Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- a)
- «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark.
- b)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Dänemarks besitzt.
- c)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- d)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder von Dänemark erteilte Bescheinigung, die eine Person zum Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- e)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Dänemarks, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- f)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Dänemark), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt.
- g)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Dänemark), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.
- h)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Dänemarks, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst.