Art. 11
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
«zuständige Behörde»:
in der Russischen Föderation: die Föderale Prüfbehörde;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Zentralamt für Edelmetallkontrolle;
«Gesetzgebung der Russischen Föderation»: das föderale Gesetz Nr. 41-FZ vom 26. März 1998 ‹über Edelmetalle und Edelsteine›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›; die Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken›; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;
«Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft»: das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933, welches den Handel mit Edelmetall und Arbeiten in Edelmetall regelt, die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 sowie die Instruktionen über die Anwendung der Edelmetallgesetzgebung; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;
«Edelmetallwaren der Uhrenindustrie»: Armbanduhren, Taschenuhren und andere Arten tragbarer Uhren, einschliesslich Stoppuhren, mit Gehäusen aus Edelmetall (Gold, Silber, Platin, Palladium) und deren Legierungen. Der Begriff umfasst auf der einen Seite sowohl Uhren mit Armbändern aus Edelmetall und deren Legierungen als auch solche, die Bestandteile aus Edelmetall enthalten, auf der anderen Seite Uhren ohne Armbänder;
«amtlicher Stempel»:
in der Russischen Föderation: staatliche Prüfmarken der Russischen Föderation gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: ein in Artikel 15 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 vorgesehener amtlicher Stempel;
«Fabrikantenstempel»:
in der Russischen Föderation: der Fabrikantenstempel im Einklang mit der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren› und der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1127 vom 21. Oktober 2015 ‹über die Verabschiedung der Regeln für die Registrierung und die Produktion von Fabrikantenstempeln sowie die Anbringung und die Vernichtung von deren Abdrücken;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: eine in Artikel 9 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 vorgesehene Verantwortlichkeitsmarke oder eine in Artikel 60 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934 vorgesehene kollektive Verantwortlichkeitsmarke;
«gesetzliche Feingehaltsangabe»:
in der Russischen Föderation: Stempel gemäss der Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 394 vom 6. Mai 2016 ‹über die Prüfung, Analyse und Stempelung von Schmuck und anderen Edelmetallwaren›;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Feingehaltsangabe gemäss den Artikeln 7 und 7a des Schweizerischen Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;
«XRF-Messung»: eine zerstörungsfreie Analysemethode mit Röntgenfluoreszenzspektrometer.
1 Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 19. Nov. 2021, provisorisch angewendet seit 29. Nov. 2021 (AS 2022 28).