Arbeitsabkommen – Die Arbeitsabkommen der Vereinigung werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Dokument erläutert.
Vorhandene Vermögenswerte – Materielle Vermögenswerte, die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem erworben oder finanziert wurden.
Programmberatungsausschuss – Von der Mitgliederversammlung eingesetzter Ausschuss, der als Berater des Mitglieds fungiert, welches für die Koordination des Programms verantwortlich ist.
Erworbene Kenntnisse – Ergebnisse und Informationen (einschliesslich Daten, Software und Datenbanken), die dank dieses Abkommens erlangt und im Rahmen eines durch Programmbeschluss aufgestellten Programms finanziert wurden.
Vorhandene Kenntnisse – Ergebnisse und Informationen (einschliesslich Daten, Software und Datenbanken), die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem durch ein Mitglied erworben wurden. Der Begriff «vorhandene Kenntnisse» bezeichnet mit anderen Worten all das, was die Teilnehmenden ausserhalb der Programme entwickeln und erlangen.
Programmrat – Von der Mitgliederversammlung eingesetzter Rat, der ihre Verantwortung für das betreffende Programm wahrnehmen soll.
Programmbeschluss – Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Programm einzurichten.
BNE-Skala – Durchschnittliches Bruttonationaleinkommen des Staates des betreffenden Mitglieds der Vereinigung in den letzten drei Kalenderjahren, für die OECD-Statistiken vorliegen.
Arbeitsgruppen – Informelle Gruppen, die auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gebildet werden, um in Fragen, die für alle Mitglieder von Interesse und von Nutzen sind, zu ermitteln, zu koordinieren, zu fördern und Bericht zu erstatten. Im Allgemeinen werden die Kosten einer Arbeitsgruppe von denjenigen Mitgliedern getragen, die ihr angehören.
Urheber – Person oder Rechtssubjekt, die bzw. das ein Element der erworbenen Kenntnisse geschaffen hat.
Programmkoordinierendes Mitglied – Jedes Mitglied, das gemäss Artikel 3.7 dieses Abkommens mit der Geschäftsführung beauftragt ist.
Teilnehmendes Mitglied – Ein derzeitiges oder ehemaliges Mitglied, das einen Beitrag zum Programm geleistet hat.
WMO – World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie)
Programm – Eine gemeinsame Tätigkeit, die von der Vereinigung eingerichtet wurde, um das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder zu nutzen, wobei Aufgaben und Mittelgerecht verteilt werden.
Fakultativprogramme – Programme, die von Mitgliedern der Vereinigung getragen werden.
Hauptprogramme – Pflichtprogramme, die von allen Mitgliedern der Vereinigung getragen und genutzt werden.
Vorschriften für die Finanzverwaltung – Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der Vereinigung werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Dokument erläutert.
Sekretariat – Die Mitgliederversammlung richtet ein Sekretariat ein, das die Tagungen der Mitgliederversammlung organisiert und bei der Umsetzung der Strategie der Vereinigung Hilfestellung leistet. Zudem erfüllt das Sekretariat die Aufgaben, mit denen es gemäss diesem Abkommen betraut ist und die ihm auf Beschluss des Leitungsorgans zukommen.
NWD – Nationaler meteorologischer oder hydrometeorologischer Wetterdienst (im Singular oder im Plural).
Kooperationsabkommen – Ein zwischen der Vereinigung und einem (oder mehreren) Dritten geschlossenes Abkommen, an dem sich der/die Dritte/n beteiligt/beteiligen und somit ein bereits bestehendes Programm mitfinanziert/mitfinanzieren.
Memorandum of Understanding – Eine zwischen der Vereinigung und einem oder mehreren Dritten abgegebene Absichtserklärung, bei der es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und die den Austausch von Geldbeträgen beinhalten kann.
Memorandum über die Zusammenarbeit – Ein zwischen der Vereinigung und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und unter dem keinerlei Geldbeträge ausgetauscht werden.
Projekte mit Dritten – Ein Projekt, bei dem sich die Vereinigung mittels Vertrag oder anderweitig mit einem (oder mehreren) Dritten (z.B. mit der EU) im Rahmen einer Projektarbeit verpflichtet und dessen Finanzierung über externe oder gemeinsame Mittel erfolgen kann. Solche Projekte unterscheiden sich von den Programmen, da Letztere ausschliesslich zum Nutzen der Mitglieder eingerichtet werden, während die Projekte mit Dritten zum gemeinsamen Nutzen des (oder der) Dritten und der Mitglieder eingerichtet werden.