Programmvermögenswerte – Alle materiellen Vermögenswerte, die im Rahmen eines Programms gekauft oder erworben, durch ein Programm und im Rahmen des Programms finanziert wurden, sowie im Programmbeschluss festgelegt.
Kooperationsabkommen – Ein zwischen der Gesellschaft und einem (oder mehreren) Dritten geschlossenes Abkommen, in dem vereinbart ist, dass sich der/die Dritte/n an einem bereits bestehenden Programm beteiligt/beteiligen und dieses somit mitfinanziert/mitfinanzieren.
Arbeitsabkommen – Die Arbeitsabkommen der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Schriftstück erläutert.
Vorhandene Vermögenswerte – Materielle Güter, die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem gekauft oder erworben wurden und Eigentum eines teilnehmenden Mitglieds oder eines teilnehmenden Dritten sind.
Mitgliederversammlung– Das oberste Entscheidungsorgan der Partnerschaft, wie in Artikel 4 beschrieben.
EZMW– Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage
Beitrag/Beiträge– Der Beitrag eines teilnehmenden Mitglieds, um seinen Anteil an den Kosten der gewählten Fakultativprogramme zu decken, der auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung vereinbarten Finanztabelle berechnet wird.
Programmbeschluss – Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Programm einzurichten, wie in Artikel 3.2 des Abkommens angegeben.
Offizielle Pflichten und Tätigkeiten – Alle Tätigkeiten, die innerhalb der Organisation eines NWD stattfinden sowie die externen Tätigkeiten des NWD, die sich aus rechtlichen, staatlichen oder zwischenstaatlichen Erfordernissen in Bezug auf Verteidigung, Zivilluftfahrfahrt und Sicherheit von Personen und Gütern ergeben.
Rechte des geistigen Eigentums bzw. IPR – Alle Rechte geistigen Eigentums an den Arbeitserzeugnissen, sofern sie nach den Gesetzen der Länder schutzwürdig sind, in denen die Rechte geistigen Eigentums angestrebt oder gewährt werden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Urheberwerke, urheberrechtlich geschützte oder schutzwürdige Werke, Designs und Modelle, Marken, Erfindungen, technische und nicht technische Dokumentation, Daten, Datensätze, Formeln und Software (z. B. Informatikprogramme in Objektcode und/oder Quellcode, Bedarfsanalysen, technische und/oder Anwendungsspezifikationen, Dokumentation usw.).
Vorhandenes IPR – Von einem Mitglied oder einem Dritten gehaltenes IPR, das bereits vor Beginn des Programms bestand oder unabhängig von diesem Abkommen, aber parallel zu diesem Programm entwickelt wurde.
In einem Programm geschaffenes IPR – IPR, das im Rahmen eines Programms als ein erwartetes Ergebnis des Abkommens geschaffen und durch dieses Programm finanziert und im betreffenden Programmbeschluss festgelegt wurde.
BNE-Skala – Durchschnittliches Bruttonationaleinkommen des Staates eines Mitglieds der Gesellschaft in den letzten drei Kalenderjahren, für die OECD-Statistiken vorliegen.
EUMETSAT – Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten
Beitrittsentgelt – Der Beitrag eines Mitglieds zur Deckung seines Anteils an den Kosten des Sekretariats und der Pflichtprogramme, berechnet auf Grundlage der BNE-Skala.
Urheber – Rechtsperson oder Rechtseinheit, die lediglich einen beträchtlichen Teil des in einem Programm entstandenen IPR erschafft.
Mitglied – NWD, der Mitglied der Gesellschaft ist und dieses Abkommen unterzeichnet hat.
Koordinierendes Mitglied – Jedes Mitglied, das die Befugnis zur Geschäftsführung des Programms erhält, wie in Artikel 3.8 dieses Abkommens beschrieben.
Unterstützendes Mitglied – Mitglied, das kein an einem Fakultativprogramm teilnehmendes Mitglied ist, dieses Programm aber durch Sachleistungen unterstützt, wie in Artikel 3.7 des Abkommens beschrieben.
Nicht teilnehmendes Mitglied – Mitglied, das keinen finanziellen Beitrag zu einem Fakultativprogramm geleistet hat und kein unterstützendes Mitglied ist.
Teilnehmendes Mitglied – Mitglied, das einen finanziellen Beitrag zu einem Fakultativprogramm leistet, wie in Artikel 3.5 des Abkommens beschrieben.
Memorandum of Understanding – Ein zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und das den Austausch von Geldbeträgen beinhalten kann.
Kooperationsmemorandum – Ein zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und unter dem keinerlei Geldbeträge ausgetauscht werden.
WMO – World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie)
Untergeordnetes Gremium – Von der Mitgliederversammlung eingesetzte Organisation zur Überwachung oder Planung eines Programms oder einer Tätigkeit oder zur Unterstützung der Mitgliederversammlung bei einem Beschlussfassungsprozess, wie in Artikel 6.3 beschrieben.
Programm – Von der Gesellschaft eingerichtete gemeinschaftliche Tätigkeit, um das Fachwissen und die Anlagen ihrer Mitglieder durch gerechte Aufteilung der Aufgaben und Mittel zu nutzen und den Zweck der Gesellschaft, wie in Artikel 2 des Abkommens beschrieben, in die Tat umzusetzen.
Fakultativprogramme – Programme, die von Mitgliedern freiwillig durchgeführt werden. Dritte können nach Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens an Fakultativprogrammen teilnehmen.
Pflichtprogramme – Programme, die von allen Mitgliedern und zum Nutzen aller Mitglieder durchgeführt werden. Dritte können nach Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens an Pflichtprogrammen teilnehmen.
Projekt mit Dritten – Ein Projekt, bei dem sich die Gesellschaft mittels Vertrags oder anderweitig mit einem Dritten (z. B. mit der EU) im Rahmen einer Projektarbeit verpflichtet und dessen Finanzierung über externe oder gemeinsame Mittel erfolgen kann. Solche Projekte unterscheiden sich von den Programmen, da Letztere ausschliesslich zum Nutzen der Mitglieder eingerichtet werden, während die Projekte mit Dritten zum gemeinsamen Nutzen des Dritten und der Mitglieder eingerichtet werden.
Vorschriften für die Finanzverwaltung – Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen und in einem separaten Dokument aufgeführten Vorschriften für die Finanzverwaltung der Gesellschaft
Know-how – Jegliches dokumentierte oder nicht dokumentierte Wissen darüber, wie etwas erreicht, hergestellt oder getan werden kann, das jedoch nicht Gegenstand von Rechten des geistigen Eigentums ist und daher nicht unter die Definition der IPR fällt. Know-how kann unter anderem Geschäftsgeheimnisse gemäss der Definition in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943, vertrauliche Informationen, Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung oder andere materielle oder immaterielle Daten umfassen, die nicht unter die Definition der IPR fallen.
Vorhandenes Know-how – Jedes Know-how, das von einem Mitglied oder einem Dritten ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem erworben wurde.
In einem Programm erworbenes Know-how –Know-how, das im Rahmen eines Programms als erwartetes Ergebnis dieses Abkommens erworben, durch dieses Programm finanziert und im betreffenden Programmbeschluss festgelegt wurde.
Sekretariat – Das von der Mitgliederversammlung geschaffene Organ, um die Tagungen der Mitgliederversammlung zu organisieren und zu begleiten und allgemein bei der Umsetzung der Strategie der Gesellschaft behilflich zu sein. Das Sekretariat erfüllt auch die Aufgaben, die ihm durch dieses Abkommen und die Beschlüsse des Leitungsorgans zugewiesen werden.
Gesellschaft – Die Gesellschaft EUMETNET, so wie sie in Artikel 1 des Abkommens näher beschrieben ist.
NWD – Nationaler meteorologischer oder hydrometeorologischer Wetterdienst (im Singular oder im Plural)
Dritter – Jede Person oder Einrichtung, die nicht diese Gesellschaft oder ein Mitglied derselben ist (einschliesslich, zu diesem Zweck, jede Verwalterin oder Verwalter, jede oder jeder Angestellte oder jedes andere Mitglied des Personals der Gesellschaft oder eines Mitglieds, jedoch unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Personen in ihrer Eigenschaft als Verwalterin oder Verwalter, Angestellte oder Angestellter oder Mitglied des Personals handeln).
EU – Europäische Union