0.360.514.24
AS 2013 1129; BBl 2012 5901
Originaltext
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen
Abgeschlossen am 8. Dezember 2011
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20121
In Kraft getreten durch Notenaustausch am. 11. April 2013
(Stand am 11. April 2013)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,
nachfolgend die Vertragsstaaten genannt,
eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen den beiden Staaten,
eingedenk des Vertrages vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag),
eingedenk der bestehenden engen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen,
eingedenk des Abkommens vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA),
eingedenk des Protokolls vom 28. Februar 20084 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAP),
eingedenk des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 20085 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,
in der Absicht, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen zwischen beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage des Zollvertrages möglichst einfach zu gestalten und gleichzeitig die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen im Sinne des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen zu gewährleisten,
sind wie folgt übereinkommen: