.

3 In den einzelnen Studienreglementen können strengere Bedingungen formuliert werden.

3. Abschnitt: Diploma of Advanced Studies und Certificate of Advanced Studies


Art. 11 Definition, Zweck und Umfang

1 Das Diploma of Advanced Studies (DAS) und das Certificate of Advanced Studies (CAS) sind posttertiäre strukturierte Weiterbildungsangebote von kürzerer Dauer, die berufsbegleitend organisiert sind, sich an Hochschulabsolventinnen und ‑absol­venten richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.

2 Für die DAS-Programme gilt:

a.
Sie umfassen mindestens 30 ECTS-Kreditpunkte.
b.
Sie bestehen in der Regel aus mindestens 300 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran­staltungen.
c.
Sie erfordern in der Regel eine schriftliche Projekt- oder Abschlussarbeit.

3 Für die CAS-Programme gilt:

a.
Sie umfassen mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte.
b.
Sie bestehen in der Regel aus mindestens 150 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran­staltungen.
c.
Sie können eine schriftliche Projekt- oder Abschlussarbeit erfordern.

4 Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.

Art. 12 Weiterbildungsdiplom, Weiterbildungszertifikat

1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein DAS- oder ein CAS-Programm erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein Weiterbildungsdiplom respektive ein Weiterbildungszertifikat ausgestellt. Dieses spezifiziert den Gegenstand und den Umfang des Programms. Die Urkunde wird von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und von der Delegierten oder dem Delegierten des Programms unterschrieben.

2 Die Bezeichnungen lauten: «Diploma of Advanced Studies ETH in ... (Fachrich­tung)» respektive «Certificate of Advanced Studies ETH in ... (Fachrichtung)».

3 Bei einem hochschulübergreifenden DAS oder CAS wird das Diplom oder Zerti­fikat im Namen des zuständigen Departements der ETH Zürich und der verantwort­lichen Einheit der anderen beteiligten Hochschule ausgestellt.

4 Zusammen mit dem Weiterbildungsdiplom oder dem Weiterbildungszertifikat wird ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.

5 Falls die Leistungskontrollen benotet wurden, kann ein Zeugnis abgegeben wer­den.

6 Wer vor dem Erwerb des Diploms oder Zertifikats ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, kann von der Programmleitung einen Leistungsüberblick verlan­gen. Dieser führt die bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen und erzielten ECTS-Kreditpunkte auf.

Art. 136 Zulassung

1 Voraussetzung für die Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-Programm ist:

a.
ein für das Programm qualifizierender Masterabschluss einer ETH; oder
b.
ein als äquivalent anerkannter Abschluss einer anderen universitären Hochschule.

2 Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so können zu bestimmten DAS- oder CAS-Programmen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufs­praxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen:

a.
einen für das Programm qualifizierenden Bachelorabschluss einer ETH; oder
b.
einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule.

3 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders qualifiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.

4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem DAS- oder einem CAS-Programm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen.

5 Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement des entsprechenden DAS- oder CAS-Programms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.

6 Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-Programm.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).

Art. 13a7 Anmeldung, Immatrikulation und Exmatrikulation

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.

2 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung, der Immatrikulation und der Exmatrikulation.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).

3. Kapitel: Fortbildungskurse

Art. 15 Definition und Zweck

1 Fortbildungskurse (einschliesslich Seminare und Tagungen) dienen der Aktualisie­rung der Kenntnisse sowie der Entwicklung, Vertiefung, dem Transfer und dem Austausch von Kompetenzen in den verschiedenen Fachgebieten der ETH Zürich.

2 Sie dauern in der Regel ein bis zehn Tage und richten sich an qualifizierte Fach­leute aus der Praxis.

3 Vermittelt werden aktuelles aus der Forschung stammendes Wissen auf akade­mischem Niveau sowie anwendungsorientiertes Wissen.

Art. 16 Bescheinigung

Der Besuch eines Fortbildungskurses kann mit einer Teilnahmebestätigung beschei­nigt werden.

Art. 17 Zulassung

1 Zu den Fortbildungskursen zugelassen werden:

a.
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium;
b.
Angehörige der ETH Zürich;
c.
qualifizierte Fachleute ohne Hochschulabschluss, aber mit Zusatzqualifika­tionen und Berufspraxis.

2 Die Verantwortlichen für die Fortbildungskurse entscheiden über die Zulassung.

4. Kapitel: Massgeschneiderte Kurse (Customized Programmes)

Art. 18 Definition und Zweck

1 Die Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich führen massge­schneiderte Kurse spezifisch für Unternehmen, Organisationen oder Verwaltungen durch.

2 Diese Veranstaltungen werden an der ETH Zürich oder bei der betreffenden Insti­tution durchgeführt.

3 Es gelten die Qualitätsmassstäbe der ETH Zürich für Weiterbildungsveranstal­tungen.

Art. 19 Bescheinigung

Der Besuch eines massgeschneiderten Kurses kann mit einer Teilnahmebestätigung bescheinigt werden.

Art. 20 Zulassung

Die Verantwortlichen für die Durchführung von massgeschneiderten Kursen lassen in Absprache mit der jeweiligen Institution neben Hochschulabsolventen und ‑absol­ventinnen auch qualifizierte Fachleute und Hochschulangehörige zu den Veranstal­tungen zu.

5. Kapitel: Digitale Lernressourcen oder -plattformen

Art. 21

1 Digitale Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Angebote) sind für sich allein stehende oder integrierte Bausteine von Bildungs- oder Weiterbildungsange­boten, die in der Regel webbasiert extern für die Weiterbildung genutzt werden.

2 Die Anbieter der digitalen Lernressourcen oder -plattformen entscheiden über die Nutzung.

6. Kapitel: Gebühren

Art. 22

Für die Anmelde-, die Teilnahme- und die Abmeldegebühren gilt die Gebührenver­ordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19958.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 239

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).