0.211.213.232.3

 AS 2013 2289

Übersetzung1

Gegenseitigkeitserklärung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz
Britisch Kolumbien (nachfolgend «Britisch Kolumbien»)
im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und
Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

Abgeschlossen am 5. Juni 2013

In Kraft getreten am 5. Juni 2013

(Stand am 5. Juni 2013)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung.

Die Schweiz
und
Britisch Kolumbien,

in Erwägung, dass die Schweiz und Britisch Kolumbien die Anerkennung und Voll­streckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhalts­vereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungen zwischen Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf einem der beiden Hoheitsgebiete haben, weitestmöglich erleichtern möchten;

in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften von Britisch Kolumbien übereinstimmen;

erklären zu diesem Zweck:

1. Britisch Kolumbien gibt eine Erklärung ab, dass die Schweiz gemäss dem Interjurisdictional Support Orders Act als Gegenseitigkeitsstaat («reciprocating jurisdiction») gilt.

2. Die Schweiz unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem vorliegenden Instrument hinsichtlich Britisch Kolumbien Wirkung zu verleihen.

3. Nach Erfüllung der Ziffern 1 und 2 übernehmen Britisch Kolumbien und die Schweiz nach Bedarf die in den nachfolgenden Ziffern beschriebenen Aufgaben eines «ersuchenden Staats» oder eines «ersuchten Staats».

Geltungsbereich

4. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung, die mit der Erfüllung der Ziffern 1 und 2 wirksam wird, ist anwendbar auf Urteile sowie auf Entscheidungen betreffend Vergleiche, die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus einer Familienbeziehung, Elternschaft oder Ehe erlassen hat, einschliesslich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem unehelichem Kind.

Sie schliesst insbesondere auch Entscheidungen ein, die in Verfahren in Bezug auf die gerichtliche Trennung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe oder Vaterschaft erlassen wurden, sowie Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden und nach dem jeweiligen Recht vollstreckbar sind.

Diese Gegenseitigkeitserklärung beschränkt sich jedoch auf jene Teile der Entscheidung, des Vergleichs oder der Vereinbarung, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind oder Ehegatten betreffen.

5. Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie untersteht, dazu ermächtigt ist.

6. Sieht eine Unterhaltsentscheidung regelmässig wiederkehrende Unterhaltszahlungen vor, so wird vermutet, dass die Vollstreckung sowohl in Bezug auf Rückstände als auch in Bezug auf künftige Zahlungen beantragt wird.

Die Schweiz als «ersuchender Staat» und Britisch Kolumbien als «ersuchter Staat»

7. Die Schweiz kann beantragen, dass Britisch Kolumbien die erforderlichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine schweizerische Unterhaltsentscheidung oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung nach den günstigsten Rechtsvorschriften und innerstaatlichen Verfahren von Britisch Kolumbien betreffend die Registrierung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsverpflichtungen zu registrieren und zu vollstrecken.

8. Die Schweiz kann zudem beantragen, dass Britisch Kolumbien Schritte einleitet, um in Britisch Kolumbien — in Übereinstimmung mit dem Interjurisdictional Support Orders Act von Britisch Kolumbien, der sich auf den Erlass oder die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen im Verhältnis zu anderen Gebietskörperschaften bezieht — eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten einer unterhaltsberechtigten Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Ziffer 5 zu erlassen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder -vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Britisch Kolumbien hat.

9. Die Schweiz reicht Britisch Kolumbien auf Verlangen alle Entscheidungen und Unterlagen, die in einem der vorliegend angesprochenen Verfahren benötigt werden, kostenlos und ins Englische übersetzt ein. Diese Bestimmung lässt die schweizerischen Regeln über die internationale Rechtshilfe unberührt.

Britisch Kolumbien als «ersuchender Staat» und die Schweiz als «ersuchter Staat»

10. Britisch Kolumbien kann beantragen, dass die Schweiz die erforderlichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine Unterhaltsentscheidung oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung von Britisch Kolumbien nach den günstigsten Rechtsvorschriften und innerstaatlichen Verfahren der Schweiz betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsverpflichtungen zu anerkennen und zu vollstrecken.

11. Britisch Kolumbien kann zudem beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe analog den Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 19562 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland leistet, damit eine unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Britisch Kolumbien hat, Schritte einleiten kann, um in der Schweiz gemäss den schweizerischen Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich oder eine Unterhaltsentscheidung zu erlangen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder -vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

12. Britisch Kolumbien reicht der Schweiz auf Verlangen alle Entscheidungen und Unterlagen, die in einem der vorliegend angesprochenen Verfahren benötigt werden, kostenlos und, je nach Erfordernis, ins Deutsche, Französische oder Italienische übersetzt ein. Diese Bestimmung lässt die britisch-kolumbischen Regeln über die internationale Rechtshilfe unberührt.

Gemeinsame Bestimmungen

13. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie aufgrund der vorliegenden Gegenseitigkeitserklärung leisten, keine Gebühren.

14. Versucht eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchenden Staat hat, im ersuchten Staat eine Unterhaltsverpflichtung zu erlangen, abzuändern oder zu vollstrecken, so erleichtern ihr Britisch Kolumbien und die Schweiz als ersuchter Staat gemäss ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über das entsprechende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind. Erhält ein Staat ein Gesuch des anderen Staats, so informiert er diesen über den Stand des Verfahrens.

15. Die Behörden der Schweiz und von Britisch Kolumbien arbeiten zusammen, um den Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen enthalten sind, Wirkung zu verleihen.

16. Die Unterzeichneten erklären sich bereit, ihre Kräfte und Mittel bestmöglich einzusetzen, um für die Zwecke dieser Gegenseitigkeitserklärung Unterhaltsverpflichtete mit gewöhnlichem Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet ausfindig zu machen.

Zuständige Behörden

17. Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitigkeitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstellen für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen:

in der Schweiz: Bundesamt für Justiz,
in Britisch Kolumbien: Ministry of Justice.

Allfällige Änderungen der zuständigen Behörde werden dem anderen Staat unverzüglich mitgeteilt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten diese Gegenseitigkeitserklärung unterzeichnet, im Doppel und in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

In Bern, Schweiz:

In Victoria, Britisch Kolumbien:

Michael Leupold
Direktor des Bundesamtes für Justiz

30. April 2013

Christopher Beresford
Executive Director

5. Juni 2013