0.311.544

 AS 2013 65; BBl 2011 4555

Übersetzung

Zusatzprotokoll
gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen,
dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und
gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität

Abgeschlossen in New York am 31. Mai 2001

Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 20111

Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. November 2012

In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Dezember 2012

(Stand am 9. Juni 2023)

1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 6777)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,

daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Massnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschliesslich Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Massnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,

unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,

eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen2 und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität3 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(1)  Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

(2)  Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf dieses Protokoll sinngemäss angewendet, sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

(3)  Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Art. 2 Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

a)
bezeichnet der Ausdruck «Schusswaffe» jede tragbare Feuerwaffe, mit Ausnahme antiker Schusswaffen oder deren Nachbildungen, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschiesst, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann. Antike Schusswaffen und deren Nachbildungen werden nach innerstaatlichem Recht definiert. Zu den antiken Schusswaffen zählen jedoch keinesfalls nach 1899 hergestellte Schusswaffen;
b)
bezeichnet der Ausdruck «Teile und Komponenten» jedes eigens für eine Schusswaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere den Lauf, den Rahmen oder das Gehäuse, den Schlitten oder die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, und jede zur Dämpfung des Knalls einer Schusswaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;
c)
bezeichnet der Ausdruck «Munition» die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschliesslich Patronenhülsen, Treibladungsanzünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Schusswaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Komponenten selbst in dem jeweiligen Vertragsstaat genehmigungspflichtig sind;
d)
bezeichnet der Ausdruck «unerlaubte Herstellung» die Herstellung oder den Zusammenbau von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition:
i)
aus Teilen und Komponenten, die Gegenstand des unerlaubten Handels waren,
ii)
ohne Lizenz oder Genehmigung einer zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder
iii)
ohne Kennzeichnung der Schusswaffen zum Zeitpunkt der Herstellung nach Artikel 8,
die Lizenz oder Genehmigung zur Herstellung von Teilen und Komponenten wird nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt;
e)
bezeichnet der Ausdruck «unerlaubter Handel» die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, sofern einer der betreffenden Vertragsstaaten dies nicht im Einklang mit diesem Protokoll genehmigt oder wenn die Schusswaffen nicht im Einklang mit Artikel 8 gekennzeichnet sind;
f)
bezeichnet der Ausdruck «Rückverfolgung» die systematische Verfolgung des Weges von Schusswaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile, Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels behilflich zu sein.
Art. 4 Geltungsbereich

(1)  Dieses Protokoll findet Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf die Verhütung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit und auf die Untersuchung und Strafverfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat.

(2)  Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Transaktionen zwischen Staaten oder auf staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

Art. 5 Kriminalisierung

(1)  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a)
die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;
b)
den unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;
c)
die Fälschung oder die unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der nach Artikel 8 erforderlichen Kennzeichnung(en) auf Schusswaffen.

(2)  Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

a)
vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen oder sich als Mittäter oder Gehilfe an einer solchen Straftat zu beteiligen; und
b)
die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat.
Art. 6 Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung

(1)  Unbeschadet des Artikels 12 des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen, soweit dies nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung möglich ist, um die Einziehung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu ermöglichen, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt wurden.

(2)  Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt hergestellte und gehandelte Schusswaffen, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition in die Hände unbefugter Personen geraten, indem sie diese Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition beschlagnahmen und vernichten, sofern nicht eine andere Form der Beseitigung offiziell genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass die Schusswaffen gekennzeichnet und die Methoden zur Beseitigung der Schusswaffen und der Munition registriert wurden.

II. Prävention

Art. 7 Registrierung

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Informationen über Schusswaffen und, soweit zweckmässig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, soweit diese notwendig sind, um diese Schusswaffen und, soweit zweckmässig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition zurückzuverfolgen und zu identifizieren, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt werden, und solche Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken. Diese Informationen umfassen:

a)
die nach Artikel 8 erforderlichen entsprechenden Kennzeichnungen;
b)
bei internationalen Transaktionen mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition das Datum der Ausstellung und des Ablaufs der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls die Durchfuhrländer und den Endempfänger sowie die Beschreibung und die Menge der Artikel.
Art. 8 Kennzeichnung von Schusswaffen

(1)  Zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgung jeder Schusswaffe:

a)
schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede Schusswaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -orts und der Seriennummer zu erhalten hat, oder legen eine andere eindeutige nutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen und einem numerischen und/oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne weiteres die Identifizierung des Herstellungslandes erlaubt;
b)
schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede importierte Schusswaffe eine geeignete einfache Kennzeichnung zu tragen hat, die die Identifizierung des Einfuhrlandes und nach Möglichkeit des Einfuhrjahres ermöglicht und die zuständigen Behörden des betreffenden Landes in die Lage versetzt, die Schusswaffe zurückzuverfolgen, sowie eine eindeutige Kennzeichnung, falls die Schusswaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist. Im Falle vorübergehender Einfuhren von Schusswaffen für nachweislich rechtmässige Zwecke brauchen diese Vorschriften nicht angewandt zu werden;
c)
stellen die Vertragsstaaten sicher, dass eine Schusswaffe zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus staatlichen Beständen in die dauerhafte zivile Verwendung überführt wird, die entsprechende eindeutige Kennzeichnung trägt, die allen Vertragsstaaten die Identifizierung des überführenden Landes ermöglicht.

(2)  Die Vertragsstaaten ermutigen die Schusswaffenhersteller, Massnahmen gegen die Entfernung oder Änderung von Kennzeichnungen auszuarbeiten.

Art. 9 Deaktivierung von Schusswaffen

Ein Vertragsstaat, der eine deaktivierte Schusswaffe nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Schusswaffe ansieht, trifft die notwendigen Massnahmen, gegebenenfalls einschliesslich der Umschreibung bestimmter Handlungen als Straftaten, um die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu verhüten, wobei die folgenden allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze gelten:

a)
alle wesentlichen Teile einer deaktivierten Schusswaffe sind auf Dauer so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Schusswaffe ermöglicht;
b)
es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Deaktivierungsmassnahmen gegebenenfalls durch eine zuständige Behörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass eine Schusswaffe durch die an ihr vorgenommenen Veränderungen auf Dauer unbrauchbar wird;
c)
im Rahmen der Nachprüfung durch eine zuständige Behörde ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Deaktivierung der Schusswaffe auszustellen oder eine klar sichtbare entsprechende Markierung an der Schusswaffe anzubringen.
Art. 10 Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr

(1)  Jeder Vertragsstaat schafft oder unterhält ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und Einfuhr sowie von Massnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition.

(2)  Vor der Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen für Lieferungen von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition überprüft jeder Vertragsstaat:

a)
dass die Einfuhrstaaten Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen erteilt haben; und
b)
dass die Durchfuhrstaaten unbeschadet zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder Abmachungen zu Gunsten von Binnenstaaten vor der Lieferung mindestens schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben.

(3)  Die Ausfuhr- und Einfuhrlizenz oder -genehmigung und die Begleitdokumente enthalten mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Ausstellung, Ablaufdatum, Ausfuhrland, Einfuhrland, Endempfänger, Beschreibung und Menge der Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition und, im Falle von Durchfuhren, die Durchfuhrländer. Die in der Einfuhrlizenz enthaltenen Angaben sind den Durchfuhrstaaten im Voraus zu übermitteln.

(4)  Der einführende Vertragsstaat unterrichtet den ausführenden Vertragsstaat auf dessen Verlangen über den Erhalt der Lieferung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition.

(5)  Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Lizenz- oder Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Lizenz- oder Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

(6)  Die Vertragsstaaten können vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition für nachweislich rechtmässige Zwecke wie beispielsweise Jagd, Schiesssport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen beschliessen.

Art. 11 Sicherheits- und Präventionsmassnahmen

Mit dem Ziel, den Diebstahl, den Verlust oder die Umlenkung sowie die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit aufzudecken, zu verhüten und zu beseitigen, trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen:

a)
um die Sicherheit von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zum Zeitpunkt der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet vorzuschreiben; und
b)
um die Wirksamkeit der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen, gegebenenfalls einschliesslich der Grenzkontrollen, und die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden zu erhöhen.
Art. 12 Informationen

(1)  Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche fallspezifische Informationen insbesondere über autorisierte Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und, nach Möglichkeit, Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus.

(2)  Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem über folgende Angelegenheiten aus:

a)
die organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmasslich an der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und am unerlaubten Handel damit beteiligt sind;
b)
die Verschleierungsmethoden, die bei der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und beim unerlaubten Handel damit angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;
c)
die Methoden und Mittel, die Versand- und Zielorte und die Routen, die von organisierten kriminellen Gruppen, die unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition betreiben, in der Regel benutzt werden; und
d)
Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie Verfahrensweisen und Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit.

(3)  Die Vertragsstaaten stellen einander sachdienliche, für die Strafverfolgungsbehörden nützliche wissenschaftliche und technische Informationen zur Verfügung oder tauschen sie gegebenenfalls aus, um sich gegenseitig besser in die Lage zu versetzen, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die an diesen unerlaubten Tätigkeiten beteiligten Personen strafrechtlich zu verfolgen.

(4)  Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Rückverfolgung von möglicherweise unerlaubt hergestellten oder gehandelten Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst die rasche Reaktion auf Ersuchen um Hilfe bei der Rückverfolgung solcher Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition im Rahmen der verfügbaren Mittel.

(5)  Vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung oder jeglicher internationaler Übereinkünfte garantiert jeder Vertragsstaat die Vertraulichkeit der Informationen, die er nach diesem Artikel von einem anderen Vertragsstaat erhält, einschliesslich rechtlich geschützter Informationen im Zusammenhang mit gewerblichen Transaktionen, und befolgt alle Einschränkungen des Gebrauchs dieser Informationen, falls er von dem die Informationen bereitstellenden Vertragsstaat darum ersucht wird. Kann die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden, ist der Vertragsstaat, der die Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von ihrer Offenlegung in Kenntnis zu setzen.

Art. 13 Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsstaaten arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

(2)  Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 13 des Übereinkommens bestimmt jeder Vertragsstaat eine nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle, die die Aufgabe hat, in Fragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll mit den anderen Vertragsstaaten Verbindung zu wahren.

(3)  Die Vertragsstaaten bemühen sich um die Unterstützung und Zusammenarbeit der Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Zwischenhändler und gewerbsmässigen Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition, um die in Absatz 1 genannten unerlaubten Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken.

Art. 14 Ausbildung und technische Hilfe

Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um auf Ersuchen die Ausbildung und technische Hilfe zu erhalten, die notwendig ist, um ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu verbessern, einschliesslich technischer, finanzieller und materieller Hilfe in den in den Artikeln 29 und 30 des Übereinkommens genannten Angelegenheiten.

Art. 15 Zwischenhändler und Zwischenhandel

(1)  Mit dem Ziel, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten und zu bekämpfen, erwägen die Vertragsstaaten, sofern sie es nicht bereits getan haben, ein System zur Regelung der Tätigkeiten der am Zwischenhandel beteiligten Personen einzurichten. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden Massnahmen beinhalten:

a)
die obligatorische Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zwischenhändler;
b)
die obligatorische Beantragung einer Lizenz oder Genehmigung für den Zwischenhandel; oder
c)
die obligatorische Offenlegung der Namen und Standorte der an der Transaktion beteiligten Zwischenhändler auf den Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen beziehungsweise in den Begleitdokumenten.

(2)  Den Vertragsstaaten, die ein Genehmigungssystem für den Zwischenhandel nach Absatz 1 geschaffen haben, wird nahe gelegt, beim Informationsaustausch nach Artikel 12 auch Informationen über Zwischenhändler und Zwischenhandel anzugeben und im Einklang mit Artikel 7 Aufzeichnungen über Zwischenhändler und Zwischenhandel aufzubewahren.

III. Schlussbestimmungen

Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten

(1)  Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.

(2)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterbreitet. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(3)  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

(4)  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)  Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom dreissigsten Tag nach seiner Verabschiedung durch die Generalversammlung bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2)  Dieses Protokoll liegt auch für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat.

(3)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt diese Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(4)  Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Protokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zum Zeitpunkt ihres Beitritts erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Art. 18 Inkrafttreten

(1)  Dieses Protokoll tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

(2)  Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der 40. entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am 30. Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 19 Änderungen

(1)  Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, damit die Änderung beschlossen wird.

(2)  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(3)  Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.

(4)  Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt für einen Vertragsstaat 90 Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde für die Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(5)  Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Art. 20 Kündigung

(1)  Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Art. 21 Verwahrer und Sprachen

(1)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.

(2)  Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 9. Juni 20234

4 AS 2013 65, 3525; 2014 3199; 2017 195; 2020 1183; 2023 296. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  8. Februar

2008 B

  9. März

2008

Algerien*

25. August

2004 B

  3. Juli

2005

Angola

19. September

2014 B

19. Oktober

2014

Antigua und Barbuda

27. April

2010 B

27. Mai

2010

Argentinien*

18. Dezember

2006

17. Januar

2007

Armenien**

26. Januar

2012 B

25. Februar

2012

Aserbaidschan*

  3. Dezember

2004 B

  3. Juli

2005

Äthiopien*

22. Juni

2012 B

22. Juli

2012

Bahamas*

26. September

2008

26. Oktober

2008

Barbados

11. November

2014

11. Dezember

2014

Belarus

  6. Oktober

2004 B

  3. Juli

2005

Belgien*

24. September

2004

  3. Juli

2005

Benin

30. August

2004

  3. Juli

2005

Bolivien*

  1. September

2020 B

  1. Oktober

2020

Bosnien und Herzegowina

  1. April

2008 B

  1. Mai

2008

Brasilien

31. März

2006

30. April

2006

Bulgarien

  6. August

2002

  3. Juli

2005

Burkina Faso

15. Mai

2002

  3. Juli

2005

Burundi

24. Mai

2012 B

23. Juni

2012

Chile

17. Juni

2010 B

17. Juli

2010

Costa Rica

  9. September

2003

  3. Juli

2005

Côte d’Ivoire

25. Oktober

2012 B

24. November

2012

Dänemark a

  4. Februar

2015

  6. März

2015

Deutschland

14. Oktober

2021

13. November

2021

Dominica

17. Mai

2013 B

16. Juni

2013

Dominikanische Republik

  7. April

2009

  7. Mai

2009

Ecuador

25. September

2013

25. Oktober

2013

El Salvador*

18. März

2004

  3. Juli

2005

Estland

12. Mai

2004

  3. Juli

2005

Eswatini

24. September

2012

24. Oktober

2012

Europäische Union*

21. März

2014

20. April

2014

Fidschi*

19. September

2017 B

19. Oktober

2017

Finnland*

17. Mai

2011

16. Juni

2011

Frankreich*

28. Februar

2019 B

30. März

2019

Gabun

22. September

2010 B

22. Oktober

2010

Ghana

14. Januar

2014 B

13. Februar

2014

Grenada

21. Mai

2004 B

  3. Juli

2005

Griechenland

11. Januar

2011

10. Februar

2011

Guatemala*

  1. April

2004 B

  3. Juli

2005

Guinea-Bissau

24. September

2013 B

24. Oktober

2013

Guyana

  2. Mai

2008 B

  1. Juni

2008

Haiti

19. April

2011 B

19. Mai

2011

Honduras

  1. April

2008 B

  1. Mai

2008

Indien

  5. Mai

2011

  4. Juni

2011

Irak

23. Mai

2013 B

22. Juni

2013

Italien

  2. August

2006

  1. September

2006

Jamaika

29. September

2003

  3. Juli

2005

Kambodscha

12. Dezember

2005 B

11. Januar

2006

Kap Verde

15. Juli

2004 B

  3. Juli

2005

Kasachstan

31. Juli

2008 B

30. August

2008

Kenia

  5. Januar

2005 B

  3. Juli

2005

Komoren

  4. Juni

2021 B

  4. Juli

2021

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

2005 B

27. November

2005

Korea (Süd-)

  5. November

2015

  5. Dezember

2015

Kroatien

  7. Februar

2005 B

  3. Juli

2005

Kuba*

  9. Februar

2007 B

11. März

2007

Kuwait

30. Juli

2007 B

29. August

2007

Laos*

26. September

2003 B

  3. Juli

2005

Lesotho

24. September

2003 B

  3. Juli

2005

Lettland

28. Juli

2004 B

  3. Juli

2005

Libanon

13. November

2006

13. Dezember

2006

Liberia

22. September

2004 B

  3. Juli

2005

Libyen

18. Juni

2004

  3. Juli

2005

Liechtenstein*

10. Dezember

2013 B

  9. Januar

2014

Litauen*

24. Februar

2005

  3. Juli

2005

Luxemburg

  9. Mai

2022

  8. Juni

2022

Madagaskar

15. September

2005

15. Oktober

2005

Malawi*

17. März

2005 B

  3. Juli

2005

Mali

  3. Mai

2002

  3. Juli

2005

Marokko

  8. April

2009 B

  8. Mai

2009

Mauretanien

22. Juli

2005 B

21. August

2005

Mauritius

24. September

2003 B

  3. Juli

2005

Mexiko

10. April

2003

  3. Juli

2005

Moldau*

28. Februar

2006 B

30. März

2006

Mongolei

27. Juni

2008 B

27. Juli

2008

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

20. September

2006 B

20. Oktober

2006

Nauru

12. Juli

2012

11. August

2012

Nicaragua

  2. Juli

2007 B

  1. August

2007

Niederlande b

  8. Februar

2005 B

  3. Juli

2005

Nigeria

  3. März

2006

  2. April

2006

Nordmazedonien

14. September

2007 B

14. Oktober

2007

Norwegen

23. September

2003

  3. Juli

2005

Oman

13. Mai

2005 B

  3. Juli

2005

Österreich

  9. Oktober

2013

  8. November

2013

Palau

27. Mai

2019 B

26. Juni

2019

Panama

18. August

2004

  3. Juli

2005

Paraguay

27. September

2007 B

27. Oktober

2007

Peru

23. September

2003 B

  3. Juli

2005

Polen

  4. April

2005

  3. Juli

2005

Portugal

  3. Juni

2011

  3. Juli

2011

Ruanda

  4. Oktober

2006 B

  3. November

2006

Rumänien

16. April

2004 B

  3. Juli

2005

Sambia

24. April

2005 B

  3. Juli

2005

São Tomé und Príncipe

12. April

2006 B

12. Mai

2006

Saudi-Arabien*

11. März

2008 B

10. April

2008

Schweden

28. Juni

2011

28. Juli

2011

Schweiz*

27. November

2012 B

27. Dezember

2012

Senegal

  7. April

2006

  7. Mai

2006

Serbien

20. Dezember

2005 B

19. Januar

2006

Sierra Leone

12. August

2014

11. September

2014

Slowakei

21. September

2004

  3. Juli

2005

Slowenien

21. Mai

2004

  3. Juli

2005

Spanien*

  9. Februar

2007 B

11. März

2007

St. Kitts und Nevis

21. Mai

2004 B

  3. Juli

2005

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober

2010 B

28. November

2010

Südafrika*

20. Februar

2004

  3. Juli

2005

Sudan

  4. Oktober

2018 B

  3. November

2018

Tansania

24. Mai

2006 B

23. Juni

2006

Togo

17. Juli

2012 B

16. August

2012

Trinidad und Tobago

  6. November

2007 B

  6. Dezember

2007

Tschechische Republik

24. September

2013 B

24. Oktober

2013

Tunesien*

10. April

2008

10. Mai

2008

Turkmenistan

28. März

2005 B

  3. Juli

2005

Türkei

  4. Mai

2004

  3. Juli

2005

Uganda

  9. März

2005 B

  3. Juli

2005

Ukraine

  4. Juni

2013 B

  4. Juli

2013

Ungarn

13. Juli

2011 B

12. August

2011

Uruguay

  3. April

2008 B

  3. Mai

2008

Venezuela*

10. Juni

2013 B

10. Juli

2013

Zentralafrikanische Republik

  6. Oktober

2006 B

  5. November

2006

Zypern

  6. August

2003

  3. Juli

2005

*
Vorbehalte und Erklärungen. Die Erklärungen der Vertragsstaaten über die zentralen Behörden, gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Zusatzprotokolls, sind im vorliegenden Geltungsbereich nicht aufgeführt.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht,
mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:
http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des
Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer.
b
Für das Königreich in Europa.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Art. 10 Abs. 2 Bst. b:

Gehen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des schriftlichen Gesuchs Einwände des Durchfuhrstaates ein, so wird angenommen, dass der Durchfuhrstaat keine Einwände und stillschweigend zugestimmt hat.

Art. 10 Abs. 3:

Die Angaben über die Durchfuhrländer werden gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, die diese Angaben nicht immer verlangt, weder in den Bewilligungen zur Ausfuhr und zum Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet noch in den entsprechenden Begleitdokumenten systematisch erwähnt.

Art. 13 Abs. 2:

Die von der Schweiz bezeichnete Behörde ist das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, CH-3003 Bern, Tel. +41 31 324 54 00,
Telefax: +41 31 324 79 48, E-Mail: zsw@fedpol.admin.ch