1 Der Verbund wird durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen seinen Gründungsmitgliedern errichtet.
2 Die voraussichtlichen Mitglieder legen alle geeigneten Unterlagen vor, um nachzuweisen, dass die nach dem auf sie anzuwendenden innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren oder Formalitäten eingehalten wurden. Diese Unterlagen werden der Vereinbarung als Anhang beigefügt.
3 In der Vereinbarung sind abgesehen von der Liste der Mitglieder der Name des Verbunds, die Anschrift seines Sitzes, die Dauer, die Zielsetzung und der Aufgabenbereich des Verbunds sowie ihr räumlicher Geltungsbereich anzugeben. Der Name eines Verbunds, dessen Mitglieder beschränkt haften, hat die Worte «mit beschränkter Haftung» zu enthalten.
4 Vor Abschluss einer Vereinbarung zur Gründung eines Verbunds oder vor Beitritt zu einem Verbund informieren die Gebietskörperschaften oder Behörden die innerstaatlichen Behörden von ihrer Absicht, notifizieren ihnen diese oder holen hierfür die Genehmigung ein, je nachdem, was erforderlich ist.
5 Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Verbund eine Verletzung dieses Protokolls oder des innerstaatlichen Rechtes, einschliesslich der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der voraussichtlichen Mitglieder, darstellt oder die Mitgliedschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung der betreffenden Vertragspartei nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall gibt die Vertragspartei ihre Gründe für die Versagung der Genehmigung an.
6 Jeder Staat kann durch eine bei der Ratifikation oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zu hinterlegende Erklärung auf das Erfordernis der Information, Notifikation oder Genehmigung nach Absatz 4 im Allgemeinen oder für bestimmte Arten von Gebietskörperschaften oder Behörden oder bestimmte Formen der Zusammenarbeit verzichten.
7 Die Vereinbarung wird im Einklang mit dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht in dem Staat, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in allen Staaten, denen seine Mitglieder angehören, registriert oder veröffentlicht.
8 Die Gebietskörperschaften oder Behörden, die Mitglieder des Verbunds sind, informieren ihre innerstaatlichen Behörden darüber, dass der Verbund rechtswirksam errichtet wurde.
9 Die Vereinbarung wird in der Sprache oder den Sprachen des Staates abgefasst, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in der Sprache oder den Sprachen der Mitglieder, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind.