Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich);
- b.
- die Zuständigkeiten in diesem Bereich.
414.134.1
vom 26. März 2013 (Stand am 1. Oktober 2021)
Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom
13. November 20031,
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
1 Die universitäre Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Hochschulbildungsphase in der Regel auf Masterstufe (Erstausbildung). Sie ist forschungsbasiert und wird während oder nach einer an die Erstausbildung anschliessenden beruflichen Tätigkeit absolviert.
2 Die Weiterbildungsangebote der ETH Zürich bezwecken auf hohem Niveau:
3 Die Weiterbildung kann ausnahmsweise direkt an die Erstausbildung anschliessen:
4 Die Weiterbildung dient auch der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.
Die Weiterbildung an der ETH Zürich umfasst:
1 Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Businesspläne der Weiterbildungsprogramme.
2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Weiterbildungsprogrammen auf Antrag der Programmleitungen.
3 Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für:
4
5 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich koordinieren und unterstützen sämtliche Weiterbildungsangebote der ETH Zürich. Sie sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).
1 Die Weiterbildungsprogramme richten sich in der Regel an hochqualifizierte Fachleute sowie wissenschaftliche und technische Kader und Führungskräfte aus privaten und öffentlichen Unternehmen und aus der Verwaltung, die Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe sind.
2 Die Weiterbildungsprogramme dienen einer Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung der fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen und den Mitarbeitenden der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.
3 Es wird unterschieden zwischen:
4 Die Weiterbildungsprogramme werden nach Studienplänen strukturiert. Diese richten sich nach dem Ziel des Programms und berücksichtigen so weit als möglich die Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
1 Die Masterprogramme der universitären Weiterbildung sind posttertiäre strukturierte Weiterbildungsangebote von längerer Dauer, die sich an Hochschulabsolventinnen und -absolventen richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.
2 Die Programme umfassen:
3 Für die Programme gilt:
4 Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.
1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein Masterprogramm der universitären Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, verleiht die ETH Zürich ein Masterdiplom der Weiterbildungsstufe. Im Masterdiplom werden der Gegenstand des Programms und der akademische Titel bezeichnet. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.
2 Je nach der Art des Masterprogramms heisst der Titel «Master of Advanced Studies ETH in ... (Fachrichtung)» oder «(Executive) Master of Business Administration ETH in ... (Fachrichtung)». Eine allfällige Vertiefung wird der Fachrichtung nachgestellt: «Vertiefung in ... (Vertiefung)».
3 Der Titel berechtigt zur Verwendung:
4 Für spezielle Programme oder bei einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können weitere Titel verliehen werden. Bei hochschulübergreifenden Masterprogrammen wird der Titel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschule vergeben.
5 Der Mastertitel ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913 geschützt.
1 Zusammen mit dem Masterdiplom wird ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.
2 Wurden die Leistungskontrollen benotet, so kann zusätzlich ein Zeugnis abgegeben werden.
3 Wer vor dem Erwerb des Masterdiploms vom Masterprogramm ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, kann von der Programmleitung einen Leistungsüberblick verlangen. Dieser führt die bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen und erzielten ECTS-Kreditpunkte auf.
1 Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung ist:
2 Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so können zu bestimmten Masterprogrammen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufspraxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen:
3 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders qualifiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.
4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Masterprogramm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen. Bei interdisziplinären Masterprogrammen wird zudem auf eine geeignete Zusammensetzung der Teilnehmergruppe geachtet.
5 Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement des entsprechenden Masterprogramms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.
6 Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Masterprogramm.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.
2 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung, der Immatrikulation und der Exmatrikulation.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).
1 In einer früheren Ausbildung erworbene ECTS-Kreditpunkte können angerechnet werden, wenn:
2 Die angerechneten Kreditpunkte dürfen 20 Prozent des Gesamtumfangs des Programms nicht übersteigen, ausser es handle sich um ein modular aufgebautes Programm, in dem die Module als eigenständige Veranstaltungen einzeln besucht werden können.
3 In den einzelnen Studienreglementen können strengere Bedingungen formuliert werden.
1 Das Diploma of Advanced Studies (DAS) und das Certificate of Advanced Studies (CAS) sind posttertiäre strukturierte Weiterbildungsangebote von kürzerer Dauer, die berufsbegleitend organisiert sind, sich an Hochschulabsolventinnen und ‑absolventen richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.
2 Für die DAS-Programme gilt:
3 Für die CAS-Programme gilt:
4 Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.
1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein DAS- oder ein CAS-Programm erfolgreich abgeschlossen haben, wird ein Weiterbildungsdiplom respektive ein Weiterbildungszertifikat ausgestellt. Dieses spezifiziert den Gegenstand und den Umfang des Programms. Die Urkunde wird von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und von der Delegierten oder dem Delegierten des Programms unterschrieben.
2 Die Bezeichnungen lauten: «Diploma of Advanced Studies ETH in ... (Fachrichtung)» respektive «Certificate of Advanced Studies ETH in ... (Fachrichtung)».
3 Bei einem hochschulübergreifenden DAS oder CAS wird das Diplom oder Zertifikat im Namen des zuständigen Departements der ETH Zürich und der verantwortlichen Einheit der anderen beteiligten Hochschule ausgestellt.
4 Zusammen mit dem Weiterbildungsdiplom oder dem Weiterbildungszertifikat wird ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.
5 Falls die Leistungskontrollen benotet wurden, kann ein Zeugnis abgegeben werden.
6 Wer vor dem Erwerb des Diploms oder Zertifikats ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, kann von der Programmleitung einen Leistungsüberblick verlangen. Dieser führt die bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen und erzielten ECTS-Kreditpunkte auf.
1 Voraussetzung für die Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-Programm ist:
2 Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so können zu bestimmten DAS- oder CAS-Programmen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufspraxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen:
3 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders qualifiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.
4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem DAS- oder einem CAS-Programm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen.
5 Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement des entsprechenden DAS- oder CAS-Programms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.
6 Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-Programm.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.
2 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung, der Immatrikulation und der Exmatrikulation.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).
Für die Anerkennung früher erworbener ECTS-Kreditpunkte gilt Artikel 10.
1 Fortbildungskurse (einschliesslich Seminare und Tagungen) dienen der Aktualisierung der Kenntnisse sowie der Entwicklung, Vertiefung, dem Transfer und dem Austausch von Kompetenzen in den verschiedenen Fachgebieten der ETH Zürich.
2 Sie dauern in der Regel ein bis zehn Tage und richten sich an qualifizierte Fachleute aus der Praxis.
3 Vermittelt werden aktuelles aus der Forschung stammendes Wissen auf akademischem Niveau sowie anwendungsorientiertes Wissen.
Der Besuch eines Fortbildungskurses kann mit einer Teilnahmebestätigung bescheinigt werden.
1 Zu den Fortbildungskursen zugelassen werden:
2 Die Verantwortlichen für die Fortbildungskurse entscheiden über die Zulassung.
1 Die Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich führen massgeschneiderte Kurse spezifisch für Unternehmen, Organisationen oder Verwaltungen durch.
2 Diese Veranstaltungen werden an der ETH Zürich oder bei der betreffenden Institution durchgeführt.
3 Es gelten die Qualitätsmassstäbe der ETH Zürich für Weiterbildungsveranstaltungen.
Der Besuch eines massgeschneiderten Kurses kann mit einer Teilnahmebestätigung bescheinigt werden.
Die Verantwortlichen für die Durchführung von massgeschneiderten Kursen lassen in Absprache mit der jeweiligen Institution neben Hochschulabsolventen und ‑absolventinnen auch qualifizierte Fachleute und Hochschulangehörige zu den Veranstaltungen zu.
1 Digitale Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Angebote) sind für sich allein stehende oder integrierte Bausteine von Bildungs- oder Weiterbildungsangeboten, die in der Regel webbasiert extern für die Weiterbildung genutzt werden.
2 Die Anbieter der digitalen Lernressourcen oder -plattformen entscheiden über die Nutzung.
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 528).
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.