0.822.722.2
AS 2013 2499; BBl 2012 4209
Übersetzung
Übereinkommen Nr. 122
über die Beschäftigungspolitik, 1964
Abgeschlossen in Genf am 9. Juli 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 20121
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Februar 2014
(Stand am 15. Juli 2020)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist;
geht davon aus, dass die Erklärung von Philadelphia die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation anerkennt, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, durch welche die Vollbeschäftigung und die Verbesserung der Lebenshaltung erreicht werden, und dass in der Präambel zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Verhütung der Arbeitslosigkeit und die Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhalts angemessenen Lohnes vorgesehen werden;
dass es ferner gemäss der Erklärung von Philadelphia zu den Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzpolitik auf die Beschäftigungspolitik im Hinblick auf das dort aufgestellte Hauptziel, dass «alle Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts ... das Recht» haben, «materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben», zu prüfen und in Erwägung zu ziehen; und
dass ferner die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, dass «jeder Mensch ... das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit» hat;
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die mit der Beschäftigungspolitik unmittelbar zusammenhängen, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über die Arbeitsmarktverwaltung, 19482, der Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 19583;
ist der Ansicht, dass diese Urkunden in den umfassenderen Rahmen eines internationalen Programms für die Wirtschaftsexpansion auf der Grundlage der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung eingebaut werden sollten;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungspolitik, eine Frage, die zum achten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört; und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, 1964, bezeichnet wird.