1. Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei zu einem jährlichen Ernährungshilfe-Engagement gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Die Verpflichtung jeder Vertragspartei wird als deren «jährliche Mindestverpflichtung» bezeichnet.
2. Die jährliche Mindestverpflichtung wird, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weitergehend ausgeführt, als Wert oder als Menge angegeben. Eine Vertragspartei kann ihre Verpflichtung entweder als Mindestwert oder als Mindestmenge oder als eine Kombination von beidem angeben.
3. Eine wertmässig definierte jährliche Mindestverpflichtung kann in der von der Vertragspartei gewählten Währung angegeben werden. Eine mengenmässig definierte jährliche Mindestverpflichtung kann in Tonnen Weizen-Äquivalent oder in einer anderen Masseinheit angegeben werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist.
4. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat ihre erste jährliche Mindestverpflichtung so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bzw. innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen mit.
5. Jede Vertragspartei setzt das Sekretariat von jeglicher Änderung ihrer jährlichen Mindestverpflichtung in den darauffolgenden Jahren spätestens am fünfzehnten Dezember des Jahres vor der geplanten Änderung in Kenntnis.
6. Das Sekretariat teilt den neuesten Stand der jährlichen Mindestverpflichtung sämtlichen Vertragsparteien so rasch wie möglich, spätestens aber am ersten Januar jedes Jahres mit.
7. Die Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen sind soweit als möglich in Form von Schenkungen zu erbringen. Für die zur Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei anzurechnende Ernährungshilfe gilt, dass mindestens 80 % der Beiträge an Unterstützungsberechtigte Länder und Unterstützungsberechtigte Schwächste Bevölkerungsgruppen, wie dies in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weiter ausgeführt ist, in Form von Schenkungen zu erfolgen haben. Die Vertragsparteien bemühen sich, diesen Prozentsatz nach Möglichkeit allmählich zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht in Form von Schenkungen getätigt werden.
8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Massnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens schädigende Eingriffe in die normalen Produktionsstrukturen und den internationalen kommerziellen Handel zu vermeiden.
9. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bereitstellung von Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer gebunden ist.
10. Um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen, unabhängig davon, ob wert- oder mengenmässig definiert, stellt jede Vertragspartei Beiträge bereit, die mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen und die zur Finanzierung der in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten Anrechenbaren Erzeugnissen und Aktivitäten sowie Nebenkosten verwendet werden.
11. Die Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung nach diesem Übereinkommen dürfen ausschliesslich für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten Förderfähigen Länder oder Förderfähigen Schwächsten Bevölkerungsgruppen verwendet werden.
12. Die Leistungen der Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder andere internationale Organisationen oder über andere Ernährungshilfe-Partner, nicht jedoch durch andere Vertragsparteien erbracht werden.
13. Jede Vertragspartei unternimmt alle Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen. Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, sind die Gründe dieses Versäumnisses in ihrem Jahresbericht für das entsprechende Jahr zu erläutern. Der Fehlbetrag oder die Fehlmengen werden zur jährlichen Mindestverpflichtung dieser Vertragspartei im Folgejahr hinzugefügt, es sei denn, der nach Artikel 7 eingesetzte Ausschuss beschliesst etwas anderes oder es gibt aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, dies nicht zu tun.
14. Übersteigen die Beiträge einer Vertragspartei deren jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss, höchstens jedoch 5 % der jährlichen Mindestverpflichtung, den Beiträgen der Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden.