935.011

Verordnung
über die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen

(VMD)

vom 26. Juni 2013 (Stand am 1. April 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 2 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 1
Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD),

verordnet:

1. Abschnitt: Meldepflichtige reglementierte Berufe

Art. 12

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Berufe, die unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD fallen.3

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 136).

3 Die Liste der reglementierten Berufe ist einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Dienstleistungserbringende.

2. Abschnitt: Meldung

Art. 2 Form und Inhalt der ersten Meldung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erstattet die Mel­dung über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI.4

2 Die Meldung umfasst insbesondere folgende Angaben über die Dienstleistungs­erbringerin oder den Dienstleistungserbringer:

a.
Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
b.
den meldepflichtigen Beruf, den sie oder er in der Schweiz ausüben will;
c.
den Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird;
d.
den voraussichtlichen Beginn der Dienstleistungserbringung;
e.
die Angabe, ob ein Versicherungsschutz oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht;
f.
die Erklärung, dass gegen sie oder ihn kein Verfahren über den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung hängig ist und kein dauerhaftes oder vor­übergehendes Berufsausübungsverbot besteht.

3 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer druckt das ausgefüllte Meldeformular aus, unterschreibt es und schickt es mit den in Artikel 3 verlangten Begleitdokumenten per Post dem SBFI.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 136).

Art. 3 Begleitdokumente

1 Das SBFI verlangt von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungs­erbringer über das Online-Meldesystem die folgenden Begleitdokumente:5

a.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
b.
eine Bescheinigung, im Original oder in beglaubigter Kopie, darüber, dass sie oder er in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
c.
eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises;
d.
gegebenenfalls den Nachweis, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit durch Versicherungen oder eine andere Art des individuellen oder kollek­tiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht gedeckt ist;
e.
falls im Niederlassungsstaat weder die Ausübung des betreffenden Berufs noch die entsprechende Ausbildung reglementiert sind: den Nachweis, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, dass sie oder er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat;
f.6
bei Berufen im Sicherheitssektor gemäss der Liste nach Artikel 1:7 den Nachweis, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, dass keine Vorstrafen vorliegen.

2 Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nach Artikel 4 BGMD werden die Dokumente in Bezug auf die Berufsqualifikationen nach Absatz 1 Buchstaben c und e nicht verlangt.8

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2685).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 136).

7 Die Liste der reglementierten Berufe ist einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Dienstleistungserbringende.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2685).

Art. 4 Erneuerung der Meldung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss die Meldung erneuern:

a.
für jedes weitere Kalenderjahr, in dem sie oder er die Dienstleistung erneut erbringen will;
b.
bei einer Änderung der gemeldeten Angaben.

2 Die Erneuerung der Meldung muss gemäss Artikel 2 vorgenommen werden; jeder Erneuerung muss eine Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b beigelegt werden. Gegebenenfalls sind die weiteren erforderlichen Begleitdokumente bezüglich Änderungen der gemeldeten Angaben beizufügen.

3. Abschnitt: Verfahren des SBFI nach der Zustellung

Art. 5 Prüfung der Vollständigkeit

1 Das SBFI prüft die Vollständigkeit der Meldung und der Begleitdokumente.

2 Es informiert die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer unverzüglich, wenn möglich per E-Mail, über allfällige Mängel.

Art. 6 Zeitpunkt der Zustellung

Die Meldung und deren Erneuerung gelten als zugestellt, wenn das vollständig ausgefüllte, unterzeichnete und mit allen erforderlichen Begleitdokumenten ergänzte Meldeformular per Post beim SBFI eingetroffen ist.

Art. 7 Rückmeldung an die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer

1 Das SBFI bestätigt der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungs­erbringer den Eingang der Meldung und teilt ihr oder ihm den Zeitpunkt mit, ab dem die Meldung als zugestellt gilt.

2 Es informiert sie oder ihn über die für das Verfahren gemäss der Richtlinie 2005/36/EG9 geltenden Fristen.

3 Es teilt ihr oder ihm die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen und die für die Berufsausübung zuständige Behörde mit.

9 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbind­lichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

Art. 8 Weiterleitung an die zuständigen Behörden

1 Das SBFI leitet die Meldung und die Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle (Art. 3 Abs. 1 BGMD) oder an die für die Berufsausübung zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BGMD) weiter.

2 Es stellt der für die Berufsausübung zuständigen Behörde in dem Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird, eine Kopie zu.

4. Abschnitt: Datensammlung

Art. 9

1 Das SBFI sammelt die Daten nach den Artikeln 2–4 und bereitet sie elektronisch auf.

2 Es übermittelt die Daten, einschliesslich der Begleitdokumente gemäss Artikel 3, elektronisch oder per Post an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle sowie an die für die Berufsausübung zuständige Behörde.

3 Es kann die Daten mittels eines Abrufverfahrens den für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen Stellen und den für die Berufsausübung zuständigen Behörden zugänglich machen, sofern die Informationen und Begleitdokumente keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.

4 Die Daten werden zehn Jahre ab Zustellung aufbewahrt.

5. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die zuständige Bundesbehörde



Art. 10 Nachprüfung, Entscheidung und Information

1 Die zuständige Bundesbehörde prüft die Berufsqualifikationen.

2 Sie teilt der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einer Frist von höchstens einem Monat ab Zustellung der Meldung mit:

a.
dass ihre oder seine Berufsqualifikationen ausreichend sind; oder
b.
dass die nachgewiesenen Berufsqualifikationen von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich abweichen und eine Eignungsprüfung erforderlich ist; dabei benennt sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten.

3 Bei ausreichenden Berufsqualifikationen trifft sie die notwendigen Vorkehrungen, damit die kantonale Behörde, innert einer Frist von höchstens einem Monat ab Zustellung der Meldung (Art. 6), der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungs­erbringer mitteilen kann, dass sie oder er mit der Berufsausübung beginnen kann.

Art. 11 Verzögerungen bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen

1 Stellt die zuständige Bundesbehörde bei der Nachprüfung der Berufs­quali­fika­tionen aufgrund der eingegangenen Meldung und der Begleitdokumente fest, dass es zu einer Verzögerung ihrer Entscheidung aufgrund fehlender Unterlagen kommen könnte, so teilt sie dies der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungs­erbringer innert einer Frist von höchstens einem Monat ab der Zustellung der Meldung mit.

2 Sie begründet die Verzögerung und informiert über den Zeitplan für die Entscheidung.

3 Vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen macht die Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 2 und trifft gegebenenfalls die Vorkehrungen nach Artikel 10 Absatz 3.

Art. 12 Eignungsprüfung

1 Die zuständige Bundesbehörde legt die Eignungs­prüfung so fest, dass die Erbringung der Dienstleistung innert eines Monats nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen kann.

2 Sie informiert die zuständige kantonale Behörde rechtzeitig über das Bestehen der Eignungsprüfung.

3 Besteht die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Eignungsprüfung nicht, so teilt die zuständige Bundesbehörde ihr oder ihm dies innert eines Monats nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b mit. Sie bietet der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer so bald wie möglich eine Wiederholung der Prüfung an.

4 Bei definitivem Nichtbestehen der Eignungsprüfung informiert sie die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Dienstleistung erstmals hätte erbracht werden sollen.

6. Abschnitt: Führen von Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

Art. 13 Ausbildungsbezeichnungen

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist berechtigt, ihre oder seine Ausbildungsbezeichnung in der Sprache des Herkunftslandes zu führen.

2 Sie oder er muss in Klammern das Herkunftsland der Ausbildungsbezeichnung angeben, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer schweizerischen Ausbildungsbezeichnung besteht oder sich die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftslandes mit der schweizerischen deckt.

3 Sie oder er darf keine schweizerische Ausbildungsbezeichnung führen.

Art. 14 Berufsbezeichnungen

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist berechtigt, die schweizerische Berufsbezeichnung zu führen, sofern:

a.
ihre oder seine Qualifikationen gemäss Artikel 3 Absatz 2 oder 3 BGMD nachgewiesen sind; oder
b.
sie oder er im Sinne von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG10 Anspruch auf eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikationen hat.

2 In den andern Fällen muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienst­leis­tungserbringer die Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres oder seines Niederlassungsstaates führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der in der Schweiz verwendeten Berufsbezeichnung oder deckt sich die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes mit der schweizerischen, so muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer in Klammern den Herkunftsstaat der Berufs­bezeichnung angeben.

10 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 2.

7. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 15

Eine Dienstleistungserbringerin oder ein Dienstleistungserbringer wird nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGMD mit Busse bestraft, wenn sie oder er eine Dienstleistung erbringt, ohne die Meldepflichten nach den Artikeln 2–4 zu beachten.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anderen zuständigen Bundesbehörden oder kantonalen Behörden übertragen ist.

Anhang 111

11 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 17. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 136).

Anhang 2

(Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...12

12 Die Änderungen können unter AS 2013 2421 konsultiert werden.