1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das bisherige Recht.
3 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a und d, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, können bis zum 30. November 2019 bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV35 schriftlich die Unterstellung unter das neue Recht ab dem 1. Januar 2020 verlangen.
4 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang.
5 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die nach Absatz 3 die Unterstellung unter das neue Recht verlangt haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang.
6 Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr aufgerundet.