1 Will eine Person Auskunft über die sie betreffenden Informationen, diese berichtigen oder löschen lassen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte) und ein schriftliches Gesuch bei dem oder der Datenschutz- und Informationsschutzverantwortlichen von fedpol einreichen.
2 Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Fedpol leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
3 Hat fedpol das Verfahren geführt und wurde dieses nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.
4 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.
5 Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200821.
6 Die Auskunftserteilung über Daten von Behörden anderer Staaten richtet sich nach Artikel 18 des Interpol-Reglements22.