120.427

Verordnung des EDI
über die Personensicherheitsprüfungen

(PSPV-EDI)

vom 12. August 2013 (Stand am 1. September 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des EDI nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Art. 2 Aktualisierung der Anhänge

1 Die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI beantragt der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher bei Bedarf die Aktualisierung des Anhangs.

2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt die Geschäftsleitung des General­sekretariats des EDI spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch­geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Anhang

(Art. 1 Abs. 2)

Funktionen innerhalb des EDI, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss


1. Generelle Funktionen innerhalb des EDI

Funktionen

Prüfstufen

Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stellvertreter/innen

12

Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/innen

12

Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers

12

Informationschef/in und dessen/deren Stellvertreter/in

11

Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers

11

Referentinnen/Referenten; Berater/innen

11

Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche

11

Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz

11

Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfungen (SIBAD)

10

Risikomanager/in des Departements

11

Pressesprecher/in

11

Bundesratsweibel/in

11

Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers

11

Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen

11

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDI

2.1 GS-EDI

Funktionen

Prüfstufen

Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, dessen/deren
Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen

11

2.2 Bundesamt für Gesundheit

Funktionen

Prüfstufen

Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und
Chemikalien

11

2.3 Bundesarchiv

Funktionen

Prüfstufen

Sämtliche

11

2.4 Bundesamt für Veterinärwesen

Funktionen

Prüfstufen

Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und
dessen/deren Stellvertreter/in

11

Leiter/in Biosicherheit IVI

11