642.123

Verordnung
über die Besteuerung nach dem Aufwand
bei der direkten Bundessteuer

vom 20. Februar 2013 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901
über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können abgezogen werden:

a.
die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 19922;
b.
die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 3 Satzbestimmung

Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar.

2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.

Art. 5 Veranlagungsergebnis

Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungsergebnis.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 19934 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundes­steuer.

2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.