Art. I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens:
- (a)
- bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonn 1979);
- (b)
- bedeutet «Fledermäuse» die in Europa und in ihren aussereuropäischen Arealstaaten vorkommenden Populationen der Arten der Chiroptera, die in Anlage 1 dieses Abkommens aufgeführt sind;
- (c)
- bedeutet «Arealstaat» jeder Staat (gleichwohl, ob er Vertragspartei des Übereinkommen ist), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets einer von diesem Abkommen erfassten Art Hoheitsgewalt ausübt;
- (d)
- bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten gebildete Organisation, auf die dieses Abkommen Anwendung findet und die für die von dem Abkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, das Abkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
- (e)
- bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
- (f)
- bedeutet «Europa» den europäischen Kontinent.