0.193.235.11

 AS 2013 1585

Briefwechsel vom 19. Februar/12. März 2013

zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Bereitstellung neuer
Räumlichkeiten für den Gerichtshof

In Kraft getreten am 12. März 2013 (Stand am 12. März 2013)

Übersetzung1

Vergleichs- und Schiedsgerichtshof
innerhalb der OSZE

Genf, 12. März 2013

Der Präsident

Herrn Yves Rossier

Staatssekretär STS

Bundeshaus West

3003 Bern

Sehr geehrter Herr Staatssekretär

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 19. Februar 2013, das wie folgt lautet:

«Gemäss dem Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 19972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung. Diese Verpflichtung der Schweiz wurde durch den Briefwechsel vom 15. August/ 22. September 20083 zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE nicht geändert, mit dem lediglich die Bereitstellung neuer Räumlichkeiten an der Rue de Varembé 9–11 (zweiter Stock) formalisiert wurde, nachdem der Kanton Genf beschlossen hatte, die Villa Rive-Belle, in der der Gerichtshof vorher untergebracht war, zu verkaufen. Inzwischen fanden im Einvernehmen mit dem Gerichtshof Gespräche im Hinblick auf dessen Umzug an die Avenue de France 23, 1202 Genf, statt.

Mit dem vorliegenden Schreiben schlägt die Schweiz dem Gerichtshof vor, den Umzug an die Avenue de France zu formalisieren und zu bestätigen, dass dabei dieselben Bedingungen gelten wie in den vorherigen Räumlichkeiten. Dabei wird insbesondere die von der Schweiz eingegangene Verpflichtung aufrechterhalten, dem Gerichtshof für die Jahrestagung des Präsidiums einen Sitzungsraum zur Verfügung zu stellen, der demjenigen der Villa Rive-Belle gleichwertig ist.

Wie im Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 1997 erwähnt, würden die Schweizer Behörden zudem einen allfälligen zusätzlichen Platzbedarf des Gerichtshofs mit dem Präsidenten prüfen, und es würde einvernehmlich nach einer geeigneten Lösung gesucht. Diese Bestimmung bleibt selbstverständlich weiterhin anwendbar, insbesondere für den Fall, dass der Gerichtshof aufgrund einer Rechtssache, mit der er befasst ist, mehr Räumlichkeiten benötigen sollte.

Um die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für den Gerichtshof in Zukunft zu vereinfachen, schlägt die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Gerichtshof unter Berücksichtigung des Briefwechsels vom 23. Oktober/12. November 1997 vor, bereits jetzt die Möglichkeit vorzusehen, dass die Schweiz dem Gerichtshof andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Umzug angezeigt sein sollte. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schlägt vor, dass ein solcher Umzug gegebenenfalls einvernehmlich zwischen dem Gerichtshof und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in Anwendung des vorliegenden Briefwechsels erfolgen kann, ohne dass dazu ein erneuter Briefwechsel notwendig ist. Dabei sollen die Verpflichtungen der Schweiz gemäss dem Briefwechsel vom 23. Oktober/12. November 1997 weiterhin Gültigkeit haben.

Die Regelung in Bezug auf die Einrichtung, die im Briefwechsel vom 15. August/ 22. September 2008 betreffend die Bereitstellung neuer Räumlichkeiten für den Gerichtshof und die Rückgabe des Mobiliars an die Eidgenossenschaft festgehalten wurde, wurde inzwischen definitiv umgesetzt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels in Ausführung des Briefwechsels vom 23. Oktober/12. November 1997. Dieses Abkommen tritt am Tag Ihrer Antwort in Kraft. Damit wird der Briefwechsel vom 15. August/22. September 20084 aufgehoben und ersetzt.»

Ich habe die Ehre, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE mit diesem Vorgehen einverstanden ist.

Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Robert Badinter

Präsident des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs
innerhalb der OSZE

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.193.235.1

3 [AS 2009 2531]

4 [AS 2009 2531]