412.101.221.93

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Gusstechnologin/Gusstechnologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. April 2024) (Stand am 1. April 2024)

41211

Gusstechnologin EFZ/Gusstechnologe EFZ

Technologue de fonderie CFC

Tecnologa di fonderia AFC/Tecnologo di fonderia AFC

41212

Giessereimodellbau Profil G

41213

Giessereimodellbau Profil E

41214

Dauerformen Profil G

41215

Dauerformen Profil E

41216

Verlorene Formen Profil G

41217

Verlorene Formen Profil E

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 141 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Gusstechnologinnen und Gusstechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie analysieren Anfragen und Aufträge, legen das Verfahren anhand interner und externer Vorschriften und Normen fest und stellen damit die Qualität der Produkte sicher;
b.
Sie entwickeln Formen und Modelleinrichtungen, organisieren dafür die Produktionsprozesse gemäss allgemeiner und interner Vorgaben und beschaffen die dafür notwendigen Werkzeuge;
c.
Sie stellen Modelleinrichtungen manuell, konventionell-maschinell und computerunterstützt fachgerecht her;
d.
Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein;
e.
Sie stellen Kerne und Formen her und richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein;
f.
Sie schmelzen Legierungen um oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbstständig auf, giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen fachgerecht und behandeln sie nach;
g.
Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben, setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeitet ressourcenschonend.

2 Innerhalb des Berufs der Gusstechnologin oder des Gusstechnologen auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

a.
Giessereimodellbau;
b.
Dauerformen;
c.
Verlorene Formen

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.

2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Die Handlungskompetenzen sind den jeweiligen Fachrichtungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 zugeordnet.

a.
Planen der Produktion und Entwickeln des Produktionsprozesses:
1.
Anfragen und Aufträge analysieren (a, b, c),
2.
Produktionsverfahren festlegen (a, b, c),
3.
Qualitätsplan erstellen (a, b, c)
4.
Formen und Modelle entwickeln und Werkzeuge beschaffen (a, b, c);
b.
Beherrschen des Produktionsprozesses:
1.
Produktionsprozess organisieren (a, b, c),
2. a
Modelleinrichtung herstellen (a),
2. b
Gussteile herstellen (b, c),
3.
Qualität sicherstellen (a, b, c),
4.
Infrastruktur einsetzen und unterhalten (a, b, c);
c.
Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes:
1.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen (a, b, c),
2.
Umweltschutz sicherstellen (a, b, c).

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 56

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 17 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Fassung gemäss Ziff. II 141 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

7 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung:

a.
im Durchschnitt an 3.5 Tagen pro Woche im Profil G;
b.
im Durchschnitt an 3.25 Tagen pro Woche im Profil E.

Um Einblick in die jeweils anderen Fachrichtungen zu erhalten, werden bis Ende des dritten Ausbildungsjahres zwei Praktika absolviert:

a.
Fachrichtung Giessereimodellbau
1.
4 Wochen Praktikum Verlorene Formen;
2.
4 Wochen Praktikum Dauerformen.
b.
Fachrichtung Dauerformen
1.
4 Wochen Praktikum Verlorene Formen;
2.
4 Wochen Praktikum Werkzeugbau.
c.
Fachrichtung Verlorene Formen
1.
4 Wochen Praktikum Dauerformen;
2.
4 Wochen Praktikum Giessereimodellbau.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht basiert auf den Kompetenzen des Berufs Polymechanikerin EFZ/Polymechaniker EFZ und erfolgt:

a.
in 2040 Lektionen im Profil G. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen;
b.
in 2400 Lektionen im Profil E. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 24 und höchstens 26 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 7 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 9 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner9

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:10

a.
Gusstechnologin EFZ/Gusstechnologe EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Gusstechnologin/gelernter Gusstechnologe mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gusstechnologin EFZ/des Gusstechnologen EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e.
einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f.
einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

Art. 1111 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Praktikumsbericht, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

Art. 12 Lerndokumentation und Praktikumsbericht13

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 …14

4 Am Ende des Praktikums erstellt der Praktikumsbetrieb einen Praktikumsbericht.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

Art. 12a15 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 14 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Gusstechnologin EFZ/des Gusstechnologen EFZ erworben hat,
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 16 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–80 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich befragt.
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200617 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 17 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten:

a.
des auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittels der acht Semesterzeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Mechanik;
b.
des auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittels der acht Semesterzeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Gusstechnik.18

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 Prozent;
b.
Berufskenntnisse: 20 Prozent;
c.
Allgemeinbildung: 20 Prozent;
d.
Erfahrungsnote: 10 Prozent.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

Art. 18 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 19 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 Prozent;
b.
Berufskenntnisse: 30 Prozent;
c.
Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 20

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gusstechnologin EFZ» oder «Gusstechnologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 21

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

a.
5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Giessereiverbandes der Schweiz GVS
b.
1 Vertreterin oder Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 23. Dezember 2002 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Gusstechnologinnen und Gusstechnologen (41305 und 41306);
b.
der Lehrplan vom 23. Dezember 2002 für den beruflichen Unterricht der Gusstechnologinnen und Gusstechnologen (41305 und 41306).

2 Die Genehmigung des Reglements vom 23. Dezember 2002 über die Einführungskurse für Gusstechnologinnen und Gusstechnologen wird widerrufen.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Gusstechnologin/Gusstechnologe vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Gusstechnologin/Gusstechnologe bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 23a19 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Oktober 2017

1 Lernende, die ihre Bildung als Gusstechnologin EFZ/Gusstechnologe EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Oktober 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gusstechnologin EFZ/Gusstechnologe EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 12. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5819).

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 14–20) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.