0.425.44

 AS 2013 2009

Abkommen
über die Errichtung der wirtschaftlichen
Interessenvereinigung EUMETNET

Abgeschlossen in Brüssel am 17. September 2009

Beitritt der Schweiz am 9. April 2010

Geändert durch Abkommen vom 6. Dezember 20231

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2024

(Stand am 1. Januar 2024)

Abkommen zur Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EUMETNET)

zwischen den folgenden nationalen meteorologischen oder hydrometeorologischen Wetterdiensten («NWD»):

1.
NWD Österreich, GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (GeoSphere Austria), geschaffen durch GeoSphere Austria Errichtungsgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, in Vertretung der Republik Österreich, Sitz Hohe Warte 38, A-1190, Wien, Österreich;
2.
NWD Belgien, Königliches Meteorologisches Institut von Belgien (Koninklijk Meteorologisch Instituut), ein staatlicher Dienst mit eigener Verwaltung, geschaffen durch königliche Verordnung vom 31. Juli 1913 und abgeändert durch königliche Verordnung vom 31. Dezember 1986, für die MWST registriert unter der Nummer BE0349.294.822, Sitz Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien;
3.
NWD Kroatien, Državni Hidrometeorološki Zavod (DHMZ), ein öffentliches Forschungsinstitut, geschaffen durch ein Dekret vom 27. August 1947 der Regierung der Republik Kroatien, für die MWST registriert unter der Nummer HR 74660437164, Sitz Ravnice 48, 10000 Zagreb, Kroatien;
4.
NWD Zypern, Cyprus Department of Meteorology, eine Regierungsstelle, die dem Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt untersteht, geschaffen durch Beschluss des Ministerrates vom 11. November 1975, für die MWST registriert unter der Nummer CY 90001625M, Sitz Nikis Ave. 28, 1418 Nikosia, Zypern;
5.
NWD Tschechische Republik, Tschechisches Hydrometeorologisches Institut (Český hydrometeorologický ústav), als staatliche Einrichtung tätige und teilweise staatlich finanzierte Organisation, geschaffen durch den Regierungserlass Nr. 96/1953 vom 27. November 1953, Leitbild veröffentlicht und geändert durch das Ministerium für Umwelt, Sitz Na Šabatce 2050/17, 143 06 Praha 4 – Komořany, Tschechische Republik;
6.
NWD Dänemark, Dänisches Meteorologisches Institut (Danmarks Meteorologiske Institut), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom Dezember 1989, registriert unter der Nummer 1815 9104, Sitz Sankt Kjels Plads 11, 2100 Kopenhagen, Dänemark;
7.
NWD Estland, Estnische Umweltagentur, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dem Ministerium für Klima untersteht, geschaffen durch die Richtlinie Nr. 36 vom 19.06.2015 des Ministeriums für Umwelt, für die MWST registriert unter der Nummer EE101646790, Sitz Mustamäe tee 33, EST–10616, Tallinn, Estland;
8.
NWD Finnland, Finnisches Meteorologisches Institut (Ilmatieteen laitos, FMI), ein Institut mit Status und Mandat, geschaffen durch das Gesetz Laki ilmatieteen laitoksesta vom 06.04.2018/212, für die MWST registriert unter der Nummer FI02446647, Sitz Erik Palménin aukio 1, P.O Box 503, FI – 00101 Helsinki, Finnland;
9.
NWD Frankreich, Météo-France, eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, geschaffen durch die Verordnung Nr. 93-861 und geändert durch die Verordnung Nr. 2016-765, für die MWST registriert unter der Nummer FR03180060030, Sitz 73, avenue de Paris, 94165 Saint-Mandé Cedex, Frankreich;
10.
NWD Deutschland, Deutscher Wetterdienst (DWD), eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, geschaffen durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998, für die MWST registriert unter der Nummer DE221793973, Sitz Frankfurter Strasse 135, 63067 Offenbach, Deutschland;
11.
NWD Griechenland, Nationaler Griechischer Wetterdienst, ein staatlicher Dienst, der dem Verteidigungsministerium untersteht, geschaffen durch das Gesetz 5258 vom 8. August 1931 und der seine Aufgaben gemäss Gesetz 2292 vom 15. Februar 1995 und Erlass 161 des Präsidenten vom 3. Juli 1997 wahrnimmt, für die MWST registriert unter der Nummer EL 090153025, Sitz El. Venizelou 14, 16777 Hellinikon, Athen, Griechenland;
12.
NWD Ungarn, Ungarischer Wetterdienst (OMSZ), eine unabhängige zentrale Einrichtung, die dem Ministerium für Energie untersteht und deren Tätigkeit geregelt wird durch den Regierungserlass Nr. 355/2021 (VI. 24.), für die MWST registriert unter der Nummer HU 15311760, Sitz H-1024 Budapest, Kitaibel Pál utca 1, Ungarn;
13.
NWD Island, Isländisches Meteorologisches Amt (IMO), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom 11. Juni 2008, registriert unter der Nummer 99733, Sitz Bustadavegur 9, IS-150 Reykjavik, Island;
14.
NWD Irland, Met Éireann, eine Abteilung des Ministeriums für Wohnbau, Lokalverwaltung und kulturelles Erbe, für die MWST registriert unter der Nummer 4000068T, geschaffen durch Beschluss des Meteorologischen Dienstes (Neugliederung der öffentlichen Dienste) von 1936 gemäss dem Gesetz über Ministerien und Sekretariate von 1924, Sitz Glasnevin Hill, Dublin 9, Irland;
15.
NWD Italien, ITAF MET Service, Abteilung für militärische Luftfahrt und Meteorologie (AVIAMM), Stab der Luftwaffe, Sitz Viale dell’Università 4 – 00185 Rom, Italien;
16.
NWD Lettland, Lettisches Zentrum für Umwelt, Geologie und Meteorologie (LEGMC), geschaffen durch Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 448 vom 01.07.2009, für die MWST registriert unter der Nummer LV50103237791, Sitz Maskavas Str. 165, Riga, LV-1019, Lettland;
17.
NWD Litauen, der Hydrometeorologische Dienst Litauens (LHMT), eine staatliche Haushaltseinrichtung unter Aufsicht des Umweltministeriums, seit dem 14. August 1997 eingetragen im Register für Rechtspersonen der Republik Litauen mit dem Registrierungscode 290743240, für die MWST registriert unter der Nummer LT907432416, Sitz Oršos str. 8, LT-09300, Vilnius, Litauen;
18.
NWD Luxemburg, Luftfahrtverwaltung (MeteoLux), geschaffen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, für die MWST registriert unter der Nummer LU22209641, Sitz route de Trêves, L-2632 Findel, Luxemburg;
19.
NWD Malta, MAMO, betrieben durch Malta International Airport plc. kraft eines Abkommens vom 25. Januar 2002 mit der Regierung Maltas, für die MWST registriert unter der Nummer MT12357210, Sitz Malta International Airport plc, Aviation Avenue Gudja, Luga, Malta LQA 4000;
20.
NWD Montenegro, Montenegrinisches Hydrometeorologisches und Seismologisches Institut (IHMS), eine durch die Regierung Montenegros über das Dekret vom 23. Januar 2012 zur Organisation der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie durch den Zusammenschluss des Hydrometeorologischen Instituts und des Seismologischen Observatoriums geschaffene öffentliche Einrichtung, Sitz IV Proleterske 19, 81 000 Podgorica, Montenegro;
21.
NWD Niederlande, Königlich-niederländisches Institut für Meteorologie (Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut, KNMI), eine Dienststelle des Ministeriums für Infrastruktur und Wasserwirtschaft, geschaffen durch das königliche Dekret vom 31. Januar 1854, für die MWST registriert unter der Nummer NL8216.93.992B01, Sitz Utrechtseweg 297, 3731 GA De Bilt, Niederlande;
22.
NWD Norwegen, Norwegisches Meteorologisches Institut (Meteorologisk institutt, MET Norway), eine staatliche Einrichtung, die der norwegischen Regierung untersteht und deren Rechtsstellung und Aufgaben durch das königliche Dekret vom 9. Dezember 2005 geregelt sind, registriert unter der Nummer NO971274042MVA, Sitz Box 43 Blindern, Henrik Mohns plass 1, 0313 Oslo, Norwegen;
23.
NWD Polen, Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft – Nationales Forschungsinstitut (IMGW-PIB), geschaffen durch das Dekret Nr. 338/72
des Ministerrates vom 30. Dezember 1972, registriert unter der Nummer 0000062756 und der Steuernummer 525 000 88 09, Sitz ul. Podleśna 61, 01‑673 Warschau, Polen;
24.
NWD Portugal, Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung (Instituto Português do Mar e da Atmosfera, IPMA), eine öffentliche Verwaltungseinrichtung des Staates, geschaffen durch das Gesetzesdekret Nr. 68/2012 vom 20. März 2012, registriert unter der Steuernummer 510 265 600, Sitz Rua C do Aeroporto de Lisboa, 1749-077 Lissabon, Portugal;
25.
NWD Rumänien, Nationale Meteorologische Verwaltung von Rumänien (Administrația Națională de Meteorologie, ANM), eine Institution von nationalem öffentlichem Interesse unter der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt, Gewässer und Wälder, geschaffen durch das Gesetz 216/2004 über die Einrichtung der Nationalen Meteorologischen Verwaltung von Rumänien, für die MWST registriert unter der Nummer RO11672708, Sitz Sos. Bucuresti-Ploiestie. Nr. 97, Sektor 1, Bukarest, Rumänien;
26.
NWD der Republik Serbien, Hydrometeorologischer Dienst der Republik Serbien (RHMSS), gegründet 1947 als Sonderorganisation innerhalb der öffentlichen Verwaltung der Republik Serbien, Nachfolger des 1888 gegründeten Meteorologischen Dienstes des Königreichs Serbien, dessen Zuständigkeiten im Gesetz über die Ministerien festgelegt sind, mit der Steuernummer 102217008, Sitz Kneza Višeslava 66, 11030 Belgrad, Serbien;
27.
NWD Slowakei, Slowakisches Hydrometeorologisches Institut (Slovenský hydrometeorologický ústav – SHMÚ), eine subventionierte Einrichtung, geschaffen durch den Beschluss Nr. 23/2006 -1.6 des Umweltministers der Slowakischen Republik vom 12. Juni 2006, der den Gründungstext des Slowakischen Hydrometeorologischen Instituts ändert und ergänzt, registriert unter der Nummer 156 884, Sitz Jeséniova 17, 833 15 Bratislava, Slowakei;
28.
NWD Slowenien, Umweltagentur der Republik Slowenien (Agencija Republike Slovenije za okolje, ARSO), eine Dienststelle des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energie, geschaffen durch den Erlass zur Änderung des Erlasses über die Organe in den Ministerien (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 25/23), Sitz Vojkova 1B, 1000 Ljubljana, Slowenien;
29.
NWD Spanien, Agencia Estatal de Meteorología del Reino de España (AEMET), eine staatliche Einrichtung gemäss dem königlichen Dekret Nr. 186 / 2008 vom 8. Februar 2008, das im amtlichen Mitteilungsblatt (BOE) vom 14. Februar 2008 veröffentlicht wurde, registriert unter der Nummer ES‑Q-2801668-A, Sitz Leonardo Prieto Castro, 8, 28071 Madrid, Spanien;
30.
NWD Schweden, Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut (SMHI), eine staatliche Einrichtung, die durch die Verordnung SFS 1918:903 vom 29. Oktober 1918 geschaffen wurde, für die MWST registriert unter der Nummer SE202100069601, Sitz 601 76 Norrköping, Schweden;
31.
NWD Schweiz, Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) des Eidgenössischen Departements des Innern, für die MWST registriert unter der Nr. CHE-116.066.488, Sitz Operation Center 1, P.O. Box 257, CH-8058 Flughafen Zürich, Schweiz;
32.
NWD Republik Nordmazedonien, Hydrometeorologischer Dienst (HMS), geschaffen durch 5732131/Amtsblatt 58/2000 vom 27. Juli 2000 und Artikel 21 vom 7. Januar 1947, Sitz Skupi 28, Skopje – 1000, Republik Nordmazedonien; und
33.
NWD Vereinigtes Königreich, Met Office, für und im Namen des Staatssekretärs für Wissenschaften, Innovation und Technologie des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, ein staatlicher Handelsfonds, geschaffen 1996 durch das Statutory Instrument Ref N SI1996/774, für die MWST registriert unter der Nummer UK888 8053 62, Sitz FitzRoy Road, Exeter, EX1 3PB, Vereinigtes Königreich.

Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Mitglied» und gemeinsam als «Mitglieder» bezeichnet.

Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die in Anhang 1 dieses Abkommens erläutert wird.

Präambel

Eingedenk dessen, dass EUMETNET 1996 als Verband ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde und im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisationen und vor allem zur Europäischen Union (EU) und zur Europäischen Kommission (EK);

in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beziehungen innerhalb der Europäischen Union vertiefen, dass der Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde und dass die NWD mit ihren Tätigkeiten im Bereich Umweltmanagement und Überwachung des Klimawandels einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;

in Anbetracht der Tatsache, dass EUMETNET seit einigen Jahren die Umwandlung des bestehenden Vereins in eine Einrichtung mit einer eigenen, von seinen Mitgliedern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit erwägt, um in der Lage zu sein, zum Nutzen der Gesamtheit seiner Mitglieder Projekte einzureichen und in eigenem Namen Verträge oder Abkommen mit Dritten zu schliessen, darunter mit der EK und anderen europäischen Einrichtungen;

in der Absicht, dank einer effektiven und effizienten Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der Mitglieder allen Nutzern der europäischen Wetterdienste qualitativ erstrangige Dienstleistungen zu bieten;

in dem Wunsch, die individuelle und die gemeinsame Fähigkeit der Mitglieder zu entwickeln, ihre innerstaatlichen und überstaatlichen Aufgaben wahrzunehmen;

in dem Bestreben, zur Sicherheit von Leben und Eigentum sowie zum Wirtschaftswachstum und zum sozialen Wohlergehen in Europa beizutragen;

in der Absicht, den gemeinsamen Beitrag der Mitglieder zu den Programmen, Projekten und Politiken der WMO und der EU zu optimieren und die innerstaatlichen und europäischen Anforderungen zu erfüllen;

aus diesen Überlegungen sind die Unterzeichneten übereingekommen, eine wirtschaftliche Interessenvereinigung zu gründen, die belgischem Recht und insbesondere den Artikeln 839–873 des belgischen Code des Sociétés sowie diesem Abkommen untersteht:

Art. 1 Bezeichnung

1.  Die Gesellschaft trägt die Bezeichnung «EUMETNET» (im Folgenden die «Gesellschaft». Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (société en nom collectif, Abk. «SNC») nach belgischem Recht.

2.  Die Rechtsform der Gesellschaft wird stets auf jedem von der Gesellschaft herausgegebenen Schriftstück erwähnt.

Art. 2 Zweck

1.  Die Gesellschaft hat zum Zweck, im gemeinsamen Interesse ihrer Mitglieder die offiziellen Pflichten und Tätigkeiten ihrer Mitglieder zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, die in einem Netzwerk zusammenarbeiten, zu organisieren, und ihnen zu helfen, Folgendes anzubieten:

a)
führendes Fachwissen in den Bereichen Meteorologie, Klima, Umwelt sowie in den damit zusammenhängenden Aktivitäten;
b)
technische Unterstützung für die in diesen Bereichen arbeitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler;
c)
hochwertige Daten, Produkte und Dienstleistungen;
d)
eine wirksame Kommunikation mit der EU im Hinblick auf die Fragen, welche die Gesamtheit der Mitglieder betreffen.

2.  Die Zusammenarbeit im Rahmen der Gesellschaft erstreckt sich auf die offiziellen Pflichten und Tätigkeiten ihrer Mitglieder einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Bereiche wie:

a)
Beobachtungssysteme;
b)
Datenverwaltung;
c)
Vorhersagedienste;
d)
Klimadienste;
e)
Forschung und Entwicklung;
f)
Schulung;
g)
Koordination der technischen Unterstützung.

3.  Um ihre Ziele zu erreichen, stellt die Gesellschaft Programme auf und setzt die zuständigen Organisationen ein. Hierbei greift sie unter gerechter Aufteilung von Aufgaben und Mitteln auf das Fachwissen und die Anlagen ihrer Mitglieder zurück.

4.  Die Gesellschaft hat sich zudem das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder in ihrem gemeinsamen Interesse gegenüber zuständigen Dritten zu vertreten, einschliesslich den Behörden und öffentlichen Einrichtungen wie etwa den betroffenen Institutionen der Europäischen Union (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Europäische Kommission). Im Rahmen ihres Auftrags fungiert die Gesellschaft unter anderem als Schnittstelle zwischen ihren Mitgliedern und Dritten in Bereichen von gemeinsamem Interesse ihrer Mitglieder, um Folgendes zu ermöglichen: (i) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Teilnahme an der Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf (extern finanzierte) Projekte; (ii) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Unterzeichnung von Abkommen oder Verträgen mit zuständigen Dritten einschliesslich der externen Finanzierung von Tätigkeiten und (iii) die Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in diesen Bereichen.

5.  Die Gesellschaft stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen bestehender europäischer Organisationen im Bereich der Meteorologie ab, wie etwa EZMW und EUMETSAT.

6.  Die Gesellschaft respektiert die Mandate ihrer Mitglieder.

7.  Die von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten schliessen nicht aus, dass ein Mitglied selbständig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit ähnliche Tätigkeiten ausübt.

8.  Die von der Gesellschaft im Rahmen ihrer Zielsetzung ausgeübten Tätigkeiten müssen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein, im Verhältnis zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ihren Hilfscharakter behalten.

9.  Um Zweifel auszuräumen, wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft keine kommerzielle Tätigkeit ausübt, die Gewinne für sie oder ihre Mitglieder erzeugt; sie kann aber ihre Mitglieder durch eine Tätigkeit, die sich auf die Erstattung von Kosten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder beschränkt, gemeinsam vertreten.

Art. 3 Programme

1.  Die Programme sind entweder Pflichtprogramme, die von allen Mitgliedern getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen der Gesellschaft stehen und den gemeinsamen Interessen der Mitglieder dienen.

2.  Jedes Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, das erwartete Ergebnis, die Budgetobergrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.

3.  Der Beschluss, ein Pflichtprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.

4.  Der grundsätzliche Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen, in der die Mitglieder ihre Absicht erklären, am Programm teilzunehmen.

5.  Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzunehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzustellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Mitglieder teilnehmen und Mittel bereitstellen. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativprogrammbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindestens 80 % aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss.

6.  Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativprogramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilnehmenden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativprogramms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Beratung bietet.

7.  Mitglieder, die keine teilnehmenden Mitglieder eines Fakultativprogramms sind, aber das Programm durch Sachleistungen unterstützen, werden als unterstützende Mitglieder bezeichnet. Ihre Unterstützung des Programms wird in dem betreffenden Programmbeschluss erwähnt.

8.  Die Gesellschaft überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäftsführung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Gesellschaft angehören.

9.  Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.

10.  Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mitglieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.

11.  Die Mitgliederversammlung kann die Geschäftsführung eines Programms an das Sekretariat übertragen, wenn sie dies für effizienter hält.

Art. 4 Mitgliederversammlung

1.  Der Mitgliederversammlung gehört eine (1) Vertreterin oder ein (1) Vertreter jedes Mitglieds an. Die Vertreterinnen und Vertreter können Beraterinnen und Berater hinzuziehen.

2.  Ein Mitglied kann bei einer Tagung der Mitgliederversammlung ein (1) anderes Mitglied vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung. Das vertretene Mitglied gilt als anwesend.

3.  Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei (2) Jahren; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.

4.  Die Mitgliederversammlung tritt in Übereinstimmung mit den Arbeitsabkommen der Gesellschaft regelmässig zu Tagungen zusammen. Weitere Tagungen der Mitgliederversammlung finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gesellschaft darum ersucht.

5.  Die Jahrestagung der Mitgliederversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an einem Ort, einem Platz und zu einer Zeit statt, die von der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor und der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vereinbart werden.

6.  Weitere Einzelheiten darüber, wie eine Tagung der Mitgliederversammlung einberufen wird, sind in den Arbeitsabkommen festgelegt.

Art. 5 Verwaltung

1.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor führt die Geschäfte der Gesellschaft.

2.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor verwaltet die Gesellschaft gemäss dem Zweck der Gesellschaft und den Weisungen der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor obliegt die Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors wird im anwendbaren Umfang geregelt durch eine Befugnisübertragung (einschliesslich detaillierter Regelungen zu den Befugnissen in Bankgeschäften) der Mitgliederversammlung an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor. Zu den Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors gehören:

die laufende Verwaltung der Gesellschaft;
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
die Buchführung, die Führung der Konten der Gesellschaft und die Verwaltung ihrer Vermögenswerte;
die Anhörung der Mitgliederversammlung zu allen wichtigen oder aussergewöhnlichen Fragen;
die Ausarbeitung des Jahresplans und des Jahresbudgets;
die Überwachung der Ausführung der Programme;
die Unterrichtung der Mitgliederversammlung alle sechs Monate oder zu jedem anderen von der Mitgliederversammlung beantragten Zeitpunkt über die Tätigkeit, die Entwicklung und die finanzielle Situation der Gesellschaft;
die Unterrichtung eines Mitglieds über die Tätigkeit, die Entwicklung und die finanzielle Situation der Gesellschaft, wenn dieses Mitglied einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat.

3.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor vertritt die Gesellschaft rechtsgültig gegenüber Dritten und vor den Gerichten.

4.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung befugt, im Namen der Gesellschaft Verträge und Abkommen mit Dritten zu unterzeichnen.

5.  Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor steht bei der Arbeit das Sekretariat zur Seite.

Art. 6 Rolle der Mitgliederversammlung

1.  Allein die Mitgliederversammlung ist befugt, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

2.  Vorbehaltlich der Anforderungen von Artikel 7 betreffend das Stimmrecht ist allein die Mitgliederversammlung befugt:

a)
einen Beitritt zur Gesellschaft zu beschliessen;
b)
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu wählen;
c)
die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor auszuwählen und zu ernennen;
d)
dieses Abkommen zu ändern;
e)
die strategischen oder allgemeinen Leitlinien zu bestimmen, die den Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft bilden;
f)
die Arbeitsabkommen und die Vorschriften für die Finanzverwaltung der Gesellschaft festzulegen;
g)
das Jahresbudget zu genehmigen;
h)
den Jahresabschluss der Gesellschaft zu genehmigen;
i)
der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor Entlastung zu erteilen;
j)
gemäss Artikel 3 Programme aufzustellen;
k)
Änderungen von Programmbeschlüssen zu beschliessen;
l)
auf der Grundlage der Empfehlungen der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors korrektive oder präventive Massnahmen bei der Durchführung der Programme zu beschliessen.

3.  Die Mitgliederversammlung kann untergeordnete Gremien einrichten, wenn dies für die Überwachung und Planung eines Programms oder einer Tätigkeit und zur Unterstützung der Mitgliederversammlung bei der Entscheidungsfindung zweckmässig ist.

Art. 7 Abstimmungen und «Vote hors Comité»

1.  Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden Enthaltungen bei der Auszählung der Stimmen nur dann berücksichtigt, wenn Einstimmigkeit oder eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist; in diesem Fall werden die Enthaltungen als Ja-Stimmen zu dem Vorschlag oder dem Beschluss gewertet.

2.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, können Tagungen der Mitgliederversammlung nur dann stattfinden, wenn mindestens die einfache Mehrheit (d. h. 50 % + 1) der Mitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, tritt die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung wie bei der ursprünglichen Sitzung (unter Einhaltung derselben Ankündigungsfrist und derselben Formalitäten wie bei der ursprünglichen Sitzung) zu einem späteren Datum wieder zusammen. Diese Sitzung kann dann rechtswirksam ohne Berücksichtigung des Quorums von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern stattfinden (jedoch bleiben die in diesem Abkommen für Abstimmungen vorgeschriebenen Mehrheiten unverändert).

3.  Die Mitgliederversammlung beschliesst einstimmig und sofern alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind:

a)
die Zulassung neuer Mitglieder;
b)
jegliche Änderung dieses Abkommens und jegliche Ausweitung der Tätigkeiten der Gesellschaft;
c)
die Auflösung der Gesellschaft und in diesem Fall den Beschluss über die erforderlichen Vereinbarungen zu laufenden Programmen und die gemeinsamen Vermögenswerte.

4.  Die Mitgliederversammlung beschliesst durch einstimmiges Votum der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der nach der BNE‑Skala berechneten Gesamtsumme der finanziellen Beiträge aller Mitglieder für das laufende Jahr gemäss Artikel 9.1 repräsentieren:

a)
die Aufstellung der Pflichtprogramme gemäss Artikel 3;
b)
die Änderungen der Pflichtprogramme, insofern dies sinnvoll ist;
c)
die Dauer jedes Pflichtprogramms und die Ausgabenobergrenze;
d)
die dreijährige Ausgabenobergrenze für das Sekretariat;
e)
die Aufstellung von Projekten mit Dritten, wenn kein vorab bestimmter Teil der Mitglieder involviert ist;
f)
die Erstellung von Memoranden über die Zusammenarbeit oder Memoranda of Understanding;
g)
die Befreiung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Mitglieds von der Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der amtlichen Mitteilung seines Beschlusses, die Gesellschaft zu verlassen, eingegangen wurden; das betreffende Mitglied nimmt nicht an der diesbezüglichen Abstimmung teil;
h)
die Aufnahme von Krediten durch die Gesellschaft, welche die in den Vorschriften für die Finanzverwaltung festgelegten Höchstgrenzen überschreiten;
i)
die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.

5.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der nach der BNE-Skala berechneten Gesamtsumme der finanziellen Beiträge aller Mitglieder für das laufende Jahr gemäss Artikel 9.1 repräsentieren:

a)
die Arbeitsabkommen und die Vorschriften für die Finanzverwaltung anzunehmen oder zu ändern;
b)
die Buchprüferinnen und Buchprüfer und gegebenenfalls die Kommissarinnen und Kommissare auszuwählen und zu ernennen sowie deren Vergütung festzulegen;
c)
das Jahresbudget der Pflichtprogramme in den im Programmbeschluss festgelegten finanziellen Grenzen zu genehmigen, sofern erforderlich;
d)
den Jahresplan und das Jahresbudget des Sekretariats im Rahmen der für den Dreijahreszeitraum vereinbarten finanziellen Grenzen zu genehmigen;
e)
die Vorabgenehmigung zu den Entscheidungen über die Transaktionen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung zu erteilen, einschliesslich der Kredite, die unterhalb der durch die Vorschriften für die Finanzverwaltung festgelegten Grenzen liegen;
e)
Projekte mit Dritten aufzustellen, wenn ein vorab bestimmter Teil der Mitglieder involviert ist;
g)
Kooperationsabkommen zu genehmigen;
h)
die BNE-Skala für die Beitrittsentgelte der Mitglieder gemäss Artikel 9 zu beschliessen;
i)
den Ausschluss eines Mitglieds zu beschliessen; das betreffende Mitglied nimmt nicht an der betreffenden Abstimmung teil.

6.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig, durch eine Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder:

a)
den Jahresabschluss der Gesellschaft zu genehmigen;
b)
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu wählen und zu ernennen;
c)
die Aufstellung eines Fakultativprogrammes zu beschliessen;
d)
die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor zu ernennen oder die Ernennung auszusetzen.

7.  Die Mitgliederversammlung wählt durch eine Abstimmung, die mindestens eine einfache Mehrheit (d. h. 50 % + 1) der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfordert, das für die Programmkoordination zuständige Mitglied für jedes Programm aus oder überträgt die Verwaltung eines solchen Programms an das Sekretariat.

8.  Wenn in diesem Abkommen keine besondere Mehrheit festgelegt ist, stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (d. h. 50 % + 1) der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder ab.

9.  Bei Beschlüssen im Hinblick auf ein Fakultativprogramm sind die teilnehmenden Mitglieder zuständig:

a)
mit Einstimmigkeit der Anwesenden und Stimmberechtigten, die mindestens zwei Drittel der Gesamtsumme der finanziellen Beiträge des laufenden Jahres zum Programm gemäss Artikel 9.2 repräsentieren, die Obergrenze für die Ausgaben während der Laufzeit des Programms festzulegen;
b)
durch eine Abstimmung, die mindestens eine Zweidrittelmehrheit erfordert, die mindestens zwei Drittel der Gesamtsumme der finanziellen Beiträge des laufenden Jahres zum Programm gemäss Artikel 9.2 repräsentiert, das Jahresbudget im Rahmen der im Programmbeschluss festgelegten Obergrenze zu genehmigen;
c)
durch eine Abstimmung, die mindestens eine Zweidrittelmehrheit erfordert, die mindestens zwei Drittel der Gesamtsumme der finanziellen Beiträge des laufenden Jahres zum Programm gemäss Artikel 9.2 repräsentiert, das Ausscheiden eines teilnehmenden Mitglieds gemäss den im Programmbeschluss festgelegten Regeln anzunehmen.

In Fällen, in denen keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, fällen die teilnehmenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (d. h. 50 % + 1).

10.  In aussergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor von der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, gemäss den in den Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen anstelle einer Sitzung eine elektronische Abstimmung oder eine Abstimmung per Briefwahl zu organisieren.

Art. 8 Sitz

1.  Der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Gebäude des Institut Royal Météorologique de Belgique, avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien.

2.  Der Sitz kann von der Mitgliederversammlung vorbehaltlich der geltenden Sprachgesetzgebung Belgiens an einen anderen Ort des Landes verlegt werden.

3.  Die Bezeichnung und die Adresse des Sitzes sind grundsätzlich auf allen von der Gesellschaft ausgestellten Schriftstücken klar ersichtlich.

Art. 9 Finanzierung – Jahresabschlüsse

1.  Die Kosten des Sekretariats und der Pflichtprogramme werden vermittels Beitrittsentgelten unter allen Mitgliedern verteilt; diese Beitrittsentgelte werden nach einer Skala der durchschnittlichen Bruttonationaleinkommen des jeweiligen Landes in den letzten drei Kalenderjahren, für die Statistiken vorliegen, («BNE-Skala») berechnet. Die BNE-Skala wird alle drei Jahre oder nach dem Ermessen der Mitgliederversammlung auch häufiger aktualisiert.

2.  Die Beiträge der Mitglieder zu den Fakultativprogrammen werden in der Regel nach den Bruttonationaleinkommen berechnet. Die teilnehmenden Mitglieder können jedoch eine andere Vereinbarung treffen.

3.  Dritte, die mit der Gesellschaft zusammenarbeiten und an Pflicht- und Fakultativprogrammen teilnehmen, leisten Beiträge zu den Programmen und zum Budget des Sekretariats gemäss den von der Mitgliederversammlung festgelegten Regeln.

4.  Das Budget der Programme wird in Euro aufgestellt. Alle Beitrittsentgelte und die Beiträge werden in Euro festgelegt und bezahlt.

5.  Das Sekretariat zieht in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung alle Beitrittsentgelte und die Beiträge ein.

6.  Stehen der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt keine Mittel für die Sicherung von sofort fälligen Zahlungen zur Verfügung, so kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bei der Bank Kassenvorschüsse oder eine Kontoüberziehung in Anspruch nehmen. Falls dies nicht ausreichend ist, kann sie oder er nach Einholung der Zustimmung der Mitgliederversammlung, in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung und im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Abstimmungsregeln einen Kredit aufnehmen.

7.  Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge mit Verspätung zahlt, muss es in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung eine Entschädigung zahlen.

8.  Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge ein Jahr lang nicht zahlt, erlischt sein Stimmrecht bei den Tagungen der Mitgliederversammlung, bis die noch ausstehenden Beitrittsentgelte oder Beiträge beglichen worden sind.

9.  Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

10.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor arbeitet gemäss den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften und den (regelmässig abgeänderten) Anwendungsvorschriften den Jahresabschluss aus. Der Jahresabschluss wird der Mitgliederversammlung auf der Jahrestagung zur Zustimmung vorgelegt.

Art. 10 Rechnungsprüfung

1.  Die Mitgliederversammlung wählt eine zugelassene Buchprüferin oder einen zugelassenen Buchprüfer (oder mehrere zugelassene Buchprüferinnen und Buchprüfer) aus, welche die Verwaltung und die Buchführung der Gesellschaft prüfen. Die Buchprüferin oder der Buchprüfer bzw. die Buchprüferinnen oder die Buchprüfer sind von den Mitgliedern unabhängig. Das Mandat der Buchprüferin oder des Buchprüfers bzw. der Buchprüferinnen und Buchprüfer beträgt drei Jahre und kann von der Mitgliederversammlung verlängert werden.

2.  Die Buchprüferin oder der Buchprüfer bzw. die Buchprüferinnen und Buchprüfer legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor. Sie haben jederzeit Zugang zu allen Konten und relevanten Schriftstücken im Zusammenhang mit der Gesellschaft und/oder ihren Tätigkeiten.

Art. 11 Gesamtschuldnerische Haftung

1.  Alle Mitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Gesellschaft. Ein beitretendes Mitglied kann von der Haftung für Schulden befreit werden, welche die Gesellschaft vor dem Beitritt des betreffenden Mitglieds eingegangen ist. Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft ausscheidet, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft vor der offiziellen Mitteilung des Ausscheidens dieses Mitglieds eingegangen ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

2.  Wenn ein Dritter wegen einer von der Gesellschaft zu verantwortenden Nichteinhaltung gerichtlich gegen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner vorgeht, wird die finanzielle Belastung der Gesellschaft, im internen Verhältnis, und ohne dass dies die Rechte Dritter berührt, von allen Mitgliedern getragen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Nichteinhaltung seitens der Gesellschaft die Folge des Verhaltens insbesondere von einem oder mehreren Mitgliedern ist, die mit solchem Dritten in Beziehung stehen; in solchen Fällen wird die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung, im internen Verhältnis, letztlich von dem oder den verantwortlichen Mitgliedern getragen. Daraus folgt, dass die nicht mit dem Dritten in Beziehung stehenden Mitglieder, im internen Verhältnis, die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung nicht zu tragen haben.

3.  Die Mitglieder haften gemäss den Vorschriften für die Finanzverwaltung für die Schulden der Gesellschaft entsprechend ihrem Anteil an der Finanzierung des betreffenden Programms und/oder der Gesellschaft.

4.  Die programmkoordinierenden Mitglieder haften für alle Massnahmen, die ihnen gemäss Programmbeschluss übertragen worden sind.

Art. 12 Recht an geistigem Eigentum (IPR) und Know-how

1.  In einem Programm geschaffenes Know-how und geschaffene IPR liegen bei der Gesellschaft und unterstehen ihrem Schutz (Umfang und Gebiet sind im entsprechenden Programmbeschluss festzulegen), vorbehältlich der geistigen Eigentumsrechte für die Teile eines in einem Programm geschaffenen IPR, für die ein einzelner Urheber nachweisbar ist und vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2. Der Programmbeschluss sieht Vertraulichkeitsklauseln vor, auch in Bezug auf das Know-how.

2.  Rechte der teilnehmenden Mitglieder

a)
Den teilnehmenden Mitgliedern wird von der Gesellschaft und erforderlichenfalls von den Urhebern eines jeden Bestandteils von in einem Programm geschaffenen Know-how und IPR eine unentgeltliche und nicht ausschliessliche Lizenz erteilt, damit sie in einem Programm geschaffenes Know-how und geschaffene IPR für die in obenstehendem Artikel 2 genannten Zwecken nutzen können.
b)
Wenn in einem Programm geschaffenes Know-how und geschaffene IPR eine industrielle oder kommerzielle Anwendung erwarten lassen, die nicht von Artikel 2 abgedeckt sind, legen die teilnehmenden Mitglieder in dem betreffenden Programmbeschluss die Nutzungsbedingungen fest.
c)
Die Mitglieder, die aus einem Programm ausscheiden, haben lediglich Anspruch auf die im Programm geschaffenen IPR, die bis zum Zeitpunkt des Endes ihrer Teilnahme am Programm entwickelt wurden, es sei denn, die verbleibenden teilnehmenden Mitglieder treffen eine gegenteilige Entscheidung. Verlässt ein Mitglied ein Programm, so berührt dies die Verpflichtung des Mitglieds nicht, den verbleibenden Mitgliedern den Zugang zu seinen Rechten zu gewähren.

3.  Rechte der nicht teilnehmenden Mitglieder

Die Mitglieder, die an einem Fakultativprogramm nicht teilgenommen oder aus ihm ausgeschieden sind, und die unterstützenden Mitglieder, die in Bezug zum betreffenden Fakultativprogramm stehen, haben ein nicht ausschliessliches, gebührenfreies und nicht übertragbares Zugangsrecht und ein Nutzungsrecht an im Fakultativprogramm geschaffenen Know-how und IPR für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke, sofern keine anderen Bedingungen im betreffenden Programmbeschluss festgelegt sind.

4.  Rechte Dritter, die mit dem Programm zusammenarbeiten

Die Rechte Dritter, die mit dem Programm zusammenarbeiten, sind in dem betreffenden Kooperationsabkommen zwischen diesem Dritten und der Gesellschaft festgelegt und im betreffenden Programmbeschluss festgehalten.

5.  Vorhandenes Know-how und vorhandene IPR

a)
Das vorhandene Know-how und die vorhandenen IPR, die für die Zwecke eines vereinbarten Programms verwendet werden, werden im Programmbeschluss erkennbar und nachprüfbar aufgeführt, es sei denn zum Schutz des Know-how muss Vertraulichkeit gewahrt werden.
b)
Das Eigentum an diesem vorhandenen Know-how und den vorhandenen IPR werden im Rahmen des vorliegenden Abkommens nicht übertragen.
c)
Der Eigentümer des vorhandenen Know-how und der vorhandenen IPR erteilt den anderen teilnehmenden Mitgliedern eine nicht ausschliessliche Lizenz für alle Nutzungsarten und, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, zum alleinigen Zweck der Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Programms gemäss den Bedingungen des Programmbeschlusses. Die allgemeinen Bedingungen dieser Lizenz werden vom Eigentümer und den teilnehmenden Mitgliedern festgelegt, wobei die Kosten der Lizenz in die Gesamtkosten des Programms einbezogen sind, so wie dies im Programmbeschluss vereinbart ist.

6.  Materielle Vermögenswerte

a)
Die Vermögenswerte, die von einem Mitglied zum Zweck der Teilnahme an einem Programm gekauft oder erworben wurden, werden den anderen teilnehmenden Mitgliedern zwecks ihrer vorgesehenen Nutzung, so wie sie im Programmbeschluss festgelegt ist, zur Verfügung gestellt.
b)
Das Eigentum an den Vermögenswerten des Programms bleibt weiterhin bei diesem teilnehmenden Mitglied, wird von diesem teilnehmenden Mitglied aber nur im Rahmen des Programms genutzt (so wie dies im Programmbeschluss festgelegt ist), sofern die teilnehmenden Mitglieder keine gegenteilige Entscheidung treffen.
c)
Die vorhandenen Vermögenswerte, die für die Zwecke eines vereinbarten Programms genutzt werden, werden im Programmbeschluss erkennbar und nachprüfbar aufgeführt.
d)
Das Eigentum an den vorhandenen Vermögenswerten wird im Rahmen dieses Abkommens nicht übertragen.

7.  Die Mitglieder stellen sicher, dass alle ihre Rechte an in Programmen geschaffenem Know-how und IPR und/oder an vorhandenem Know-how und vorhandenen IPR in einer Weise ausgeübt werden können, die mit ihren Pflichten aus diesem Abkommen und den betreffenden Programmbeschlüssen vereinbar ist. Dies schliesst auch ein, dass die Mitglieder zu diesem Zweck Massnahmen ergreifen oder geeignete Abkommen schliessen, wenn eine durch ein Mitglied beschäftigte Person berechtigt ist, eines dieser Rechte zu beanspruchen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit Dritten

1.  Um seinen Zweck zu verwirklichen und sofern die Mitgliederversammlung bestätigt, dass für alle Mitglieder ein Nutzen zu erwarten ist, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, mit Dritten eine Zusammenarbeit zu beginnen und Verträge abzuschliessen. Jede Zusammenarbeit und jeder Vertrag dieser Art wird in geeigneter Form schriftlich dokumentiert und führt auf, welche Rechte und Pflichten die Gesellschaft und die mit ihr zusammenarbeitende Einrichtung bei der Umsetzung der Kooperationsziele haben.

2.  Ein Vertreter der mit der Gesellschaft zusammenarbeitenden Einrichtung kann eingeladen werden, an den Tagungen der Mitgliederversammlung als Beobachter an den Debatten über die wichtigen Themen teilzunehmen.

3.  Die Mitgliederversammlung kann, wenn sie einen Nutzen für die Gesellschaft bestätigt, eine oder mehrere Einrichtungen, mit denen sie zusammenarbeitet, einladen, als Partner an Tagungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, einen Partner einzuladen, neues Mitglied zu werden (siehe Art. 18). Ein Partner ist nicht stimmberechtigt.

4.  Die Gesellschaft ist befugt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, dass die Mitglieder der Gesellschaft einen Nutzen zu erwarten haben, an Konsortien mit Mitgliedern und/oder Dritten teilzunehmen oder auch mit Mitgliedern und/oder Dritten bei der Einreichung von Vorschlägen zu extern finanzierten Projekten zusammenzuarbeiten.

Art. 14 Ausscheiden eines Mitglieds

1.  Ein Mitglied kann beschliessen, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Ein solcher Beschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vor dem Ausscheiden schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden wird zum Ende des Rechnungsjahres rechtskräftig, in dem das Mitglied sein Ausscheiden mitgeteilt hat.

2.  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, haftet ein Mitglied, das aus der Gesellschaft ausscheidet, auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft vor der offiziellen Mitteilung des Ausscheidens eingegangen ist.

3.  Wenn ein oder mehrere Mitglieder aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Gesellschaft mit den verbleibenden Mitgliedern fort.

Art. 15 Ausschluss

1.  Wenn ein Mitglied die Tätigkeit oder den Ruf der Gesellschaft gefährdet, indem es seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt, darunter auch, jedoch nicht nur, seinen Zahlungsverpflichtungen, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, dieses Mitglied auszuschliessen.

2.  Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft im Zeitraum seiner Mitgliedschaft eingegangen ist.

Art. 16 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist alles zu unternehmen, um eine einvernehmliche Beilegung zu ermöglichen. Gelingt es nicht, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, so leitet die Mitgliederversammlung gemäss den Arbeitsabkommen ein alternatives Streitbeilegungsverfahren (ADR) ein. Dieses Verfahren hindert ein Mitglied nicht, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, aber die Mitglieder sollten beachten, dass die Bereitschaft, sich an einem ADR zu beteiligen, von den Gerichten berücksichtigt werden kann.

Art. 17 Neue Mitglieder

1.  Die Mitgliederversammlung kann Anträge von NWD für einen Beitritt zur Gesellschaft annehmen, sofern diese einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft in der Gesellschaft an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor richten («neue Mitglieder»).»

2.  Die Aufnahme neuer Mitglieder ist auf NWD von Mitgliedsstaaten oder Gebieten der Weltorganisation für Meteorologie beschränkt, die auch Mitgliedsstaaten des Europarates sind.

3.  Die neuen Mitglieder, die der Gesellschaft beitreten, werden Teilnehmer an allen Pflichtprogrammen. Es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie rückwirkend Beiträge zu den Pflichtprogrammen leisten, sofern diese nicht umfangreiche Investitionen erfordert haben; dies wird von der Mitgliederversammlung entschieden.

4.  Neue Mitglieder sind von den Schulden befreit, die vor ihrem Beitritt zur Gesellschaft eingegangen wurden.

Art. 18 Dauer

1.  Die Gesellschaft besteht für eine bestimmte Dauer, die am 31. Dezember 2033 endet. Ab dem 1. Januar 2032 prüft die Mitgliederversammlung, ob eine Verlängerung dieses Abkommens sinnvoll ist.

2.  Die Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied ist, führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht ein einstimmiger gegenteiliger Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

3.  Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft beschliessen. In diesem Fall beschliesst die Mitgliederversammlung die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die laufenden Programme und die gemeinsamen Vermögenswerte.

Art. 19 Sprachen

1.  Die Amtssprache der Gesellschaft für die Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften Belgiens ist das Französische. Das Englische ist die Arbeitssprache.

2.  Der Originaltext dieses Abkommens ist in Französisch verfasst. Eine englische Übersetzung, die gleichermassen verbindlich ist, steht zur Verfügung. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen Übersetzung und dem französischsprachigen Originaldokument hat letzteres den Vorrang.

Art. 20 Änderungen

Änderungen dieses Abkommens sind schriftlich vorzulegen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, der von der Mitgliederversammlung anlässlich der Zustimmung festgesetzt wird.

Unterschriften

Unterzeichnet in Brüssel am 17. September 2009 in 21 Originalausfertigungen; jede Vertragspartei bestätigt, eine Originalausfertigung, eine zusätzliche Originalausfertigung zur Eintragung sowie eine zusätzliche Originalausfertigung zur Aufbewahrung am Sitz der Vereinigung erhalten zu haben.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1

Begriffe

Programmvermögenswerte – Alle materiellen Vermögenswerte, die im Rahmen eines Programms gekauft oder erworben, durch ein Programm und im Rahmen des Programms finanziert wurden, sowie im Programmbeschluss festgelegt.

Kooperationsabkommen – Ein zwischen der Gesellschaft und einem (oder mehreren) Dritten geschlossenes Abkommen, in dem vereinbart ist, dass sich der/die Dritte/n an einem bereits bestehenden Programm beteiligt/beteiligen und dieses somit mitfinanziert/mitfinanzieren.

Arbeitsabkommen – Die Arbeitsabkommen der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Schriftstück erläutert.

Vorhandene Vermögenswerte – Materielle Güter, die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem gekauft oder erworben wurden und Eigentum eines teilnehmenden Mitglieds oder eines teilnehmenden Dritten sind.

Mitgliederversammlung– Das oberste Entscheidungsorgan der Partnerschaft, wie in Artikel 4 beschrieben.

EZMW– Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage

Beitrag/Beiträge– Der Beitrag eines teilnehmenden Mitglieds, um seinen Anteil an den Kosten der gewählten Fakultativprogramme zu decken, der auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung vereinbarten Finanztabelle berechnet wird.

Programmbeschluss – Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Programm einzurichten, wie in Artikel 3.2 des Abkommens angegeben.

Offizielle Pflichten und Tätigkeiten – Alle Tätigkeiten, die innerhalb der Organisation eines NWD stattfinden sowie die externen Tätigkeiten des NWD, die sich aus rechtlichen, staatlichen oder zwischenstaatlichen Erfordernissen in Bezug auf Verteidigung, Zivilluftfahrfahrt und Sicherheit von Personen und Gütern ergeben.

Rechte des geistigen Eigentums bzw. IPR – Alle Rechte geistigen Eigentums an den Arbeitserzeugnissen, sofern sie nach den Gesetzen der Länder schutzwürdig sind, in denen die Rechte geistigen Eigentums angestrebt oder gewährt werden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Urheberwerke, urheberrechtlich geschützte oder schutzwürdige Werke, Designs und Modelle, Marken, Erfindungen, technische und nicht technische Dokumentation, Daten, Datensätze, Formeln und Software (z. B. Informatikprogramme in Objektcode und/oder Quellcode, Bedarfsanalysen, technische und/oder Anwendungsspezifikationen, Dokumentation usw.).

Vorhandenes IPR – Von einem Mitglied oder einem Dritten gehaltenes IPR, das bereits vor Beginn des Programms bestand oder unabhängig von diesem Abkommen, aber parallel zu diesem Programm entwickelt wurde.

In einem Programm geschaffenes IPR – IPR, das im Rahmen eines Programms als ein erwartetes Ergebnis des Abkommens geschaffen und durch dieses Programm finanziert und im betreffenden Programmbeschluss festgelegt wurde.

BNE-Skala – Durchschnittliches Bruttonationaleinkommen des Staates eines Mitglieds der Gesellschaft in den letzten drei Kalenderjahren, für die OECD-Statistiken vorliegen.

EUMETSAT – Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten

Beitrittsentgelt – Der Beitrag eines Mitglieds zur Deckung seines Anteils an den Kosten des Sekretariats und der Pflichtprogramme, berechnet auf Grundlage der BNE-Skala.

Urheber – Rechtsperson oder Rechtseinheit, die lediglich einen beträchtlichen Teil des in einem Programm entstandenen IPR erschafft.

Mitglied – NWD, der Mitglied der Gesellschaft ist und dieses Abkommen unterzeichnet hat.

Koordinierendes Mitglied – Jedes Mitglied, das die Befugnis zur Geschäftsführung des Programms erhält, wie in Artikel 3.8 dieses Abkommens beschrieben.

Unterstützendes Mitglied – Mitglied, das kein an einem Fakultativprogramm teilnehmendes Mitglied ist, dieses Programm aber durch Sachleistungen unterstützt, wie in Artikel 3.7 des Abkommens beschrieben.

Nicht teilnehmendes Mitglied – Mitglied, das keinen finanziellen Beitrag zu einem Fakultativprogramm geleistet hat und kein unterstützendes Mitglied ist.

Teilnehmendes Mitglied – Mitglied, das einen finanziellen Beitrag zu einem Fakultativprogramm leistet, wie in Artikel 3.5 des Abkommens beschrieben.

Memorandum of Understanding – Ein zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und das den Austausch von Geldbeträgen beinhalten kann.

Kooperationsmemorandum – Ein zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und unter dem keinerlei Geldbeträge ausgetauscht werden.

WMO – World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie)

Untergeordnetes Gremium – Von der Mitgliederversammlung eingesetzte Organisation zur Überwachung oder Planung eines Programms oder einer Tätigkeit oder zur Unterstützung der Mitgliederversammlung bei einem Beschlussfassungsprozess, wie in Artikel 6.3 beschrieben.

Programm – Von der Gesellschaft eingerichtete gemeinschaftliche Tätigkeit, um das Fachwissen und die Anlagen ihrer Mitglieder durch gerechte Aufteilung der Aufgaben und Mittel zu nutzen und den Zweck der Gesellschaft, wie in Artikel 2 des Abkommens beschrieben, in die Tat umzusetzen.

Fakultativprogramme – Programme, die von Mitgliedern freiwillig durchgeführt werden. Dritte können nach Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens an Fakultativprogrammen teilnehmen.

Pflichtprogramme – Programme, die von allen Mitgliedern und zum Nutzen aller Mitglieder durchgeführt werden. Dritte können nach Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens an Pflichtprogrammen teilnehmen.

Projekt mit Dritten – Ein Projekt, bei dem sich die Gesellschaft mittels Vertrags oder anderweitig mit einem Dritten (z. B. mit der EU) im Rahmen einer Projektarbeit verpflichtet und dessen Finanzierung über externe oder gemeinsame Mittel erfolgen kann. Solche Projekte unterscheiden sich von den Programmen, da Letztere ausschliesslich zum Nutzen der Mitglieder eingerichtet werden, während die Projekte mit Dritten zum gemeinsamen Nutzen des Dritten und der Mitglieder eingerichtet werden.

Vorschriften für die Finanzverwaltung – Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen und in einem separaten Dokument aufgeführten Vorschriften für die Finanzverwaltung der Gesellschaft

Know-how – Jegliches dokumentierte oder nicht dokumentierte Wissen darüber, wie etwas erreicht, hergestellt oder getan werden kann, das jedoch nicht Gegenstand von Rechten des geistigen Eigentums ist und daher nicht unter die Definition der IPR fällt. Know-how kann unter anderem Geschäftsgeheimnisse gemäss der Definition in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943, vertrauliche Informationen, Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung oder andere materielle oder immaterielle Daten umfassen, die nicht unter die Definition der IPR fallen.

Vorhandenes Know-how – Jedes Know-how, das von einem Mitglied oder einem Dritten ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem erworben wurde.

In einem Programm erworbenes Know-how –Know-how, das im Rahmen eines Programms als erwartetes Ergebnis dieses Abkommens erworben, durch dieses Programm finanziert und im betreffenden Programmbeschluss festgelegt wurde.

Sekretariat – Das von der Mitgliederversammlung geschaffene Organ, um die Tagungen der Mitgliederversammlung zu organisieren und zu begleiten und allgemein bei der Umsetzung der Strategie der Gesellschaft behilflich zu sein. Das Sekretariat erfüllt auch die Aufgaben, die ihm durch dieses Abkommen und die Beschlüsse des Leitungsorgans zugewiesen werden.

Gesellschaft – Die Gesellschaft EUMETNET, so wie sie in Artikel 1 des Abkommens näher beschrieben ist.

NWD – Nationaler meteorologischer oder hydrometeorologischer Wetterdienst (im Singular oder im Plural)

Dritter – Jede Person oder Einrichtung, die nicht diese Gesellschaft oder ein Mitglied derselben ist (einschliesslich, zu diesem Zweck, jede Verwalterin oder Verwalter, jede oder jeder Angestellte oder jedes andere Mitglied des Personals der Gesellschaft oder eines Mitglieds, jedoch unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Personen in ihrer Eigenschaft als Verwalterin oder Verwalter, Angestellte oder Angestellter oder Mitglied des Personals handeln).

EU – Europäische Union

Geltungsbereich am 6. Juni 20132

2 AS 2013 2009. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

17. September

2009 U

17. September

2009

Deutschland

17. September

2009 U

17. September

2009

Dänemark

17. September

2009 U

17. September

2009

Estland

  3. November

2009 U

  3. November

2009

Finnland

17. September

2009 U

17. September

2009

Frankreich

  4. November

2009 U

  4. November

2009

Griechenland

17. September

2009 U

17. September

2009

Irland

17. September

2009 U

17. September

2009

Island

17. September

2009 U

17. September

2009

Italien

17. September

2009 U

17. September

2009

Kroatien

  3. November

2009 U

  3. November

2009

Lettland

17. September

2009 U

17. September

2009

Luxemburg

17. September

2009 U

17. September

2009

Malta

  1. Juni

2013 U

  1. Juni

2013

Montenegro

  1. Januar

2011 U

  1. Januar

2011

Niederlande

17. September

2009 U

17. September

2009

Nordmazedonien

  1. Januar

2011 U

  1. Januar

2011

Norwegen

17. September

2009 U

17. September

2009

Österreich

17. September

2009 U

17. September

2009

Polen

17. September

2009 U

17. September

2009

Portugal

17. September

2009 U

17. September

2009

Schweden

17. September

2009 U

17. September

2009

Schweiz

  9. April

2010 U

  9. April

2010

Serbien

17. September

2009 U

17. September

2009

Slowenien

17. September

2009 U

17. September

2009

Spanien

17. September

2009 U

17. September

2009

Tschechische Republik

  1. Januar

2011 U

  1. Januar

2011

Ungarn

17. September

2009 U

17. September

2009

Vereinigtes Königreich

17. September

2009 U

17. September

2009

Zypern

  3. November

2009 U

  3. November

2009