Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Kantone, des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und der Eichstellen im Messwesen.
941.206
vom 7. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 und 18 Absatz 2 des Messgesetzes
vom 17. Juni 20111 (Messgesetz, MessG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Kantone, des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und der Eichstellen im Messwesen.
1 Die Kantone organisieren den Vollzug ihrer Aufgaben.
2 Für die Aufgaben nach Artikel 4 bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister.
3 Die Aufsichtsbehörden (Art. 17 Abs. 2 MessG) sorgen für die Zusammenarbeit mit dem METAS und anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone.
1 In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen:
2 Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig.
3 Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben im Zuständigkeitsbereich der Kantone folgende Aufgaben:
2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden am Verwendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden.
3 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister führen für die Tätigkeit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ein Verzeichnis der Verwenderinnen und Verwender beziehungsweise der Eigentümer und der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln und stellen es dem METAS kostenlos zur Verfügung.
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind.
2 Sie müssen insbesondere die vom METAS durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierte Eichmeisterin» oder «Diplomierter Eichmeister» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbildung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden.
3 Bis zur Durchführung des nächsten Ausbildungskurses und der Diplomprüfung kann eine nach Artikel 2 Absatz 2 als Eichmeisterin oder Eichmeister bestimmte Person ihre Tätigkeit bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen weder Handel mit Messmitteln betreiben noch eine gewerbsmässige Tätigkeit ausüben, die ihre hoheitlichen Aufgaben beeinträchtigt oder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellt.
2 Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhalten, dürfen sie ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 4 und 8 nutzen.
3 Gewerbsmässige Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass die Eichmeisterin oder der Eichmeister die Tätigkeit wettbewerbsneutral ausführt.
4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen kleine Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln durchführen, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen. Zudem dürfen sie Hilfsmittel, wie Gewichtstücke oder Massstäbe, abgeben oder austauschen, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung verfügen.
2 Die Kosten für Infrastruktur und Ausrüstung gehen zulasten der Kantone, soweit sie nicht durch die Gebührenanteile nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20056 (EichGebV) gedeckt werden.
1 Werden Messmittel gesetzwidrig verwendet, so stellt die nach kantonalem Recht zuständige Stelle durch sofortige Eichung, Einziehung des Messmittels oder andere geeignete Massnahmen den rechtmässigen Zustand wieder her.
2 Werden Messmittel entdeckt, die nicht ordnungsgemäss in Verkehr gebracht wurden, so meldet die Eichmeisterin oder der Eichmeister diese dem METAS. Das METAS leitet die Massnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 MessMV7 ein.
3 Die Massnahmen bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Mengenangabe richten sich nach Artikel 35 Absätze 4–6 MeAV8.
1 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
2 Der Weiterzug von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Jede kantonale Aufsichtsbehörde erstattet dem METAS jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgabe des Kantons.
1 In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2 Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2–5 MeAV9.
1 Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:
2 Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
3 Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
10 SR 941.210
1 Das METAS führt nachträgliche Kontrollen (Art. 12 MessG) durch:
2 Es informiert die Kantone vorgängig über Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b.
1 Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen.
2 Es übt die Aufsicht insbesondere aus, indem es:
1 Das EJPD stellt jährlich ein Programm auf, in dem es Schwerpunkte der nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht des METAS festlegt.
2 Das METAS erstattet dem EJPD jährlich Bericht über die Umsetzung des Programms und den Vollzug der MessMV11.
11 SR 941.210
1 Das METAS organisiert fachspezifische Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Die Kurse sind für vom Kanton nach Artikel 2 Absatz 2 bestimmte Eichmeisterinnen und Eichmeister kostenlos.
Das METAS kann von der Zollverwaltung verlangen, dass diese ihm für eine befristete Zeit die Einfuhr bestimmter Messmittel meldet.
1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV13) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2 Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
13 SR 941.210
Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten:
2 Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.
1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2 Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
3 Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4 Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5 Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6 Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
14 SR 941.210
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich.
2 Sie oder er bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das METAS die Leiterin oder den Leiter der Eichstelle und regelt die Stellvertretung.
3 Sie oder er muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird.
4 Die Eichstelle kann mit dem Einverständnis des METAS die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen anerkennen.
5 Die Eichstellen müssen Änderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem METAS mitteilen.
1 Die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle ist verantwortlich für die Eichungen und die anderen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
2 Sie oder er muss sich schriftlich verpflichten, die Leitung vorschriftsgemäss wahrzunehmen und die Normale und Prüfmittel nicht missbräuchlich zu verwenden.
1 Die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle müssen entsprechend ihrer Tätigkeit über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die gesetzlichen Grundlagen und technischen Normen kennen.
2 Die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle müssen die Aufgaben zuverlässig durchführen.
3 Das METAS kann die Leiterinnen und Leiter sowie das Personal der Eichstellen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen verpflichten.
Die Inhaberin oder der Inhaber, die Leiterin oder der Leiter und das Personal der Eichstelle sind ausser gegenüber dem METAS zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen durch die Eichstellen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815.
2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
15 SR 172.021
Die Leiterin oder der Leiter jeder Eichstelle erstattet dem METAS jährlich Bericht über deren Tätigkeit.
Das METAS trägt die Kosten für die ordentliche Betreuung der Eichämter, soweit sie nicht im Rahmen der Gebühren nach der EichGebV16 den Kunden der Eichämter weiterverrechnet werden.
16 SR 941.298.1
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
17 [AS 2006 1637]
18 [AS 2006 1643 4705 Ziff. II 107]
1 Nach bisherigem Recht erteilte Ermächtigungen von Eichstellen gelten:
2 Die Verlängerung von Ermächtigungen über die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 hinaus richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4.
3 Für Eichstellen, die vom Bundesamt für Metrologie befristet bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 der Eichstellenverordnung vom 15. Februar 200619 ermächtigt wurden, verlängert sich die Ermächtigung nicht nach Absatz 1 Buchstabe b.
19 [AS 2006 1643 4705 Ziff. II 107]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.