1 Will eine Person Auskunft über die sie betreffenden Informationen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202224 ein Gesuch beim Datenschutzberater oder bei der Datenschutzberaterin von fedpol einreichen.25
2 Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Fedpol leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
3 Hat fedpol das Verfahren geführt und wurde dieses nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.
4 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.
5 Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200826.
6 Die Auskunftserteilung über Daten von Behörden anderer Staaten richtet sich nach Artikel 18 des Interpol-Reglements27.
7 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202028.29