946.15
Verordnung
über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes
für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat
(NKPV-OECD)
vom 1. Mai 2013 (Stand am 1. Juni 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
1 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD2-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 20113 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
- b.
- Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
- c.
- Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.
1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.
1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.
2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV).
1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
- a.
- der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
- b.
- je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.
3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
1 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.
2 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.
3 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
1 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.
2 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.
1 Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV5.
2 Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.
Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.