641.711

Verordnung
über die Reduktion der CO2-Emissionen

(CO2-Verordnung)

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20111 (CO2-Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Treibhausgase

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:

a.
Kohlendioxid (CO2);
b.
Methan (CH4);
c.
Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
d.
Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e.
perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f.
Schwefelhexafluorid (SF6);
g.
Stickstofftrifluorid (NF3).

2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquiva­lente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a.2
Personenwagen:
1.
Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS),
2.
nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG4 oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8585;
abis.6
Lieferwagen:
1.
Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t,
2.
Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird,
3.
nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20097 gemessen werden, bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/20078 vorliegen und die nicht über einen emissionsfreien Antrieb verfügen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
ater.9
leichte Sattelschlepper:
1.
Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t,
2.
nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang 1 Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
b.10
...
c.11
Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
d.12
Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
e.
Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks;
f.
Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks gemäss Herstellerangaben.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

3 SR 741.41

4 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.

5 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

7 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.

8 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

3. Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele

Art. 3

1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:

a.
im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
b.
im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
c.
im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.

2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.

4. Abschnitt: Emissionsverminderungen im Ausland13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 4 Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland14

1 Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.

2 Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:

a.
sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 199215 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
b.
ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

15 SR 0.814.01

Art. 4a16 Genehmigungsschreiben für Projekte

1 Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Ausland Emissionsmin­derungszertifikate erhalten möchte, kann das nach den Regeln von Artikel 6 Absatz 3 oder von Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 199717 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.

2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

17 SR 0.814.011

5. Abschnitt:18 Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).


Art. 5 Anforderungen

1 Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:

a.
Anhang 3 dies nicht ausschliesst;
b.
das Projekt oder die Vorhaben des Programms:
1.
ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären,
2.
mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und
3.
Massnahmen vorsehen, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen;
c.
die Emissionsverminderungen:
1.
nachweisbar und quantifizierbar sind,
2.19
nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind, und
3.20
nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Betreiber mit Verminderungsverpflichtungen mit Emissionsziel nach Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind; und
d.
der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programms bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.

2 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 5a Programme

1 Vorhaben können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:

a.
sie nebst der Emissionsverminderung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
b.
sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien ein­setzen;
c.
sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und
d.
mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.

2 Vorhaben können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.

3 Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Vorhaben umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.21

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen

1 Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über:

a.
die Massnahmen zur Emissionsverminderung;
b.
die eingesetzten Technologien;
c.
die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
d.
die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programms nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
e.
den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
f.
die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms;
g.
die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussicht­lichen Erträge;
h.
die Finanzierung;
i.
das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt;
j.22
die Dauer des Projekts, des Programms und der einzelnen Vorhaben;
k.
bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, die Verwaltung der Vorhaben sowie pro festge­legte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben.

2bis Der Gesuchsteller kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.23

2ter Bei Projekten und Programmen im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund oder bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3a oder 3b.24

3 Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht.

4 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

24 Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen

1 Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.

2 Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

3 Das BAFU macht Vorgaben für die Form der Projekt- oder Programmbeschreibung.25

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms

1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.

2 Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts beziehungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).

3 Für Vorhaben von Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn:

a.
eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass während der Kreditierungsperiode emissionsvermindernde Massnahmen umgesetzt werden müssen;
b.
die für die Ausstellung von Bescheinigungen geltend gemachten Emissionsverminderungen auf die Umsetzung der Massnahmen nach Buchstabe a zurückzuführen sind; und
c.
mit der Umsetzung der Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen begonnen wurde.
Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode

1 Die Kreditierungsperiode wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.

2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts

1 Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.

2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm validiert hat.

3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Vorhaben die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken.

4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.

5 Alle Monitoringberichte und die dazugehörigen Verifizierungsberichte sind dem BAFU mindestens alle drei Jahre ab dem Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.26

6 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoringberichts.27

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen

1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU beim Gesuchsteller weitere Abklärungen durch.28

1bis Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach Absatz 1 über die Ausstellung von Bescheinigungen.29

2 Bei Projekten werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

3 Bei Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis längstens zehn Jahre nach Ablauf der Kreditierungs­periode des Programms nachweislich erzielt wurden, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.

4 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 in Verbindung mit 21 oder auf die Artikel 25, 27, 32 und 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 201630 (EnG) zurückzuführen sind.31

5 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

30 SR 730.0

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms

1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.

2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:

a.
die Emissionsverminderungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen;
b.
die Investitions- oder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen.

3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Emissionsverminderungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.

4 Nach einer erneuten Validierung beträgt die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung:32

a.
sieben Jahre, wenn die Kreditierungsperiode noch nicht verlängert worden ist;
b.
drei Jahre, wenn die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden ist.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

5a. Abschnitt: Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen33

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 1234 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung35

1 Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:36

a.
der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
b.37
die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
1.
in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,
2.
im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
c.
für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energie­effizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG38 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 201439 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.40

1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.41

2 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.42

3 ...43

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

38 SR 730.0

39 AS 2014 3293

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 12a44 Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs45

1 Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:46

a.
die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
b.
der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
c.47
die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
1.
in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,
2.
im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
d.
dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energie­effizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG48 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 201449 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.50

1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.51

2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.

3 Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.

4 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.52

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4437).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

48 SR 730.0

49 AS 2014 3293

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

5b. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz53

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 1354 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten

1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleich­zeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsre­gister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.55

2 Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:

a.
Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
b.
die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c.
die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d.
die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.

3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Beschei­nigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 1456 Veröffentlichung von Informationen

1 Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

a.
Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland;
b.
die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 4;
c.
die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
d.
die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
e.57
die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1bis.

2 Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert den Gesuchsteller auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus seiner Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.58

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2-Gesetzes.

2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.

3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden


Art. 16

1 Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.

2 Der Bericht muss Angaben enthalten über:

a.
die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
b.
die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.

3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

3. Kapitel:59 Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Geltungsbereich60

1 Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt.61

2 Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.62

2bis Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, wenn sie vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.63

3 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200564 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

4 Führt die Frist nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK:

a.
die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
b.
eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.

5 ... 65

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

64 SR 631.0

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 17a66 Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 17b67 Anwendbare Prüf- und Korrelationsverfahren und Zielwerte nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes

1 Für die Bestimmung der Zielwerte nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes werden folgende Prüf- und Korrelationsverfahren angewendet:

a.
das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/115168 (WLTP);
b.
die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/115269;
c.
die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung 2017/115370.

2 In Anwendung der Prüf- und Korrelationsverfahren nach Absatz 1 entsprechen die folgenden Zielwerte jenen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes:

a.
für Personenwagen: 118 Gramm CO2/km;
b.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 186 Gramm CO2/km.

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

68 Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/49, ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1.

69 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 1.

70 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9.

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 18 Grossimporteur

1 Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Gross­importeur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

2 Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Gross­importeur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur

1 Ein Importeur kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

2 Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 erstmals in Verkehr gesetzt werden.

3 Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.

Art. 20 Kleinimporteur

Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Per­sonenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt wird.

Art. 21 Hersteller

Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Emissionsgemeinschaft

1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.

2 Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 23 Einzureichende Unterlagen

1 Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich sind.

2 Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen:

a.
den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 199571 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
b.
den Antrag auf Bescheinigung; und
c.
allfällige Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 oder 2.

3 Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unterlagen eingereicht hat:

a.
den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV;
b.
den Antrag auf Bescheinigung;
c.
allfällige Nachweise nach Artikel 24 Absatz 1 oder 3 oder Artikel 25 Absatz 1 oder 2.

4 Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Gross­importeurs zu enthalten.

Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge

1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen sind folgende Daten massgebend:

a.
unter Vorbehalt von Absatz 1ter die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV72: wenn es sich dabei um gemäss der Verordnung (EU) 2017/115173 ermittelte Werte (WLTP-Werte) handelt;
b.
die nach Artikel 25 ermittelten CO2-Emissionen: wenn keine WLTP-Werte vorliegen.74

1bis Für die Bestimmung des Leergewichts sind, unter Vorbehalt von Absatz 1ter, die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend.75

1ter Die Daten in der Typengenehmigung sind nicht massgebend, wenn der Importeur dem ASTRA die Daten nach Absatz 3 oder 4 fristgerecht einreicht.76

2 Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.

3 Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Absatz 5 folgende Daten einreichen:

a.
für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper folgende Daten, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG77 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/85878 (Certificate of Conformity, COC) basieren:
1.
die Fahrzeugidentifikationsnummer,
2.
die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.4,
3.
allfällige nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/63179 anerkannte innovative Technologien (Ökoinnovationen), und
4.
das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13;
b.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typen­genehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858:
1.
die Daten nach Buchstabe a Ziffern 1 und 3, und
2.
die CO2-Emissionen und das Leergewicht, die nach Anhang III Teil A Ziffer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt worden sind.80

4 Für typengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b–d dem ASTRA innert Frist nach Absatz 5 einzureichen.

5 Die Daten und Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 sind bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.

6 Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.

72 SR 741.511

73 Siehe Fussnote zu Art. 17b Abs. 1 Bst. a.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

77 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

78 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

79 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/22, ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 2.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung

1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV81), sind die folgenden Nachweise massgebend, soweit es sich in Bezug auf die CO2-Emissionen um WLTP-Werte handelt:82

a.
die auf dem COC basierenden Daten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a;
b.
der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;
c.
die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 VTS83 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
d.
der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen ist.

2 Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG84 oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/85885, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und der Gewichtswerte des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.86

3 Bei Fahrzeugen, für die keine WLTP-Werte vorliegen, die aus den Nachweisen nach Absatz 1 oder 2 hervorgehen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet. Massgebend ist dabei das Leergewicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen, sofern er nicht den Unterlagen gemäss den Absätzen 1 und 2 oder dem COC entnommen werden kann.87

4 Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Absatz 3 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.

81 SR 741.511

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

83 SR 741.41

84 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

85 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 2688 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen

1 Werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.

2 Die aufgrund von Ökoinnovationen erzielten CO2-Verminderungen, die im COC ausgewiesen sind, werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, wobei das Ergebnis arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet wird:

a.
im Referenzjahr 2021: 1,9;
b.
im Referenzjahr 2022: 1,7;
c.
im Referenzjahr 2023: 1,5.

3 Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können, wird von den CO2-Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201789 abgezogen; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet.

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

89 SR 730.02

Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren

1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.

2 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020–2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:

a.
im Referenzjahr 2020: 85 Prozent;
b.
im Referenzjahr 2021: 90 Prozent;
c.
im Referenzjahr 2022: 95 Prozent.

3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:

a.
im Referenzjahr 2020: 2-fach;
b.
im Referenzjahr 2021: 1,67-fach;
c.
im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.90

4 Die Mehrfachberücksichtigung von Fahrzeugen nach Absatz 3 erfolgt nur bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 9,3 g CO2/km gemäss WLTP. Im Jahr 2020 erzielte Verminderungen, deren Umfang mit den bis Ende 2020 angewandten Messmethoden bestimmt worden ist, werden mit dem Faktor 1,24 multipliziert.91

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 28 Individuelle Zielvorgabe

1 Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.

2 Wurde einem Hersteller nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/63192 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst; dabei wird die Verordnung (EU) 2019/631 berücksichtigt.93

2bis Ist für ein Fahrzeug nach Absatz 2 bei Beginn eines Referenzjahres keine WLTP-basierte Zielvorgabe publiziert, so wird für dieses Fahrzeug in diesem Referenzjahr die Zielvorgabe, die auf der bis Ende 2020 angewandten Messmethode basiert, mit folgenden Faktoren multipliziert:

a.
1,24 für Personenwagen, für die eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde;
b.
1,09 für Personenwagen, für die eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde;
c.
1,27 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.94

3 Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.

92 Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 29 Sanktionsbeträge

1 Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/63195 und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.96

2 Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.

95 Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

4. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren


Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten.

2 Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.

3 Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und erstellt unter Berücksichtigung der Anzahlungen nach Artikel 31 Absatz 2 die Schlussrechnung.

4 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.

Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen

1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.

2 Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:

a.
der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird;
b.
der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c.
gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;
d.
die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet.

3 Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Art. 32 Zahlungsfrist und Zins

1 Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen.

2 Rückerstattungen nach Artikel 30 Absatz 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.

3 Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.

4 Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 199297 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

Art. 34 Sicherheiten

1 Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.

2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

5. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren


Art. 35

1 Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissio­nen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.

2 Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020–2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Artikel 27 Absatz 2 zu multiplizieren.

3 Die Artikel 30 Absatz 2, 32 und 33 sind ebenfalls anwendbar.

4 Für die Verfügung nach Artikel 33 ist das ASTRA zuständig.

6. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit

Art. 36

1 Das UVEK erstattet im Jahr 2019 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

2 Über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ist erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht zu erstatten.

3 Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Erreichung der Zielvorgaben und publiziert dazu insbesondere folgende Angaben:

a.
die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand;
b.
die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemeinschaften;
c.
die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten.

7. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2‑Gesetzes


Art. 37

1 Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes wird im Folgejahr, nach Erstellung der Schlussabrechnung des BFE, dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gemäss Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom 30. September 201698 zugewiesen.

2 Der Ertrag entspricht den für das Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliesslich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten, Debitorenverlusten und Rück­erstattungszinsen.

4. Kapitel: Emissionshandelssystem

1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen99

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen100

1 Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.101

2 Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.102

100 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 41103 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

1 Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.

1bis Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.

2 Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.

3 Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss deren Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

1 Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:

a.
er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und
b.
die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Mega­watt (MW) beträgt.104

2 Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.105

2bis ...106

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a.
die Tätigkeiten nach Anhang 7;
b.107
die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
c.108
die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen109

1 Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.110

2 Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:111

a.
Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
b.112
Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015113 (VVEA) ist.

3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.114

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

112 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

113 SR 814.600

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 43a115 Austritt

Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 44116 Verfügung

Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 45117 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.

2 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:

a.
Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 neu am EHS teilnehmen; und
b.
Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:
1.
sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder
2.
die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46b erhöht wird.

3 Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:

a.
5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
b.
der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:
1.
der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
2.
von Anpassungen nach Artikel 46b,
3.
eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).

4 Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:

Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen;

Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat;

Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;

Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen.

5 Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen massgebend. Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 46118 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

2 Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig.119

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 46a120 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

1 Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

2 Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

3 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46b.

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 46b121 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

1 Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.

2 Für Zuteilungselemente mit Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nur auf Gesuch hin erhöht. Die Menge wird nur erhöht, wenn die Veränderung der Aktivitätsrate nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ändert die Aktivitätsrate eines dieser Zuteilungselemente im Umfang nach Absatz 1 ausschliesslich aufgrund von Wärmelieferungen an Dritte, die nicht am EHS teilnehmen, so ist für die Erhöhung kein Gesuch erforderlich.

3 Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.

4 Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.

5 Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 46c122

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

1a. Abschnitt:123 Betreiber von Luftfahrzeugen

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973124 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.

2 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.

3 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.

4 Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

Art. 46e125 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffern 1–3.

2 Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.

3 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um ihn neuen oder wachstumsstarken Betreibern von Luftfahrzeugen zugänglich zu machen. Die Höhe des Anteils wird nach Anhang 15 Ziffer 4 berechnet.

4 Die Menge an Emissionsrechten nach Absatz 3 wird der Sonderreserve nach Anhang IB des EHS-Abkommens126 zugewiesen.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

126 SR 0.814.011.268

Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 6 und 7. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 2017127 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.128

2 ... 129

3 Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, der nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 aus, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde nach Anhang 14 zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.

4 Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.

127 SR 641.714.11

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

129 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

2. Abschnitt:130 Versteigerung von Emissionsrechten

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.

Art. 48 Durchführung der Versteigerung

1 Das BAFU versteigert regelmässig:

a.131
höchstens zehn Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte des Vorjahres für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1;
b.
fünfzehn Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2.

2 Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:

a.
Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
b.
der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeb­lichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder
c.
sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.

3 Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.

4 Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.

5 Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.

6 Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben

1 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:

a.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;
b.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;
c.
Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.

2 Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

3 In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

4 Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:

a.
einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;
b.
Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
c.
eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.

5 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

6 Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7 Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

1 Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.

2 Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.

3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 50132 Datenerhebung

1 Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:

a.
die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
b.
die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.133

1bis Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b erforderlich sind.134

2 Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.

3 Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 51135 Monitoringkonzept

1 Betreiber von Anlagen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.136

2 Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.137

3 Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.

4 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz (EHS-Teilnehmer) passen das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 16 nicht mehr genügt. Sie reichen das angepasste Monitoringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung ein.138

5 Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017139 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

139 SR 641.714.11

Art. 52140 Monitoringbericht

1 EHS-Teilnehmer reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folge­jahres einen Monitoringbericht ein. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.141

2 Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

3 Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.

4 Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.

5 Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG142 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012143 abstützt.

6 Reicht ein EHS-Teilnehmer den Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf seine Kosten.

7 Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.

8 Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. 144

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

142 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.

143 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 53145 Meldepflicht bei Änderungen

1 EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:

a.
Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
b.
Änderungen der Kontaktangaben.

2 Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 54 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen im EHS ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.146

2 Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten147

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 55148 Pflicht

1 Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.149

2 Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.150

2bis Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.151

3 EHS-Teilnehmer erfüllen diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 55a152 Härtefall

1 Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 23. November 2017153 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS-Abkommen) nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:

a.
er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;
b.
er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
c.
die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.

2 Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teil­nehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.

3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.

4 Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

153 SR 0.814.011.268

Art. 55b55d154

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

1 Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.155

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

3 Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.156

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

5. Abschnitt: Emissionshandelsregister157

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 57158 Grundsatz

1 EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.

2 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.

3 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.

4 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

5 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.

6 Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 58159 Kontoeröffnung

1 Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
b.
für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
c.
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
d.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
e.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktions­validierenden;
f.
eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

3 Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

4 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Konto­eröffnung benötigt.

5 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

6 Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7 Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.

8 Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 59160 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz

1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

a.
bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
b.
die Kontobevollmächtigten; und
c.
die Transaktionsvalidierenden.

2 Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:

a.
die Auktionsbevollmächtigten; und
b.
die Gebotsvalidierenden.

2bis Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen.161

3 Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

4 Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:

a.
für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
b.
für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen.162

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 59a163 Ablehnung einer Kontoeröffnung

1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:

a.
die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
b.
das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.

2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.

3 Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 oder Artikel 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.

163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 60164 Eintragung ins Emissionshandelsregister

1 Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister ein­getragen sind.

3 Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:

a.
langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
b.
temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
c.
zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).

4 Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.165

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 61166 Transaktionen

1 Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.

2 Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transak­tionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und ‑validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:

a.
das Quell- und das Zielkonto; und
b.
Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.

4 Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen wer­den transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.

5 Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 62167 Registerführung

1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.

2 Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungs­gebote jederzeit nachvollzogen werden können.

3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissions­handelsregisters notwendig ist.

4 Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.168

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 63 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:

a.169
mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
b.
eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
c.
Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 64170 Kontosperrung und -schliessung

1 Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.

2 Das BAFU kann Konten schliessen:

a.
auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;
b.
deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;
c.
wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.171

3 Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.172

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 65173 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz

Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:

a.
Kontonummer;
b.
zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis:
1.
Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,
2.
Gebotsvalidierenden,
3.
Auktionsbevollmächtigten,
4.
Kontobevollmächtigten,
5.
Transaktionsvalidierenden;
c.
Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
cbis.
Transaktionen;
d.
bei EHS-Teilnehmern: Versteigerungsgebote, Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissions­minderungszertifikate;
dbis.
bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkom­mens174 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissions­daten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissions­rechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte, jeweils frühestens seit 2013;
dter.
bei in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR: Versteigerungsgebote;
e.
bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;
f.
bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate;
g.
bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate.

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

174 SR 0.814.011.268

5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen


Art. 66175 Voraussetzungen

1 Ein Betreiber von Anlagen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wenn er:176

a.
eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
b.
mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c.
in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.

2 Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.

3 Mehrere Betreiber von Anlagen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:

a.
jeder von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;
b.
jeder von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c.
sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.177

4 Die Betreiber von Anlagen nach Absatz 3 gelten als ein Betreiber. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.178

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 67 Emissionsziel

1 Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.179

2 Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduk­tionspfads.

3 Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:

a.180
an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der vergangenen zwei Jahre;
b.181
am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
c.
an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
d.
am verbleibenden Verminderungspotenzial;
e.
an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Mass­nahmen;
f.182
am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;
g.
am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
h.
am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.

4 Ein Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.183

5 Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO2-Gesetzes. Soweit der Betreiber von Anlagen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.184

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 68 Massnahmenziel

1 Ein Betreiber, dessen Anlagen in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstossen, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.185

2 Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.186

3 Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:

a.187
am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
b.
am verbleibenden Verminderungspotenzial;
c.
an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Mass­nahmen;
d.188
am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;
e.
am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
f.
am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung

1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.189

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a.
die Tätigkeiten nach Anhang 7;
b.
die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
c.
das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.

2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.190

3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:

a.191
den Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
b.192
bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
c.
die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.

4 Es kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.193

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen

1 Emissionsverminderungen, die ein Betreiber von Anlagen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:

a.
den Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss entsprechen; und
b.
in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers von Anlagen stehen.

2 Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.

Art. 72194 Monitoringbericht

1 Der Betreiber von Anlagen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.

2 Der Monitoringbericht muss enthalten:

a.
Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b.
Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
c.
eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
d.
eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e.
Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

3 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 73 Anpassung des Emissionsziels

1 Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:195

a.
in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 Prozent pro Jahr; oder
b.
in einem Jahr um mindestens 30 Prozent.

2 Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.

3 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels

1 Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen der Anlagen wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.196

2 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 74a197 Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel

Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Gesuchstellerin oder des jeweiligen Gesuchstellers.

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 74b198 Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen199

1 Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen, welche die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.200

2 Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a.
die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
b.
die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.

4 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.

198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 75201 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten

1 Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:

a.
für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Vermin­derungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszerti­fikate, die der Betreiber nicht für die Erfüllung der Verminderungs­verpflichtung 2008–2012 benötigte;
b.
für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020;
c.202
für Betreiber von Anlagen, die ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetztes bis Ende 2021 verlängern: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2021.

2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:

a.
für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b.
für einen Betreiber von Anlagen, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
c.
für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht203

1 Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.204

1bis Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.205

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

3 Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO2-Abgabe.206

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 77 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Zielerreichung bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 78 Veröffentlichung von Informationen207

Der Betreiber von Anlagen informiert das BAFU unverzüglich über:208

a.
Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b.
Änderungen der Kontaktangaben.

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 79209 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

a.
die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen;
b.
die Emissions- oder Massnahmenziele;
c.
die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;
d.
den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
e.
die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;
f.
die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
g.
die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden;
h.
den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2;
i.210
die nach Artikel 69 Absatz 2bis beauftragte private Organisation.

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

6. Kapitel: ...

7. Kapitel: Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen

Art. 86 Kompensationspflicht

1 Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

a.
Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b.
fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.

2 Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996212 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.

2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO2 betragen.

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 89 Kompensationssatz

1 Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:

a.
für die Jahre 2014 und 2015: 2 Prozent;
b.
für die Jahre 2016 und 2017: 5 Prozent;
c.
für die Jahre 2018 und 2019: 8 Prozent;
d.
für das Jahr 2020: 10 Prozent;
e.213
für das Jahr 2021: 12 Prozent.

2 Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.

213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 90214 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland zugelassen.

2 Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG215 zurückzuführen sind.

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

215 SR 730.0

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.216

2 Für die Erfüllung der Kompensationspflichten der Jahre 2020 und 2021 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im jeweiligen Jahr erzielt wurden.217

3 ... 218

4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.219

5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:

a.
das Ausmass der Kompensationspflicht;
b.
die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme;
c.
die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
d.
Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;
e.
Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsvermin­derungen;
f.
Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2;
g.
die Entwicklungs- und Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten oder Programmen.220

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

218 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.

2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

4 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.

8. Kapitel: CO2-Abgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:

a.
von Kohle;
b.
der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996221 unterliegen.
Art. 94 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:

a.
ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
b.
ab 1. Januar 2016:
1.
auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2.
auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
c.
ab 1. Januar 2018:
1.
auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2.
auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
d.222 ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

2 Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.

222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 95223 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:224

a.
die von der CO2-Abgabe befreit sind;
b.
die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder
c.
die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz).225

2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:

a.
Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz);
b.
Aufgehoben
c.
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).226

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 96a227 Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung228

1 Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, der WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:229

a.
eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
b.
eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
c.230
der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb der Anlagen verwendet wurde.

2 Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:231

a.
diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31a Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
b.
die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c.232
die Massnahmen nicht in einer anderen Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
d.
die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e.233
die Massnahmen bis 2021 umsetzt;
f.
dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet; und
g.
dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buchstabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 96b234 Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

1 Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der bezahlten CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 CO2-Gesetz rückerstattet.

2 Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:

a.
die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;
b.
die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;
c.
die Strom an Dritte verkaufen;
d.
die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
e.
die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
f.
deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA235 ist.

3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes berücksichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

4 Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörden ein. Das Gesuch muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate enthalten. Die entsprechenden Belege sind beizulegen.

5 Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so schätzt das BAFU diese nach pflichtgemässem Ermessen. Es berücksichtigt dabei die Herkunft der Emissionsrechte, der Zuschlagspreise und der öffentlich publizierten Sekundärmarktpreise.

234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

235 SR 814.600

Art. 97 Gesuch um Rückerstattung236

1 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

2 Es muss enthalten:

a.
eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
b.237
...
c.
Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d.
den angewendeten CO2-Abgabesatz.

3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.238

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

237 Augehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung239

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2 Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem:

a.
Vorjahr;
b.
im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 98a240 Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

2 Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:

a.
er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
b.
die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c.
er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
d.
er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e.
er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 98b241 Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen242

1 Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:243

a.
die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b.
den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG244;
c.
Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
d.
den Monitoringbericht;
e.
Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
f.
die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
g.
Angaben über geplante Massnahmen;
h. und i.245 ...
j.246
die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.

2 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.

3 Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.

3bis Der EZV sind auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.247

4 Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.

241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

244 SR 730.0

245 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 98c248 Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen249

1 Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Mo­naten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

2 Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 Prozent der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

1bis Die EZV kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber der EZV verbindlich bestätigt.250

2 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

3 Es muss Angaben enthalten über:

a.
die Art der nicht energetischen Nutzung;
b.
Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c.
den angewendeten CO2-Abgabesatz.

4 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.251

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2 Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

3 Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.

Art. 102 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr

1 Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.

2 Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 500 Franken, verrechnet.252

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt:253 Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).


Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:

a.
die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017254 (EnV) eingehalten sind;
b.
mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
c.
die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:

a.255
die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
b.
die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c.
die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

254 SR 730.01

255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 105 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV256, wobei:

a.
der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
b.
das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
Art. 106 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG257 einsetzen.

Art. 108 Vollzugskosten

1 Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 109 Kommunikation

1 Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grund­sätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.

2 Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.

Art. 110 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV258.

2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

1a. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung260

260 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).


Art. 112261 Zu einem Beitrag berechtigende Projekte

1 Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen.

2 Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 113262 Gesuch

1 Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.

2 Es muss den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

4 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrecht­lichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 113a263 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.

2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 113b264 Rückforderung

1 Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990265 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.

3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

a.
die geplante Art der Nutzung;
b.
die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c.
allfällige Gewinne und deren Umfang.

264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

265 SR 616.1

2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen


Art. 114 Bürgschaft

1 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:

a.
die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
b.
die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
c.
die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.

2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934266 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.

3 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.

Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft

1 Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.

2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:

a.
Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
b.
eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
c.
eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
d.
Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.

3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.267

267 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung

1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:

a.
Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
b.
Änderungen der Kontaktangaben.

2 Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:268

a.
den Stand des verbürgten Darlehens;
b.269
den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
c.270
die Liquidität und die Finanzstruktur.

3 Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.271

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 117272 Vollzug

1 Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.

2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.

3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.

4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.

5 Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005273 (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.274

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

273 SR 814.014

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 118 Finanzierung

1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.

2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.

3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung

1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.275

2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.

275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 120 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.276

2 Als Versicherer gelten:

a.
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994277 über die Krankenversicherung (KVG);
b.
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992278 über die Militärversicherung (MVG).

3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

a.
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b.
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

277 SR 832.10

278 SR 833.1

Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraus­setzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.

3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 122 Organisation

1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:

a.
die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhe­bungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
b.
die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.

Art. 123 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997279 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin­dungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.

4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft

1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.280

2 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.

280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 125 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.281

2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.282

3 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.283

281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 126 Organisation

1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

2 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen

1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berück­sichtigt.

10. Kapitel: Aus- und Weiterbildung und Information

Art. 128 Förderung der Aus- und Weiterbildung

1 Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002284 die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.

2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.

Art. 129 Information

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:

a.
die Folgen des Klimawandels;
b.
die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland;
c.
die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–7 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.285

2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.286

3 Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.

4 Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.287

4bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie.288

5 Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.

6 Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

7 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.289

285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

286 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 131 Treibhausgasinventar

1 Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:

a.
die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
b.
die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.290

3 Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.291

4 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Artikel 48 Absatz 1 des CO2-Gesetzes abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.292

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 132293 Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt 1,45 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.

293 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.294

2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

a.
alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
b.
alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzu­legen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 134 Datenbearbeitung

1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

a.295
das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des 3. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;
b.296
das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a),
2.
Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
3.
Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91);
c.297
die EZV dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
2.
Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
3.
Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
d.298
das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
e.299
das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Teilnahmepflicht (Art. 46d),
2.
Monitoringkonzepte (Art. 51), und
3.
Monitoringberichte (Art. 52).

2 Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.300

3 Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998301 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.302

295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

299 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

300 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

301 SR 152.1

302 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an:

a.
Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2‑Gesetzes;
b.
Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bbis.305
Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bter.306
Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
c.307
Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
cbis.308
Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
cter.309
Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
d.
Anhang 7: wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen;
dbis.310 Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU311 ändert;
e.
Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
f.312
Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009313 ändert.

305 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

306 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

308 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

311 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.

312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

313 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005316;
2.
CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007317;
3.
Verordnung des UVEK vom 27. September 2007318 über das nationale Emissionshandelsregister;
4.
CO2-Kompensationsverordnung vom 24. November 2010319;
5.
Verordnung vom 16. Dezember 2011320 über die Verminderung der CO2‑Emissionen von Personenwagen.

316 [AS 2005 3581, 2007 2915 Art. 33, 2012 1195]

317 [AS 2007 2915, 2009 5945, 2010 953 2167, 2011 17 Art. 6 1945 3331 Anhang 3 Ziff. 15, 2012 355 Art. 29]

318 [AS 2007 4531, 2011 6205]

319 [AS 2011 17]

320 [AS 2012 355 1817]

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 138322 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:

a.
für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
b.
für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
c.
für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

2 Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012323

1 Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.324

2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

4 Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.325

5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.326

6 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.327

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.

2 Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.

Art. 142 Teilnahme am EHS

1 EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

2 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

3 EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.

Art. 142a328 Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten

Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.

328 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1 Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Vermin­derungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.

2 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Die EZV kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:

a.
in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
b.
dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.

2 Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

2a. Abschnitt:331 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014

331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).


Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können

1 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkraft­treten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:

a.
in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls332 transferiert werden; oder
b.
nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.

2 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.

3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.

2b. Abschnitt:333 Übergangsbestimmungen334

333 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 146c

1 Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111a; Artikel 111 gilt nicht.

2 Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.

Art. 146d335

Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.

335 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 146e336

Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes.

336 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6753).

2c. Abschnitt:337 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020

337 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).


Art. 146f Gutschriften

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31.  Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.

2 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.

3 Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.

4 Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

5 Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.

6 Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.

7 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Die EZV kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:

a.
Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben;
b.
Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.

2 Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:

a.
Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
b.
Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes

1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.

2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.

3 Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.

4 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020

1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 147

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq

Treibhausgas

Chemische Formel

Wirkung in CO2eq

Kohlendioxid

CO2

1

Methan

CH4

25

Distickstoffmonoxid, Lachgas

N2O

298

Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)

HFC-23

CHF3

14 800

HFC-32

CH2F2

675

HFC-41

CH3F

92

HFC-43-10mee

CF3CHFCHFCF2CF3

1 640

HFC-125

C2HF5

3 500

HFC-134

C2H2F4 (CHF2CHF2)

1 100

HFC-134a

C2H2F4 (CH2FCF3)

1 430

HFC-143

C2H3F3 (CHF2CH2F)

353

HFC-143a

C2H3F3 (CF3CH3)

4 470

HFC-152

CH2FCH2F

53

HFC-152a

C2H4F2 (CH3CHF2)

38

HFC-161

CH3CH2F

12

HFC-227ea

C3HF7

3 220

HFC-236cb

CH2FCF2CF3

1 340

HFC-236ea

CHF2CHFCF3

1 370

HFC-236fa

C3H2F6

9 810

HFC-245ca

C3H3F5

693

HFC-245fa

CHF2CH2CF3

1 030

HFC-365mfc

CH3CF2CH2CF3

794

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Perfluoromethan – PFC-14

CF4

7 390

Perfluoroethan – PFC-116

C2F6

12 200

Perfluoropropan – PFC-218

C3F8

8 830

Perfluorobutan – PFC-3-1-10

C4F10

8 860

Perfluorocyclobutan – PFC-318

c-C4F8

10 300

Perfluourpentan – PFC-4-1-12

C5F12

9 160

Perfluorohexan – PFC-5-1-14

C6F14

9 300

Perfluorodecalin – PFC-9-1-18

C10F18

>7 500

Schwefelhexafluorid

SF6

22 800

Stickstofftrifluorid

NF3

17 200

Anhang 2338

338 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b)

Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland

1.  Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet:

a.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biolo­gischen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2‑Sequestrierung erzielt wurden;
c.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d.
übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endver­brauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder ‑ver­brennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwas­serreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
e.
schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate;
f.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die ab dem 1. Januar 2021 erzielt wurden.

2.  Weiter werden Emissionsminderungszertifikate nicht angerechnet, wenn:

a.
die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
b.
die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
c.
Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung der Anrechnung gebieten.

3.  Ziffer 1 Buchstabe a gilt nicht für:

a.
Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997339, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
b.
Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.

Anhang 3340

340 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:

a.
den Einsatz von Kernenergie;
b.
den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO2-Sequestrierung in Holzprodukten;
bbis.
die Wiedervernässung von Mooren und Feuchtgebieten;
c.
Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
d.
den Einsatz biogener Brenn- und Treibstoffe, die den Anforderungen an biogene Treibstoffe nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996341 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
e.
einen Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgas­fahrzeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten;
f.
den Ersatz von fossilen Heizkesseln durch fossile Heizkessel.

Anhang 3a342

342 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 19. Febr. 2019 (AS 2019 683), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 6 Abs. 2bis)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

1 Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:

a.
den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer mehrheitlich CO2-neutraler Wärmequelle;
b.
den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen;
c.
die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen;
d.
den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht; oder
e.
den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

a.
Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Quellen und dezentralen Bezügern (Wärmebezügern);
b.
Bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
c.
Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Messtechnische Anforderungen

Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen An­forderungen erfüllen:

a.
Es sind der Verbrauch aller fossiler Energieträger der Heizzentrale und der Elektrizitätsverbrauch von Wärmepumpen der Heizzentrale zu messen.
b.
Es sind die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern zu messen, wobei Wärmemengen an Neubauten und an von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 separat ausgewiesen werden müssen.

3.2 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Heizzentrale, das Wärmenetz und alle Bezüger, eingehende Energieflüsse sowie die aus dem Projekt resultierenden Emissionen umfassen.

3.3 Referenzszenario

1.  In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt respektive Programm darzustellen.

2.  In diesen müssen mindestens die folgenden Situationen beschrieben werden:

a.
die Fortführung der bestehenden Situation, ohne Umsetzung des Projektes oder Programmes; und
b.
der projektierte Wärmeverbund, aber ohne Einnahmen aus Bescheinigungen.

3.  Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Szenarien sind in der Beschreibung des Projektes oder Programmes darzulegen, wobei das wahrscheinlichste Szenario als Referenzszenario gewählt wird.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

Die jährlichen Gesamtemissionen in der Referenzentwicklung sind wie folgt zu berechnen:

REy = (REneu,y + REbestehend,y ) * FKEV (1)

dabei bedeuten:

REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq].

REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], s. Gleichung (2)

REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq] s. Gleichung (3)

FKEV Abschlagfaktor kostendeckende Einspeisevergütung (KEV); dieser Parameter ist gleich 1 zu setzen.

Wird mit der Wärmequelle des Wärmeverbundes Elektrizität produziert und wird diese durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet, ist der einzusetzende Parameter wie folgt zu bestimmen:

1.  für KEV-Projekte vor dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998343 (EnV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen; oder

2.  für KEV-Projekte ab dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017344 (EnFV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen.

Die einzelnen Terme sind wie folgt zu berechnen:

REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)

dabei bedeuten:

Wneu,i,y Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger des Wärmenetzes im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

i Alle neuen Bezüger ohne Neubauten und von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2.

EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO2eq/MWh.

REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN)) (3)

dabei bedeuten:

Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

k Alle bestehenden Wärmebezüger ohne von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen.

RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %.

WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Wärmenetzes von 10 %.

EFbestehend Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.

Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %.

Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %.

EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/TJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ/MWh zu verwenden.

EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO2eq/MWh.

EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt 29,8 * 10-6 tCO2eq/kWh.

3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen

Die jährlichen Projektemissionen des Projektes oder die Projektemissionen eines jeden Vorhabens des Programmes sind wie folgt zu berechnen:

PEy = EF2Heizöl * MHeizöl,y + EF2Gas * MGas,y + EFel * Mel,y (4)

dabei bedeuten:

PEy Erwartete Projektemissionen des Projektes oder des Vorhabens des Programmes im Jahr y [tCO2eq]

MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt.

MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt.

Mel,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt.

EF2Gas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/Nm3 oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden.

EF2Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1000 l.

3.6 Berechnung der Emissionsverminderungen

Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte oder Vorhaben von Programmen wie folgt zu berechnen:

ERy = REy – PEy (5)

dabei bedeuten:

ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq].

REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq].

PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq].

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

1.  Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte, Belege und Anforderungen zu berücksichtigen.

2.  Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte be­stimmt werden.

4.1 Wärmebezügerliste mit belegten Wärmelieferungen

1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen.

2. Die Einträge in der Wärmebezügerliste müssen so beschaffen sein, dass eine eindeutige Identifizierung der Wärmebezüger möglich ist.

3.  Für von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zusätzlich:

a.
Namen und Adressen anzugeben; und
b.
die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq für jeden Betreiber von Anlagen auszuweisen.

4.  Die Emissionen nach Ziffer 3 Buchstabe b sind wie folgt zu berechnen:

REBetreiber von Anlagen,neu,m,y = WBetreiber von Anlagen,neu,m,y * EFWV

dabei bedeuten:

WBetreiber von Anlagen,neu,m,y Wärmelieferung des neuen Wärmeverbundes an das von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen m im Jahr y [MWh].

EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO2eq/MWh.

REBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y = WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y * EFbestehend * RFy*1/(1-WVN))

dabei bedeuten:

WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y Wärmelieferung des bestehenden Wärmeverbundes an den von der CO2-Abgabe befreiten Betreiber von Anlagen n im Jahr y [MWh].

RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %.

WVN Wärmeverlust des Wärmenetzes als pauschaler Abzug von 10 %.

EFbestehend Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.

Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %.

Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %.

EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/
MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/MJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ zu verwenden.

EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt
0,265 tCO2eq/MWh.

EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt
29,8 * 10-6 tCO2eq/kWh.

4.2 Bei Bezügern gemessene Wärmemenge

Bei der Messung der gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) an neue und bestehende Bezüger sind die folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
es ist die gelieferte Wärme an den Bezüger l im Jahr y zu messen;
b.
als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden;
c.
die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen;
d.
die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen;
e.
die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006345 (MessMV) und den entsprechenden Aus­führungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen; und
f.
als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbundes zum Bezüger zu verwenden.

4.3 Alter des ersetzten Kessels

Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr des ersetzten oder ergänzten fossil betriebenen Kessels zu berücksichtigen.

4.4 Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinaus geht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.

4.5 Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist die gemessene Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.6 Elektrische Energie

Bei der Messung von elektrischer Energie (Mel,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist die gemessene Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

Anhang 3b346

346 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

(Art. 6 Abs. 2bis)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme

1 Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:

a.
diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
b.
die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
c.
die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

a.
Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
b.
Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen;
c.
Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen;
d.
Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
e.
Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas;
f.
Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
g.
Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
h.
Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
i.
Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden;
j.
bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 existierten;
k.
neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 erstellt werden.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Systemgrenzen

1.  Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen.

2.  Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.

3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors

Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsvermin­derungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:

3.3 Ex-ante Berechnung der Emissionsverminderungen

Die Emissionsverminderungen können ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:

ERex-ante,y,Fackel = (AE – OX) * SE * FODCH4,y * GWPeff,CH4 – PEy (1)

dabei bedeuten:

ERex-ante,y,Fackel Abgeschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq).

GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO2eq / t CH4).

AE Abfackelungseffizienz.

OX Oxidationsfaktor.

SE Saugeffizienz.

FODCH4,y Die mit einer «First Order Decay» Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4); s. Formel (2).

PEy Projektemissionen aus dem Jahr y

FODCH4,y = (16/12) * F * DOCf * ∑xj Aj,x * DOCj *

Exp(-kj(y-x)) * (1 – Exp(-kj)) (2)

dabei bedeuten:

y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden.

x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde, läuft von EJ bis y.

16/12 Quotient Molekulargewicht CH4 zu C.

F = 0.5; Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas.

DOCf Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen-%).

Aj,x Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall).

EJ Eröffnungsjahr der Deponie, das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde.

j Abfallkategorie.

DOCj Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall).

kj Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr).

3.4 Ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen

Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:

ERex-post,y,Fackel = (AE – OX) * GWPeffCH4 * VDG,y * cCH4 * DCH4 – PEy (3)

dabei bedeuten:

ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mit Hilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq).

AE Abfackelungseffizienz.

OX Oxidationsfaktor.

GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO2eq/ tCH4).

VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm3); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen-%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

DCH4 Methandichte bei Standardbedingungen (0.0007202 tCH4/Nm3).

PEy Projektemissionen im Jahr y.

3.5 Berechnung der Projektemissionen

Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen:

PEy = EFGas * MGas,y (4)

dabei bedeuten:

EFGas Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm3]; dieser Pa­rameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

1.  Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen.

2.  Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.

4.1 Abfackelungseffizienz

Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:

a.
Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
b.
Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten:
1.
Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.
2.
Gesuchsteller können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.
3.
Gesuchsteller können eigene Messungen vornehmen.
c.
Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
d.
Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.

4.2 Volumenstrom des Deponiegases

Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
b.
Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
c.
Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen.
d.
Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.3 Methangehalt des Deponiegases

Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
c.
Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
d.
Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
e.
Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen

Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.

4.5 Emissionsfaktor Gas

Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 10 verwendet werden.
b.
Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm3) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlen­dioxidäqiovalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.

4.6 Gasmenge

Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen.
b.
Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen, sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.

Anhang 4347

347 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 24 Abs. 3bis und 25 Abs. 3)

Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 Absatz 3bis oder 25 Absatz 3

1 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:

CO2 = 0,045 m + 0,345 p + 59,490

1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:

CO2 = 0,069 m + 0,234 p + 36,506

1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

CO2 = 0,046 m + 0,324 p + 38,999

1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

CO2 = 0,100 m + 0,048 p – 16,230

1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:

CO2 = 0,083 m + 0,045 p + 15,290

1.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

CO2 = 0,085 m + 6,157

1.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:

CO2 = 0,027 m + 3,730

1.8. Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.

1.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.

CO2:
CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m:
Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p:
Motorhöchstleistung in Kw

2 Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

2.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

CO2 = 0,101 m + 0,505 p – 39.981

2.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:

CO2 = 0,108 m – 11,462
CO2:
CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m:
Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p:
Motorhöchstleistung in kW

2.3 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 2.1 oder 2.2 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 1 berechnet.

3 Rundung der CO2-Emissionen

Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:

a.
Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b.
Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

Anhang 4a348

348 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Sept. 2019 (AS 2019 2959), vom 18. Sept. 2020 (AS 2020 3911) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 28 Abs. 1)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emis­sionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a ∙ (m – Mt-2) g CO2/km;

1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a ∙ (Mi,t – Mt-2) g CO2/km;

z:
Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 4 des CO2-Gesetzes und Artikel 17b der vorliegenden Verordnung:
bei Personenwagen: 118 g CO2/km
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 186 g CO2/km
a:
Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: 0,0333
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096
m:
Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 24 und 25)
Mi,t:
durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen.
Mt-2:
durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg

2 Durchschnittliches Leergewicht

2.1 Personenwagen

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personen­wagen betrug im Kalenderjahr:

a.
2015:1532 kg;
b.
2016:1563 kg;
c.
2017:1588 kg;
d.
2018:1601 kg;
e.
2019:1636 kg.

2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Liefer­wagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:

a.
2018:2056 kg;
b.
2019:2067 kg.

Anhang 5349

349 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3497). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Sept. 2019 (AS 2019 2959) und vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3911).

(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

1 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2017:

a.
für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
b.
für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
c.
für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
d.
für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.

2 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2018:

a.
für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken;
b.
für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken;
c.
für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken;
d.
für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.

3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Ziel­vorgabe:

a.
für das Referenzjahr 2019:111.00 Franken;
b.
für das Referenzjahr 2020:109.00 Franken;
c.
für das Referenzjahr 2021:103.50 Franken.

Anhang 6350

350 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 40 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:

1.
Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA351 ist;
2.
Raffination von Mineralöl;
3.
Herstellung von Koks;
4.
Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, einschliesslich Sulfiderz;
5.
Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelz­betrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;
6.
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegierungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; als Verarbeitung von Eisenmetallen gilt insbesondere die Verarbeitung in Walzwerken, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerken, Giessereien sowie Beschichtungs- und Beizanlagen;
7.
Herstellung von Primäraluminium;
8.
Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
9.
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe, von über 20 MW;
10.
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
11.
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
12.
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
13.
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;
14.
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
15.
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
16.
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
17.
Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;
18.
Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
19.
Herstellung von Salpetersäure;
20.
Herstellung von Adipinsäure;
21.
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure;
22.
Herstellung von Ammoniak;
23.
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag;
24.
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag;
25.
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3);
26.
Herstellung von Niacin.

Anhang 7352

352 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und Ziff. II Abs. 1 vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und 66 Abs. 1 Bst. a und b und 3 Bst. a und b)

Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen

1.
Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern;
2.
Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau;
3.
Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
3bis.
Mästerei von Schweinen und Geflügel;
4.
Getränkeherstellung;
5.
Tabakverarbeitung;
6.
Herstellung und Reinigung von Textilien;
7.
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets;
8.
Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
9.
Kokerei und Mineralölverarbeitung;
10.
Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung;
11.
Herstellung von Kunststoffwaren;
12.
Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten;
13.
Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärme­behandlung sowie Lackieren von Carrosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien;
14.
Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn;
15.
Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushalt­geräten und elektrischen Drähten und Kabeln;
16.
Herstellung von Uhren;
17.
Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach den Ziffern 1–16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
18.
Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
19.
Lagerbetrieb in Verteilzentralen;
20.
Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Betreiber von Anlagen geliefert wird, die Tätigkeiten nach den Ziffern 1–19 und 21 ausüben;
21.
Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.

Anhang 8353

353 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 45 Abs. 1)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:

Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.826 – (i-2020) * 0.022]

Capi Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i

∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden

∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden

Anhang 9354

354 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2473), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

1 Benchmarks

1.1 Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet:

Produkt

Produktbenchmark (Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)

Koks

0,286

Eisenerzsinter

0,171

Heissmetall

1,328

Vorgebrannte Anoden

0,324

Aluminium

1,514

Grauzementklinker

0,766

Weisszementklinker

0,987

Kalk

0,954

Dolomitkalk

1,072

Sinterdolomit

1,449

Floatglas

0,453

Flaschen und Behälter aus farblosem Glas

0,382

Flaschen und Behälter aus Farbglas

0,306

Produkte aus Endlosglasfasern

0,406

Vormauerziegel

0,139

Pflasterziegel

0,192

Dachziegel

0,144

Sprühgetrocknetes Pulver

0,076

Gips

0,048

Getrockneter Sekundärgips

0,017

Kurzfaser-Sulfatzellstoff

0,12

Langfaser-Sulfatzellstoff

0,06

Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Zellstoff

0,02

Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier

0,039

Zeitungsdruckpapier

0,298

Ungestrichenes Feinpapier

0,318

Gestrichenes Feinpapier

0,318

Tissuepapier

0,334

Testliner und Fluting

0,248

Ungestrichener Karton

0,237

Gestrichener Karton

0,273

Salpetersäure

0,302

Adipinsäure

2,79

Vinylchloridmonomer (VCM)

0,204

Phenol/ Aceton

0,266

S-PVC

0,085

E-PVC

0,238

Sodaasche

0,843

Raffinerieprodukte

0,0295

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

0,283

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

0,352

Eisenguss

0,325

Mineralwolle

0,682

Gipskarton

0,131

Industrieruss («Carbon Black»)

1,954

Ammoniak

1,619

Steamcracken

0,702

Aromaten

0,0295

Styrol

0,527

Wasserstoff

8,85

Synthesegas

0,242

Ethylenoxid und Ethylenglycole

0,512

1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:

62,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht aus Strom erzeugt wird und:

a.
innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder
b.
an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.

1.3 Ist weder eine Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:

56,1 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz an Brennstoffen

1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen der Prozessemissionen berechnet.

1.5 Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentlichen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2-Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.

1.6 Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.

1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie aus Strom erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 62,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.

2 Allgemeine Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte


2.1 Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 4 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i

BM Benchmark

AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)

AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3

SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i

2.2 Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.1–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt.

2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018 für den Zuteilungszeitraum 2021–2025 und dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030.

2.4 Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021, so wird die Menge der kostenloszuzuteilenden Emissionsrechten für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.

3 Anpassungsfaktoren

3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2019/708/EU355 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:

3.1.1
für das Jahr 2021: 0,3
3.1.2
für das Jahr 2022: 0,3
3.1.3
für das Jahr 2023: 0,3
3.1.4
für das Jahr 2024: 0,3
3.1.5
für das Jahr 2025: 0,3
3.1.6
für das Jahr 2026: 0,3
3.1.7
für das Jahr 2027: 0,225
3.1.8
für das Jahr 2028: 0,15
3.1.9
für das Jahr 2029: 0,075
3.1.10
für das Jahr 2030: 0

3.2 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungsfaktor des Wärmebezügers massgebend.

3.3 Der Anpassungsfaktor für messbare Wärme beträgt 0,3, wenn sie über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird.

3.4 Für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA356 ist, beträgt der Anpassungsfaktor 1.

355 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.

356 SR 814.600

4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen

4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO2 pro MWh bestimmt.

Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:

Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i

Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Berücksichtigt werden zusätzlich auch die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde, bestimmt mit [...] t CO2 pro TJ.

Eindirekt Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.

BM Benchmark

AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)

AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3

SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i

4.2 Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind, können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden:

4.2.1
Raffinerieprodukte
4.2.2
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl
4.2.3
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl
4.2.4
Eisenguss
4.2.5
Mineralwolle
4.2.6
Gipskarton
4.2.7
Industrieruss («Carbon Black»)
4.2.8
Ammoniak
4.2.9
Steamcracken
4.2.10
Aromaten
4.2.11
Styrol
4.2.12
Wasserstoff
4.2.13
Synthesegas
4.2.14
Ethylenoxid und Ethylenglycole

5 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

5.1 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46b Absatz 1

5.1.1 Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:

abs(Xi) = abs(aARi – hAR) / hAR

abs(Xi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i

aARi = Arithmetisches Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;

hAR = historische Aktivitätsrate

5.1.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate:

a.
das arithmetische Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oder
b.
die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozentintervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.

5.2 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Art. 46b Absatz 4

5.2.1 Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird jährlich angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Werte eines bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameters der zwei vorangehenden Jahre zum historischen Wert des gleichen Parameters mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:

abs(Zi) = abs(aZPi – hZP) / hZP

abs(Zi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i

aZPi = Arithmetisches Mittel der Werte eines Parameters nach Ziffer 5.2.3 der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;

hZP = historischer Wert des Parameters in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.

5.2.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für das Jahr i gilt aZPi als massgebender Wert des Parameters.

5.2.3 Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere:

1.
die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme gemäss Ziffer 1.7;
2.
das Verhältnis der direkten Emissionen zur Summe der direkten und indirekten Emissionen gemäss Ziffer 4.1.

Anhang 10357

357 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).

(Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)

Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen

Zolltarifnummer358

Warenbezeichnung

Emissionsfaktor t CO2 je 1000 kg

Emissionsfaktor t COje TJ

Emissionsfaktor t CO2 je m3

2710.1211

Benzin und seine Fraktionen, sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer, ohne Flugbenzin

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m3

ex
2710.1211

Flugbenzin

3,17

72,50

bei einem Heizwert (Hu) von 43,7 MJ/kg

2,27

bei einer Dichte* von 715 kg/m3

2710.1911

Petroleum, inkl. Flugpetrol

3,14

72,80

bei einem Heizwert (Hu) von 43,2 MJ/kg

2,51

bei einer Dichte* von 799 kg/m3

2710.1912

Dieselöl sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

2710.2010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

2711.1110

Erdgas verflüssigt

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

1,16

bei einer Dichte** von 451 kg/m3

2711.2110

Erdgas in gasförmigem Zustand

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

0,002

bei einer Dichte*** von 0,795 kg/m3

ex
2711

LPG (Butan, Propan)

3,01

65,50

bei einem Heizwert (Hu) von 46,0 MJ/kg

1,63

bei einer Dichte* von 540 kg/m3

3824.9920

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m3

3826.0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

*
bei 15 °C
**
bei –161,5 °C
***
bei 0 °C, 1 bar

358 SR 632.10 Anhang

Anhang 11359

359 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3477). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 94 Abs. 2)

Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 96 Franken pro Tonne CO2

Zolltarifnummer360

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

je 1000 kg

2701.

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:

–  Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

1100

–  –  Anthrazit

226.60

1200

–  –  bituminöse Steinkohle

226.60

1900

–  –  andere Steinkohle

226.60

2000

–  Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

226.60

2702.

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:

1000

–  Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert

217.90

2000

–  Braunkohle, agglomeriert

217.90

2704. 0000

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

272.60

je 1000 l
bei 15 °C

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zuberei­tungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:

–  –  Leichtöle und Zubereitungen:

–  –  –  zu andern Zwecken:

1291

–  –  –  –  Benzin und seine Fraktionen

222.70

1292

–  –  –  –  White Spirit

222.70

1299

–  –  –  –  andere

222.70

–  –  andere:

–  –  –  zu andern Zwecken:

1991

–  –  –  –  Petroleum

241.00

1992

–  –  –  –  Heizöle zu Feuerungszwecken:

–  –  –  –  –  extraleicht

254.40

je 1000 kg

–  –  –  –  –  mittel und schwer

304.30

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

1999

–  –  –  –  andere Destillate und Produkte:

je 1000 l
bei 15 °C

–  –  –  –  –  Gasöl

254.40

je 1000 kg

–  –  –  –  –  andere

304.30

je 1000 l
bei 15 °C

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:

2090

–  –  zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil)

254.40

je 1000 kg

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

–  verflüssigt:

–  –  Erdgas:

1190

–  –  –  anderes

255.40

je 1000 l
bei 15 °C

–  –  Propan:

1290

–  –  –  anderes

145.90

–  –  Butane:

1390

–  –  –  andere

169.00

–  –  Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

1490

–  –  –  andere

187.20

–  –  andere:

1990

–  –  –  andere

187.20

je 1000 kg

–  in gasförmigem Zustand:

–  –  Erdgas:

2190

–  –  –  anderes

255.40

–  –  andere:

2990

–  –  –  andere

268.80

2713.

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

–  Petrolkoks:

1100

–  –  nicht calciniert

279.40

1200

–  –  calciniert

279.40

je 1000 l
bei 15 °C

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  gesättigte einwertige Alkohole:

–  – Methanol (Methylalkohol):

1190

– – – anderer (nur fossiler Anteil)

104.60

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0090

–  andere (nur fossiler Anteil)

254.40

...

Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen

222.70

360 SR 632.10 Anhang

Anhang 12361

361 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

(Art. 112–113b)

Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

1 Prospektion und Erschliessung

1.1 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der indirekten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.

1.2 Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels einer Bohrung und das Zutagefördern von Heisswasser sowie eine allfällige Rückführung (zweites Bohrloch) des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind nur Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die:

a.
Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet;
b.
Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen;
c.
Analyse und Interpretation.

2.2 Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind nur Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind, für die:

a.
Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes;
b.
Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung, Rückführungsbohrung sowie Horchbohrungen;
c.
Bohrlochstimulationen;
d.
Bohrlochtests;
e.
Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;
f.
Analysen vorgefundener Substanzen;
g.
geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.

2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.

3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion

3.1 Gesuch

Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:

a.
den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen;
b.
die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung;
c.
Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen;
d.
die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
e.
die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.

3.2 Prüfung des Gesuchs

3.2.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.

3.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:

a.
der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements;
b.
des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c.
der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen;
d.
des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
e.
des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.

3.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:

a.
die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden;
b.
die Fristen für die Projektetappen;
c.
die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags;
d.
die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.

3.3 Vertrag

Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:

a.
die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b.
die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c.
Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags;
d.
vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e.
die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind;
f.
Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g.
weitere Auflagen.

3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss

3.4.1 Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch.

3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.

3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.

3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.

4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung

4.1 Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.

4.2 Gesuch

Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:

a.
das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b.
die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c.
die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
d.
die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reser­voirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;
e.
die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f.
die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen;
g.
den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
h.
die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;
i.
die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen;
j.
die Verwertung der geförderten Heisswasservorkommen anhand eines Nutzungskonzepts, die Beschreibung der geplanten Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Minderungen der CO2-Emissionen.

4.3 Prüfung des Gesuchs

4.3.1 Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz.

4.3.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich:

a.
der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
b.
des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c.
des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
d.
des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebs­sicherheit sowie Umwelt.

4.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:

a.
die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b.
die Fristen für die Projektetappen;
c.
die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d.
die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter.

4.4 Vertrag

Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:

a
die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b.
die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c.
Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d.
vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e.
die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind;
f.
Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g.
weitere Auflagen.

4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss

4.5.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.

4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.

4.5.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.

4.5.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.

4.5.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.

5 Geodaten

5.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.

5.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007362 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008363 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.

5.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Anhang 13364

364 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

(Art. 46d)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen:

a.
Inlandflüge in der Schweiz;
b.
Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR.

2. Ausgenommen sind:

a.
Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
b.
Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
c.
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;
d.
Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944365 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
e.
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt;
f.
Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
g.
Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;
h.
Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;
i.
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;
j.
Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO2 betragen;
k.
Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;
l.
Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete:
1.
Guadeloupe,
2.
Französisch-Guayana,
3.
Martinique,
4.
Mayotte,
5.
Réunion,
6.
Saint-Martin,
7.
Azoren,
8.
Madeira,
9.
Kanarische Inseln.

3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.

4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.

Anhang 14366

366 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

(Art. 46d Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1, 2 und 4, 52 Abs. 1, 6 und 7, 53 Abs. 1
und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer

1 Betreiber von Anlagen

Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.

2 Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/2009367.

2.2 Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist:

a.
welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder
b.
der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.

2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Behörde.

367 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. f.

Anhang 15368

368 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 46e und 46f)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

1. Die Menge der Emissionsrechte wird basierend auf folgendem Benchmark berechnet:

0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer

2. Die im Jahr 2020 gesamthaft maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird wie folgt berechnet:

Cap2020 = ∑tkmCH-EHS * BM * 100 / 82

Cap2020 Emissionsobergrenze für das Jahr 2020

∑tkmCH-EHS Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS

BM Benchmark

3. Die ab dem Jahr 2021 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird aus der Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 und dem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent gegenüber 2020 wie folgt berechnet:

Cap202x = Cap2020 – x * 0.022 * Cap2020

Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3, etc.

4. Die jährlich maximal zur Verfügung Menge der Emissionsrechte wird wie folgt verwendet:

a.
82 Prozent stehen für die kostenlose Zuteilung an Betreiber von Luftfahrzeugen zur Verfügung.
b.
15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten.
c.
3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten.

5. Im Jahr 2020 wird die Menge an Emissionsrechten, die gemäss Artikel 46e Absatz 3 Buchstabe c für das Jahr 2020 zurückbehalten wird, gelöscht.

6. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020 kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilung = ∑tkmBetreiber * BM

∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS

BM Benchmark

7. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr 2021 kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilung202x = Zuteilung2020 – x * 0.022 * Zuteilung2020

Zuteilung202x Zuteilung für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3 etc.

Anhang 16369

369 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen

Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:

a.
für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren ver­wendet werden;
b.
die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c.
die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;
d.
die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.

2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emis­sionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3.

2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:

a.
die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b.
die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;
c.
eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;
d.
eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;
e.
eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge.

2.3 Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen:

a.
ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;
b.
eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.

2.4 Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52 Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.

3 Berechnung der CO2-Emissionen von Luftfahrzeugen

3.1 Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet:

CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emis­sionsfaktor [t CO2/t Treibstoff].

3.2 Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden:

Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,15

Jet B: 3,10

Flugbenzin (AvGas): 3,10

3.3 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG370 erfüllt.

370 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.

Anhang 17371

371 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

(Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen

1.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:

a.
Angaben über die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch und deren Entwicklung;
b.
Angaben über die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b;
c.
eine Warenbuchhaltung der Energieträger;
d.
Angaben über allfällige Änderungen der Produktionskapazitäten;
e.
Mengen (Primärdaten) und angewandte Parameter zur Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs;
f.
Betriebszeiten von Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse.

1.2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

2 Monitoringbericht für Luftfahrzeugbetreiber

2.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:

a.
die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b.
die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Luftfahrzeugbetreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist;
c.
eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Beschreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept;
d.
die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;
e.
die Gesamtzahl der erfassten Flüge;
f.
den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstofftyp, für den CO2-Emissionen berechnet werden;
g.
die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union;
h.
bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus berechneten Emissionen;
i.
für jedes Flugplatzpaar die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen Jahresemissionen.

2.2 Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012372 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 schätzen.

372 Siehe Fussnote zu Art. 52 Abs. 5.

Anhang 18373

373 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

(Art. 52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers

1.1 Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der CO2-Emissionen gestatten.

1.2 Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.

2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung

2.1 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden:

a.
für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist;
b.
die tatsächlich durchgeführt wurden;
c.
für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.

2.2 Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat.

3 Schritte der Verifizierung

Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:

3.1 Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (strategische Analyse);

3.2 Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);

3.3 Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);

3.4 Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.

4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle

4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss:

a.
der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996374; oder
b.
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008375 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067376.

4.2 Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben professionell und objektiv durchführen.

4.3 Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.

4.4 Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Inhaltsverzeichnis

374 SR 946.512

375 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

376 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94.

Anhänge

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

Anforderungen an das Monitoringkonzept  

Anforderungen an den Monitoringbericht  

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle