0.956.116.31
AS 2013 97
Originaltext
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2013
(Stand am 1. Januar 2013)
Präambel
Die Kontoeröffnung von österreichischen Kunden bei schweizerischen Banken wird vereinfacht und die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen soll im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und der Republik Österreich (Österreich) wechselseitig zulässig sein und, soweit sie gegenwärtig eingeschränkt ist, ermöglicht werden (vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht). Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens (Konzessionserteilung durch die Finanzmarktaufsicht, FMA) für schweizerische Banken in Österreich wird vereinfacht und zeitlich begrenzt, und der Vertrieb von Effektenfonds wird wechselseitig vereinfacht.
1. Die Kontoeröffnung von Kunden in Österreich bei schweizerischen Banken wird wie folgt vereinfacht:
2. Grenzüberschreitende Tätigkeiten von schweizerischen Banken in Österreich werden ermöglicht, indem schweizerische Banken österreichischen Kunden auch grenzüberschreitende Informationen und Beratungs-Dienstleistungen in Österreich anbieten können. Die Beratung ist erlaubt, sofern diese keine gesonderte Konzession benötigt, welche auch für österreichische Banken erforderlich ist.
3. Das Verfahren zur Erhaltung einer Konzession der FMA (Bewilligung/ Lizenz) für schweizerische Banken in Österreich wird dahingehend vereinfacht und zeitlich beschränkt, dass:
4. Es wird anerkannt, dass die Rechtsgrundlagen der österreichischen und schweizerischen Effektenfonds entsprechend dem europäischen Rechtsrahmen gestaltet sind (UCITS-Konformität). Damit wird der Vertrieb der österreichischen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweizerischen in Österreich zugelassen.
5. Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu den Ziffern 3 und 4 dieses Memorandum in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen und tritt mit diesem gleichzeitig in Kraft.