Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern, und dass dieses Ziel insbesondere durch den Abschluss von Übereinkünften auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet verfolgt wird;
in dem Wunsch, eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen und harmonischen Verhältnisses zwischen gesellschaftlichen Bedürfnissen, wirtschaftlicher Tätigkeit und der Umwelt zu erreichen;
im Hinblick darauf, dass die Landschaft auf kulturellem, ökologischem, umweltpolitischem und gesellschaftlichem Gebiet eine wichtige Rolle im öffentlichen Interesse spielt und eine die wirtschaftliche Tätigkeit fördernde Ressource darstellt, deren Schutz, Pflege und Planung zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können;
in dem Bewusstsein, dass die Landschaft zur Herausbildung lokaler Kulturen beiträgt und dass sie ein grundlegendes Element des europäischen Natur- und Kulturerbes darstellt und somit zum Wohlergehen der Menschen und zur Festigung der europäischen Identität beiträgt;
in Anerkennung dessen, dass die Landschaft überall einen wichtigen Teil der menschlichen Lebensqualität darstellt: in städtischen Gebieten und auf dem Land, in beeinträchtigten Gebieten ebenso wie in Gebieten von hoher Qualität, in besonders schönen Gebieten ebenso wie in gewöhnlichen Gebieten;
in der Erkenntnis, dass die Entwicklungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der Produktionsverfahren in Industrie und Bergbau, der Regional- und Stadtplanung, des Verkehrswesens, der Infrastruktur, des Tourismus und der Freizeit sowie, ganz allgemein, weltwirtschaftliche Veränderungen in vielen Fällen den Wandel von Landschaften beschleunigen;
in dem Bestreben, dem Wunsch der Öffentlichkeit nach qualitativ hochwertigen Landschaften und nach aktiver Beteiligung an der Landschaftsentwicklung zu entsprechen;
in der Überzeugung, dass die Landschaft für das Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft ein Schlüsselelement darstellt und dass ihr Schutz, ihre Pflege und ihre Planung Rechte und Pflichten für alle mit sich bringen;
unter Berücksichtigung der vorhandenen völkerrechtlichen Übereinkünfte im Bereich des Schutzes und der Pflege des Natur- und Kulturerbes, der Raumordnung, der kommunalen Selbstverwaltung und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Bern, 19. September 1979)3, des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (Granada, 3. Oktober 1985)4, des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (Valletta, 16. Januar 1992)5, des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Madrid, 21. Mai 1980)6 und seiner Zusatzprotokolle, der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Strassburg, 15. Oktober 1985)7, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Rio, 5. Juni 1992)8, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Paris, 16. November 1972) und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus, 25. Juni 1998)9;
in Anerkennung dessen, dass die Qualität und Vielfalt der europäischen Landschaften ein gemeinsames Gut darstellen und dass es wichtig ist, zu seinem Schutz, seiner Pflege und seiner Planung zusammenzuarbeiten;
in dem Wunsch, eine neue Übereinkunft zu schaffen, die ausschliesslich dem Schutz, der Pflege und der Planung aller Landschaften in Europa dient,
sind wie folgt übereingekommen: