Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138c KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.
951.315.2
vom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20061 (KAG),
verordnet:
Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138c KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.
1 Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger):
2 Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.4
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.
2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen.
3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20065 publiziert.
2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.
3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.6
2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4 Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20077 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches8 hingewiesen werden.
5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
2 Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren.
3 Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt.
2 Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen.
3 Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
Im Konkurs einer SICAV hat der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin neben den Aufgaben nach Artikel 8 folgende Aufgaben:
1 Der Konkursort befindet sich am Sitz des Bewilligungsträgers oder der Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers in der Schweiz.
2 Hat ein ausländischer Bewilligungsträger mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Konkursort. Diesen bestimmt die FINMA.
3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens.
Die FINMA und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.
1 Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 138c KAG in Verbindung mit Artikel 37g des Bankengesetzes vom 8. November 193410 (BankG), so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
2 Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt.
3 Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 138c KAG in Verbindung mit Artikel 37g Absatz 4 BankG.
4 Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.
5 Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.
10 SR 952.0
1 Die FINMA eröffnet dem Bewilligungsträger die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.
2 Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:
3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen sowie den bekannten Anlegern und Anlegerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.
Im Konkurs einer SICAV hat die Publikation neben den Angaben nach Artikel 13 folgende Angaben zu enthalten:
1 Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest.
2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.
3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Bewilligungsträgers und den Stand des Verfahrens.
4 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.
1 Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.
2 Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.
1 Die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Konkurs einer SICAV beziehen sich auf diejenigen Teilvermögen, gegenüber denen die Forderungen jeweils geltend gemacht werden.
2 Die FINMA kann für Teilvermögen eine separate Gläubigerversammlung vorsehen und einen separaten Gläubigerausschuss einsetzen.
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.
2 Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.
4 Er oder sie legt das Inventar einer von den Eignern und Eignerinnen des Bewilligungsträgers als Organ gewählten Person vor. Diese hat sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.
11 SR 281.1
Die zu einem Teilvermögen gehörenden Vermögenswerte werden innerhalb des Inventars in einem separaten Abschnitt erfasst.
1 Schuldner und Schuldnerinnen des Bewilligungsträgers sowie Personen, welche Vermögenswerte des Bewilligungsträgers als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
2 Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.
3 Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.
1 Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwertung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin gegeben sind.
2 Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem oder dieser im Inventar vorzumerken.
3 Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin über den aus der Verwertung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse beziehungsweise dem entsprechenden Teilvermögen zu.
12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.
2 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungsrechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG13 zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.
4 Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.
13 SR 281.1
1 Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.
3 Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG14 angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens wird an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.
4 Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.
5 Klagt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin nicht, so kann er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit geben, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen oder die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche nach Artikel 33 zu verwerten.
6 Gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung zu verlangen, so setzt er oder sie ihnen dazu eine angemessene Frist.
7 Die Verwertung nach Artikel 33 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 145 KAG.
14 SR 281.1
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.
2 Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG15 zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
15 SR 281.1
1 Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Konkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.
2 In Ausnahmefällen führt die FINMA das Verfahren auch bei nicht ausreichenden Konkursaktiven durch, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.
3 Beabsichtigt die FINMA das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fortführt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten des Verfahrens leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.
4 Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfandgläubiger und jede Pfandgläubigerin bei der FINMA innerhalb einer von ihr angesetzten Frist die Verwertung seines oder ihres Pfandes verlangen. Die FINMA beauftragt einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin mit der Durchführung der Verwertung.
5 Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger oder keine Pfandgläubigerin fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so verfällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.
6 Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so ist für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG16 anwendbar.
16 SR 281.1
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.
2 Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen samt dem laufenden Zins.
3 Über die Forderungen holt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Erklärung einer von den Eignern und Eignerinnen des Bewilligungsträgers als Organ gewählten Person ein.
1 Im Konkurs einer SICAV prüft der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin zudem, gegenüber welchem Teilvermögen die Forderungen jeweils in welchem Umfang zugelassen werden.
2 Die Anlegerteilvermögen haften unter Vorbehalt von Absatz 3 nur für eigene Verbindlichkeiten. Subsidiär haftet für diese Verbindlichkeiten das Unternehmerteilvermögen.
3 Wird in Verträgen mit Dritten keine Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offengelegt, so haftet primär das Unternehmerteilvermögen, subsidiär die Anlegerteilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen.
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan.
2 Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er oder sie ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans.
3 Im Konkurs einer SICAV sind die kollozierten Forderungen in Bezug auf die verschiedenen Teilvermögen, welche für die einzelnen Forderungen beansprucht werden, voneinander zu separieren.
1 Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken.
2 Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG17 zu verlangen.
3 Wird der Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubigerinnen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.
4 Führen einzelne Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen den Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren fort, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers oder der unterliegenden Gläubigerin an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen bis zur vollen Deckung ihrer kollozierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt an die Konkursmasse beziehungsweise dem entsprechenden Teilvermögen zu.
17 SR 281.1
1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.
3 Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfolgen kann.
4 Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen anders verwertet werden als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung.
3 Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
1 Liegt die Fortführung eines oder mehrerer Anlegerteilvermögen im Interesse der Anleger und Anlegerinnen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das entsprechende oder die entsprechenden Anlegerteilvermögen mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere SICAV zu übertragen.
2 Findet sich keine andere SICAV, welche das oder die Anlegerteilvermögen übernimmt, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das entsprechende oder die entsprechenden Anlegerteilvermögen im Rahmen des Konkurses der SICAV zu liquidieren.
1 Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG20, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin führt die Versteigerung durch. Er oder sie kann in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.
3 Er oder sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Er oder sie kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.
20 SR 281.1
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin bestimmt in der Bescheinigung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG21 die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtretungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.
2 Die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen berichten dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.
3 Verlangt kein Gläubiger und keine Gläubigerin die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung unbenutzt abgelaufen, so entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA über die allfällige weitere Verwertung dieser Rechtsansprüche.
21 SR 281.1
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin erstellt periodisch einen Verwertungsplan, der über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und die Art ihrer Verwertung Auskunft gibt.
2 Verwertungshandlungen, die nach Artikel 33 Absatz 3 ohne Aufschub erfolgen können, müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.
3 Eine Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 37 gilt nicht als Verwertungshandlung.
4 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin teilt den Verwertungsplan den Gläubigern und Gläubigerinnen mit und setzt ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen können.
1 Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:
2 Aus dem Erlös von Anlegerteilvermögen einer SICAV werden grundsätzlich nur die Kosten der Inventur, Verwaltung und Verwertung des betreffenden Teilvermögens gedeckt.
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung.
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3 Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor.
4 Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:
22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
23 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
1 Mit dem aus der Verwertung der Vermögenswerte resultierenden Erlös werden die Gläubiger und Gläubigerinnen der entsprechenden Teilvermögen befriedigt.
2 Ein allfälliger Überschuss eines Teilvermögens fällt den an diesem Teilvermögen berechtigten Aktionären und Aktionärinnen im Verhältnis ihrer Anteile zu.
1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Konkursverfahrens.
2 Der Schlussbericht enthält zudem:
3 Die FINMA trifft die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte.
4 Die FINMA macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
24 SR 281.1
1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG25 verlangen.
2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.
25 SR 281.1
1 Die FINMA bestimmt, wie die Konkurs- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens aufbewahrt werden müssen.
2 Die Konkursakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.
1 Werden innerhalb von 10 Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden, so beauftragt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzunehmen.
2 Nachträglich entdeckte Vermögenswerte oder Rechtsansprüche werden den Gläubigern und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin bekannt sind. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann die Gläubiger oder Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm oder ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er oder sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3 Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der nachträglich entdeckten Vermögenswerte nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die nachträglich entdeckten Vermögenswerte an den Bund.
4 Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung ebenfalls nach Absatz 1 verwertet und nach Absatz 2 verteilt. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.