(1) Die Vertragsparteien wickeln Überstellungen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung auf dem Landweg ab. Die Übergabe-/Übernahmemodalitäten werden durch die zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbart, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Eine Überstellung auf dem Landweg vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz erfolgt bei der Polizeistation Buchs/SG oder beim Polizeistützpunkt Mels/SG.
Eine Überstellung auf dem Landweg von der Schweiz in das Fürstentum Liechtenstein erfolgt bei der Polizeistation Vaduz/FL.
(3) Die Überstellung kann im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden auch an einem anderen Grenzübergang erfolgen. Die Übergabe darf grundsätzlich nur an solchen Orten durchgeführt werden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe/Übernahme bestehen.
(4) Überstellungen auf dem Landweg sind grundsätzlich nach gegenseitiger terminlicher Absprache durchzuführen.
(5) Anerkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unverzüglich auf mögliche Überstellungstermine und Überstellungsorte.
(6) Die überstellende zuständige Behörde teilt das konkrete Datum, die Uhrzeit und den Ort der Überstellung mindestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Datum mit.
(7) Die Überstellung wird durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden durchgeführt.
(8) Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäss Absatz 4, 5 und 6 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. In diesen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ersatztermin für die Überstellung bestimmt.
(9) Beim Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion nach Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Dublin-Verordnung gelten ebenfalls die Absätze 4‒8 dieses Artikels.