Die jährlichen Gesamtemissionen in der Referenzentwicklung sind wie folgt zu berechnen:
REy = (REneu,y + REbestehend,y ) * FKEV (1)
dabei bedeuten:
REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq].
REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], s. Gleichung (2)
REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq] s. Gleichung (3)
FKEV Abschlagfaktor kostendeckende Einspeisevergütung (KEV); dieser Parameter ist gleich 1 zu setzen.
Wird mit der Wärmequelle des Wärmeverbundes Elektrizität produziert und wird diese durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet, ist der einzusetzende Parameter wie folgt zu bestimmen:
1. für KEV-Projekte vor dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998343 (EnV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen; oder
2. für KEV-Projekte ab dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017344 (EnFV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen.
Die einzelnen Terme sind wie folgt zu berechnen:
REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)
dabei bedeuten:
Wneu,i,y Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger des Wärmenetzes im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
i Alle neuen Bezüger ohne Neubauten und von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2.
EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 tCO2eq/MWh.
REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN)) (3)
dabei bedeuten:
Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
k Alle bestehenden Wärmebezüger ohne von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen.
RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %.
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Wärmenetzes von 10 %.
EFbestehend Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.
Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %.
Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %.
EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/TJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ/MWh zu verwenden.
EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO2eq/MWh.
EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt 29,8 * 10-6 tCO2eq/kWh.