935.01

Bundesgesetz
über die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen

(BGMD)

vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. September 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19992
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20123,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.

2 Es gilt für Personen, die:

a.
ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Ausland erworben haben;
b.
in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen; und
c.
sich nach Anhang III des Freizügigkeitsabkommens oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG5 berufen können.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche reglementierten Berufe unter dieses Gesetz fallen. Dazu hört er vorgängig die Kantone an.

4 SR 0.632.31

5 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbind­lichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

Art. 2 Meldepflicht

1 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten.

2 Der Bundesrat regelt gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG6 Form, Inhalt und Periodizität der Meldung; er bestimmt die Begleitdokumente.

6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Art. 3 Verfahren und Nachprüfung der Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit


1 Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und ihre Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle des Bundes oder der Kantone weiter.

2 Ist eine Bundesbehörde zuständig, so prüft sie die Berufsqualifikationen. Hält sie die Berufsqualifikationen für ausreichend, so leitet sie die Meldung und ihre Begleitdokumente mit dem Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter. Weicht die nachgewiesene Berufsqualifikation von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so muss der Dienst­leistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, namentlich durch eine Eignungsprüfung, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

3 Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht.

Art. 4 Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

1 Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente weiter:

a.
wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit des Bundes fällt: unverzüglich an die für die Berufsausübung zuständige Behörde;
b.
wenn die Anerkennung der Berufsqualifikationen in die Zuständigkeit der Kantone fällt: unverzüglich an die entsprechende kantonale Behörde oder an das entsprechende interkantonale Organ.

2 Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen oder des interkantonalen Rechts.

Art. 5 Beginn der Berufsausübung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald:

a.
die zuständige Behörde ihr oder ihm mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht; oder
b.
die festgelegten Fristen ohne Mitteilung durch eine Behörde abgelaufen sind.

2 Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG7.

7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Art. 6 Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach der Richtlinie 2005/36/EG8.

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
Dienstleistungen erbringt, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt ist;
b.
gegen eine vom Bundesrat bestimmte Meldepflicht verstösst, deren Missachtung der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung mit Busse bedroht.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.