1 Verletzt ein Anbieter von Flugtreibstoffen die Beimischpflichten, indem er den Betreibern von Luftfahrzeugen an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 nicht den Mindestanteil an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten und Fristen bereitstellt, so muss er:
- a.
- dem Bund einen Betrag entrichten; und
- b.
- den Markt im darauffolgenden Berichtszeitraum zusätzlich zu den zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge des betreffenden Treibstoffs beliefern.
2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:
- a.
- der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff; und
- b.
- der Menge von Flugtreibstoffen, die nicht den jeweils anzuwendenden Mindestanteilen an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten entspricht.
3 Macht ein Anbieter von Flugtreibstoffen ungenaue oder irreführende Angaben über die Beschaffenheit und den Ursprung der bereitzustellenden emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:
- a.
- der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff pro Tonne; und
- b.
- der Menge von Flugtreibstoffen, über die ungenaue oder irreführende Angaben gemacht wurden.
4 Ergreift ein Betreiber eines Flugplatzes nach Artikel 28f Absatz 2 nicht die erforderlichen Massnahmen, um den Betreibern von Luftfahrzeugen einen angemessenen Zugang zu den Mindestquoten von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen zu verschaffen, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus der Multiplikation von 50 Rappen und der Anzahl von Abflügen pro Jahr auf dem betreffenden Flugplatz.
5 Verletzt ein Betreiber von Luftfahrzeugen die Betankungspflichten, indem er weniger als 90 Prozent des Jahresbedarfs an Flugtreibstoffen an den in der Europäischen Union bestimmten Flugplätzen oder an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 vertankt, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:
- a.
- des jährlichen Durchschnittspreises für eine Tonne Flugtreibstoff; und
- b.
- der im betreffenden Jahr nicht vertankten Gesamtmenge.
6 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen kann von der Entrichtung des Betrags nach Absatz 5 befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass die Verletzung der Betankungspflichten auf aussergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich seiner Kontrolle entziehen und deren Auswirkungen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären.
7 Für die Berechnung der jährlichen Durchschnittspreise von fossilen, emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen sind die Empfehlungen der Europäischen Union zu berücksichtigen.
8 Der Ertrag aus den Sanktionen nach diesem Artikel wird für die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen verwendet.