0.941.366.5

 AS 2013 2377

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Russischen Föderation über die
gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren
der Uhrenindustrie

Abgeschlossen am 14. Dezember 2011

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. August 2013

(Stand am 29. November 2021)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Russischen Föderation

im Folgenden Parteien genannt

sind, vom Wunsch geleitet, den Handel zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Russischen Föderation zu fördern, wie folgt übereingekommen:

Art. 11

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

«zuständige Behörde»:

in der Russischen Föderation: die Föderale Prüfbehörde;

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Zentralamt für Edelmetallkontrolle;

«Gesetzgebung der Russischen Föderation»: das föderale Gesetz Nr. 41-FZ vom 26. März 1998 ‹über Edelmetalle und Edelsteine›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken›; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;

«Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft»: das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933, welches den Handel mit Edelmetall und Arbeiten in Edelmetall regelt, die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 sowie die Instruktionen über die Anwendung der Edelmetallgesetzgebung; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;

«Edelmetallwaren der Uhrenindustrie»: Armbanduhren, Taschenuhren und andere Arten tragbarer Uhren, einschliesslich Stoppuhren, mit Gehäusen aus Edelmetall (Gold, Silber, Platin, Palladium) und deren Legierungen. Der Begriff umfasst auf der einen Seite sowohl Uhren mit Armbändern aus Edelmetall und deren Legierungen als auch solche, die Bestandteile aus Edelmetall enthalten, auf der anderen Seite Uhren ohne Armbänder;

«amtlicher Stempel»:

in der Russischen Föderation: staatliche Prüfmarken der Russischen Föderation gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›;

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: ein in Artikel 15 des Edelmetallkontroll­gesetzes vom 20. Juni 1933 vorgesehener amtlicher Stempel;

«Fabrikantenstempel»:

in der Russischen Föderation: der Fabrikantenstempel im Einklang mit der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren› und der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken;

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: eine in Artikel 9 des Edelmetallkontroll­gesetzes vom 20. Juni 1933 vorgesehene Verantwortlichkeitsmarke oder eine in Artikel 60 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 vorgesehene kollek­tive Verantwortlichkeitsmarke;

«gesetzliche Feingehaltsangabe»:

in der Russischen Föderation: Stempel gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›;

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Feingehaltsangabe gemäss den Artikeln 7 und 7a des Schweizerischen Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;

«XRF-Messung»: eine zerstörungsfreie Analysemethode mit Röntgenfluoreszenz­spektrometer.

1 Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 19. Nov. 2021, provisorisch angewendet seit 29. Nov. 2021 (AS 2022 28).

Art. 2

Durch die Anbringung des amtlichen Stempels auf Edelmetallwaren der Uhrenin­dustrie bezeugt die zuständige Behörde:

dass der tatsächliche Feingehalt der gesetzlichen Feingehaltsangabe ent­spricht;
und garantiert:
dass sie den Gehalt des Edelmetalles der Edelmetallwaren der Uhrenindust­rie geprüft; und
dass sie den auf den Edelmetallwaren der Uhrenindustrie angebrachten hinter­legten Fabrikantenstempel identifiziert hat.
Art. 3

1.  Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweizerische Eidgenossenschaft den Abdruck des Fabrikantenstempels und den Abdruck des amtlichen Stempels der Russischen Föderation, einschliesslich der gesetzlichen Feingehaltsangabe, aufweisen, unterstehen nicht einer neuerlichen Prüfung, Analyse oder Stempelung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vorausgesetzt diese Ware entspreche den Bestimmungen der Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des vorliegenden Abkommens.

Stichproben gemäss Artikel 5 des vorliegenden Abkommens bleiben vorbehalten.

Bei der Zollabfertigung werden die Edelmetallwaren der Uhrenindustrie der zustän­digen Behörde vorgelegt, deren Aufgabe es ist, die Ware auf das Vorhandensein des Abdrucks des amtlichen Stempels der Russischen Föderation und der gesetzlichen Feingehaltsangabe gemäss der Gesetzgebung der Russischen Föderation zu über­prüfen.

2.  Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Rus­sische Föderation den Abdruck des amtlichen Stempels der Schweizerischen Eid­genossenschaft, des Fabrikantenstempels und der gesetzlichen Feingehaltsangabe aufweisen, unterstehen nicht einer neuerlichen Prüfung, Analyse oder Stempelung in der Russischen Föderation sowie einer physischen Bezeichnung, vorausgesetzt diese Ware entspreche den Bestimmungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation und des vorliegenden Abkommens.2

Stichproben gemäss Artikel 5 des vorliegenden Abkommens bleiben vorbehalten.

Bei der Zollabfertigung werden die Edelmetallwaren der Uhrenindustrie der zustän­digen Behörde vorgelegt, deren Aufgabe es ist, die Ware auf das Vorhandensein des Abdrucks des amtlichen Stempels der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der gesetzlichen Feingehaltsangabe gemäss der Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu überprüfen.

2 Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 19. Nov. 2021, provisorisch angewendet seit 29. Nov. 2021 (AS 2022 28).

Art. 4

Der Inhaber eines Fabrikantenstempels, der diesen bei der zuständigen Behörde der Russischen Föderation hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seinen Stem­pel in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen.

Der Inhaber eines Fabrikantenstempels, der diesen bei der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seinen Stempel in der Russischen Föderation zu hinterlegen.

Art. 5

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hindern keine der beiden Parteien daran, Stichproben auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, welche Abdrücke amtlicher Stempel, Fabrikantenstempel und gesetzlicher Feingehaltsangaben gemäss Artikel 3 des vorliegenden Abkommens aufweisen, vorzunehmen. Diese Proben dürfen in zeitlicher Hinsicht die Einfuhr von Edelmetallwaren der Uhrenindustrie nicht beeinträchtigen, sofern diese die Abdrücke amtlicher Stempel, Fabrikanten­stempel und gesetzlicher Feingehaltsangaben in Übereinstimmung mit den Bestim­mungen des vorliegenden Abkommens aufweisen.

Art. 6

1.  Stichproben auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie werden grundsätzlich durch Strichproben (Test auf dem Probierstein) und durch XRF-Messung durchgeführt unter Anwendung von Analysemethoden, die auf der Materialentnahme ohne Beschädigung der Waren beruhen.

2.  Die Prüfung des tatsächlichen Feingehalts erfolgt wie folgt:

in der Russischen Föderation: in Übereinstimmung mit den von der zuständigen russischen Behörde verabschiedeten Regeln;3
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: in Übereinstimmung mit den Me­thoden, die in den technischen Entscheiden zum Anhang II des Überein­kommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegen­ständen4 (Hallmarking Convention von 1972) beschrieben sind.

Minus-Toleranzen des tatsächlichen Feingehalts in Abweichung von der gesetz­lichen Feingehaltsangabe sind nicht zulässig.

3 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 19. Nov. 2021, provisorisch angewendet seit 29. Nov. 2021 (AS 2022 28).

4 SR 0.941.31

Art. 7

1.  Von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Russische Föderation einge­führte Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, welche die Abdrücke der amtlichen Stempel, Fabrikantenstempel und/oder gesetzlichen Feingehaltsangaben der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft nicht aufweisen oder welche Abdrücke enthalten, die nicht mit den Beispielen, Abbildungen und Beschreibungen, wie sie die zuständige Behörde der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 8 des vor­liegenden Abkommens erhalten hat, übereinstimmen, und/oder welche Minus-Tole­ranzen des tatsächlichen Feingehalts in Abweichung von der gesetzlichen Feinge­haltsangabe der Russischen Föderation enthalten, sind dem Warenführer zurück­zugeben unter einer umfassenden Angabe der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben.

2.  Von der Russischen Föderation in die Schweizerische Eidgenossenschaft einge­führte Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, welche die Abdrücke der amtlichen Stempel, Fabrikantenstempel und/oder gesetzlichen Feingehaltsangaben der Russi­schen Föderation nicht aufweisen oder welche Abdrücke enthalten, die nicht mit den Beispielen, Abbildungen und Beschreibungen, wie sie die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit Artikel 8 des vorlie­genden Abkommens erhalten hat, übereinstimmen, und/oder welche Minus-Tole­ranzen des tatsächlichen Feingehalts in Abweichung von der gesetzlichen Feinge­haltsangabe der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthalten, sind dem Waren­führer zurückzugeben unter einer umfassenden Angabe der Gründe, die zur Ableh­nung geführt haben.

3.  Die zuständige Behörde des Staates der jeweils anderen Partei wird über die vorgenannten Fälle informiert.

Art. 8

1.  Die zuständigen Behörden stellen einander so bald als möglich die folgenden Daten zu:

a)
Informationen mit Bezug auf die Gesetzgebung, die die Herstellung, den Han­del und die Kontrolle der Edelmetallwaren der Uhrenindustrie reguliert;
b)
Abbildungen und Beschreibungen der amtlichen Stempel sowie Beispielab­drücke der amtlichen Stempel auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie. Ab­bildungen und Beschreibungen der Fabrikantenstempel und der Feingehalts­angaben stellen die Parteien einander auf schriftliches Gesuch hin zu.

2.  Die zuständigen Behörden unterrichten einander so bald als möglich über alle Änderungen, welche die in Buchstabe a) von Ziffer 1 dieses Artikels genannte Gesetzgebung erfährt und stellen einander die geänderten Abbildungen, Beschrei­bungen und Beispielabdrücke im Sinne von Buchstabe b) von Ziffer 1 dieses Arti­kels zu.

Art. 9

Die Parteien ergreifen alle möglichen Massnahmen, um die Fälschung und den Missbrauch der Abdrücke der amtlichen Stempel des Staates der jeweils anderen Partei sowie die unbefugte Änderung oder Entfernung der Feingehaltsangabe oder der Abdrücke der Fabrikantenstempel nach erfolgtem Anbringen des amtlichen Stempels durch die zuständige Behörde zu verbieten.

Die Parteien unternehmen alle möglichen angemessenen Schritte, wenn sie über genügend Beweise verfügen oder wenn sie von der jeweils anderen Partei über die Tatsache aufmerksam gemacht worden sind, dass amtliche Stempel gefälscht oder missbraucht werden, die Ware nach dem Anbringen des amtlichen Stempels ohne Zustimmung des Fabrikanten oder ohne Stempelung des Feingehalts geändert wurde oder der Abdruck des Fabrikantenstempels geändert oder entfernt wurde.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus der Anwendung und der Ausle­gung des vorliegenden Abkommens ergeben können, werden durch Konsultationen und Verhandlungen gelöst.

Art. 11

Die Parteien führen falls nötig Konsultationen in einer zwischen den Parteien ver­einbarten Weise durch, mit dem Ziel, die Umsetzung des vorliegenden Abkommens und die Notwendigkeit von Abkommensänderungen zu prüfen.

Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist es den Parteien gestattet, untereinander Abkommen über separate Gegenstände abzuschliessen.

Art. 12

Das vorliegende Abkommen ist unbefristet abgeschlossen und tritt 30 Tage nach Erhalt der zweiten Benachrichtigung, mit welcher die Parteien einander auf diplo­matischem Wege über den Abschluss ihrer intern notwendigen Verfahren zur In­kraftsetzung des vorliegenden Abkommens informieren, in Kraft.

Art. 13

Das vorliegende Abkommen kann jederzeit durch die Parteien, unilateral, mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Partei, gekündigt werden. Das vorlie­gende Abkommen tritt ein Jahr nach Erhalt der Benachrichtigung der Kündigung ausser Kraft ausser die Parteien vereinbaren bis zum Ende dieser Frist etwas ande­res.

Unterzeichnet in Moskau am 14. Dezember 2011 in zwei Originalen, jedes, in russi­scher, deutscher und englischer Sprache, wobei rechtlich alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Bei Abweichungen zwischen dem russischen und dem deutschen Text im Hinblick auf die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der eng­lische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Pierre Helg

Für die
Regierung der Russischen Föderation

Sergej Dmitriewich Schatalow