946.15

Verordnung
über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes
für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat

(NKPV-OECD)

vom 1. Mai 2013 (Stand am 1. Juni 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

1. Abschnitt: Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen


Art. 1 Aufgaben

1 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD2-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 20113 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
b.
Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
c.
Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.

2 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

3 Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, hier 938.

Art. 3 Eingaben

1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.

2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.

Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben

1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.

2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.

2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen




Art. 5 Stellung

Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV).

Art. 6 Aufgaben

1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.

2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.

Art. 7 Zusammensetzung und Wahl

1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

a.
der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
b.
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisa­tionen und der Wissenschaft.

2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.

3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 8 Sitzungen

1 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.

2 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.

3 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen ein­laden.

Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information

1 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.

2 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen