Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gusstechnologinnen und Gusstechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie analysieren Anfragen und Aufträge, legen das Verfahren anhand interner und externer Vorschriften und Normen fest und stellen damit die Qualität der Produkte sicher;
- b.
- Sie entwickeln Formen und Modelleinrichtungen, organisieren dafür die Produktionsprozesse gemäss allgemeiner und interner Vorgaben und beschaffen die dafür notwendigen Werkzeuge;
- c.
- Sie stellen Modelleinrichtungen manuell, konventionell-maschinell und computerunterstützt fachgerecht her;
- d.
- Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein;
- e.
- Sie stellen Kerne und Formen her und richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein;
- f.
- Sie schmelzen Legierungen um oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbstständig auf, giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen fachgerecht und behandeln sie nach;
- g.
- Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben, setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeitet ressourcenschonend.
2 Innerhalb des Berufs der Gusstechnologin oder des Gusstechnologen auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Giessereimodellbau;
- b.
- Dauerformen;
- c.
- Verlorene Formen
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.