0.251.268.11

 AS 2013 2157

Notenaustausch vom 17. Mai 2013

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Europäischen Kommission zur Notifikation hoheitlicher Akte
im Bereich der Wettbewerbspolitik

In Kraft getreten am 17. Mai 2013

(Stand am 17. Mai 2013)

Übersetzung1

Europäische Kommission
Generaldirektion
Wettbewerb

Brüssel, den 17. Mai 2013

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel

Die Europäische Kommission versichert der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union ihrer Hochachtung und beehrt sich, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte (nachfolgend «Abkommen») zur Notifikation von hoheitlichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik die folgenden Vorschläge zu unterbreiten.

Die Europäische Kommission erachtet die Anwendung einer raschen und effizienten Notifikation hoheitlicher Akte im Bereich der Wettbewerbspolitik als wichtig. Zu diesem Zweck legt die Europäische Kommission in diesem Notenwechsel die Schritte dar, die sie ihrerseits zur Klärung der gegenwärtigen Situation unternehmen wird.

Für den Zweck dieses Notenwechsels wird ein hoheitlicher Akt definiert als ein Beschluss, welcher die Auferlegung von Sanktionen, das Erfordernis oder das Verbot eines Verhaltens betrifft, oder als ein Beschluss, welcher von Seiten des oder der Adressaten die Vorlage von Informationen verlangt.

Für die Europäische Kommission sind hoheitliche Akte im Bereich der Wett­bewerbspolitik Akte im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in der jeweils geltenden Fassung. Sind solche Akte einem Adressaten im Hoheitsgebiet der Schweiz zu notifizieren, der in der Europäischen Union keine Notifikationsadresse wie beispielsweise eine Zweigniederlassung oder Tochter­gesellschaft besitzt, so wird die Europäische Kommission den Akt der Schweize­rischen Wettbewerbskommission zustellen, welche ihn unverzüglich, in keinem Fall aber später als zehn Arbeitstage nach dessen Eingang, dem Adressaten weiterleitet. Die Schweizerische Wettbewerbskommission legt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Weiterleitung an den Adressaten einen datierten und von einer identifizierbaren Person unterzeichneten Beleg über die Notifikation vor.

Die Europäische Kommission anerkennt auch den Nutzen, eine wirksame und rasche Lösung zur Notifikation von hoheitlichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik zu finden, die durch die Schweizerische Wettbewerbskommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Adressaten im jeweils anderen Hoheitsgebiet ergehen, wobei in jedem Fall die massgebenden Gesetze der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollumfänglich einzuhalten sind. Dementsprechend wird die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das im vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Vorgehen unterrichten und bei ihnen auch in Erfahrung bringen, ob sie einer gleichermassen wirksamen Lösung für die Notifikation von hoheitlichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik zustimmen könnten, etwa durch die Frage, ob sie gegen eine direkte Notifikation von hoheitlichen Akten durch die Schweizerische Wettbewerbskommission an eine Adresse in ihren Hoheitsgebieten Einwände haben oder ob sie die Annahme eines Verfahrens in Betracht ziehen könnten, das dem zwischen der Europäischen Union und der Schweiz vereinbarten ähnlich ist. Die Europäische Kommission wird die Schweizer Behörden über die Reaktion der Mitgliedstaaten so bald wie möglich unterrichten, spätestens aber sechs Monate nach der Unterzeichnung des Abkommens.

Die Europäische Kommission wird auch ihre bestehende Praxis weiterführen und zur Anforderung von Auskünften Beschlüsse oder Briefe, die keine hoheitlichen Akte darstellen, direkt den Adressaten im Hoheitsgebiet der Schweiz zustellen.

Die im vorliegenden Notenwechsel vereinbarten Verfahren lassen die Gesetze der Europäischen Union und der Schweiz sowie die Rechtsprechung ihrer jeweiligen Gerichte unberührt.

Die Europäische Kommission benutzt diesen Anlass, die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 17. Mai 2013

Europäische Kommission
Generaldirektion
Wettbewerb

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union versichert der Europäischen Kommission ihrer Hochachtung und beehrt sich, auf die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte (nachfolgend «Abkommen») am 17. Mai 2013 vorgelegte Note der Europäischen Kommission zur Notifikation von hoheitlichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik Bezug zu nehmen.

Wie die Europäische Kommission anerkennt die Schweiz die Wichtigkeit, zwischen den beiden Seiten ein rasches und wirksames Verfahren zur Notifikation von hoheitlichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik einzuführen, wobei die begründeten Rechte jeder Seite einzuhalten sind, und stimmt der in der Note der Europäischen Kommission enthaltenen Definition von solchen Akten zu.

Die Schweiz nimmt die Akte im Bereich der Wettbewerbspolitik zur Kenntnis, welche für die Europäische Kommission hoheitliche Akte darstellen. Die Schweiz stimmt zu, dass die Europäische Kommission solche Akte, die einem Adressaten in ihrem Hoheitsgebiet zu notifizieren sind, der in der Europäischen Union keine Notifikationsadresse wie beispielsweise eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft besitzt, der Schweizerischen Wettbewerbskommission zustellt, welche diesen Akt unverzüglich, in keinem Fall aber später als zehn Arbeitstage nach dessen Eingang, dem Adressaten weiterleitet. Die Schweizerische Wettbewerbskommission legt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Weiterleitung an den Adressaten einen datierten und von einer identifizierbaren Person unterzeichneten Beleg über die Notifikation vor. Liegt innerhalb dieses Zeitraums kein Notifikationsbeleg in Form einer Empfangsbestätigung vor, so bestätigt die Schweizerische Wettbewerbskommission, dass der Akt weitergeleitet worden ist.

Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission auch den Nutzen anerkennt, eine wirksame und rasche Lösung zur Notifikation von hoheit­lichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik zu finden, die durch die Schweizerische Wettbewerbskommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Adressaten im jeweils anderen Hoheitsgebiet ergehen, wobei in jedem Fall die massgebenden Gesetze der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollumfänglich einzuhalten sind. Die Schweiz begrüsst, dass die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dementsprechend über das im vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Verfahren unterrichten und bei ihnen auch in Erfahrung bringen wird, ob sie einer gleichermassen wirksamen Lösung für die Notifikation von hoheitlichen Akten im Bereich der Wettbewerbspolitik zustimmen könnten, etwa durch die Frage, ob sie gegen eine direkte Notifikation von hoheitlichen Akten durch die Schweizerische Wettbewerbskommission in ihren Hoheitsgebieten Einwände haben oder ob sie die Annahme eines Verfahrens in Betracht ziehen könnten, das dem zwischen der Europäischen Union und der Schweiz vereinbarten ähnlich ist. Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union über die Reaktion der Mitgliedstaaten der Europäischen Union so bald wie möglich unterrichten wird, spätestens aber sechs Monate nach der Unterzeichnung des Abkommens.

Für die Schweiz sind die hoheitlichen Akte im Bereich der Wettbewerbspolitik Akte im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 5, 7, 9 und 10 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen. Nach Erhalt der im vorstehenden Absatz genannten Informationen wird das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union akzeptierte Verfahren in einem Abkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Schweiz in einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Form festgehalten. Bis zum Vorliegen solcher Abkommen wird die Schweizerische Wettbewerbskommission ihre bestehende Praxis weiterführen und hoheitliche Akte an Adressaten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union über diplomatische Kanäle oder, falls praktikabel, via Versand solcher Akte an Adressaten in der Schweiz notifizieren, welche die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegenen Adressaten vertreten.

Die Schweizerische Wettbewerbskommission wird ihre bestehende Praxis weiterführen und Beschlüsse und Auskunftsbegehren, die keine hoheitlichen Akte darstellen, direkt den Adressaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zustellen. Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommis­sion gleichermassen fortfahren wird, solche Dokumente direkt an im Hoheitsgebiet der Schweiz gelegene Adressaten zu senden.

Die im vorliegenden Notenwechsel vereinbarten Verfahren lassen die Gesetze der Europäischen Union und der Schweiz sowie die Rechtsprechung ihrer jeweiligen Gerichte unberührt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benutzt diesen Anlass, die Europäische Kommission erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.