Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gussformerinnen und Gussformer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie organisieren die Produktionsprozesse anhand der betrieblichen und allgemeinen Vorgaben;
- b.
- Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein;
- c.
- Sie stellen Kerne und Formen her, richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein;
- d.
- Sie schmelzen Legierungen um, oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbständig auf;
- e.
- Sie giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen und behandeln sie nach;
- f.
- Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben;
- g.
- Sie setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeiten ressourcenschonend.
2 Innerhalb des Berufs der Gussformerin oder des Gussformers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Dauerformen;
- b.
- Verlorene Formen.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.