641.71

Bundesgesetz
über die Reduktion der CO2-Emissionen

(CO2-Gesetz)

vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 20092 und
vom 20. Januar 20103,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 20225 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

5 SR 814.310; AS 2023 655

Art. 26 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;
b.
fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;
c.
Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;
d.
nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung;
e.
Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19977 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
f.
internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20158;
g.
Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort;
h.
Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern;
i.
Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen;
j.
Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

7 SR 0.814.011

8 SR 0.814.012

Art. 39 Reduktionsziele

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen:

a.
im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen;
b.
im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil.

3 Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG10 Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen.

4 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

10 SR 814.310; AS 2023 655

Art. 3a11 Massgebende Treibhausgasemissionen

1 Für die Erreichung der Reduktionsziele sind die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase massgebend. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

2 Emissionen aus in der Schweiz getankten fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten werden nicht berücksichtigt.

3 Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung der Reduktionsziele berücksichtigt werden.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 4 Mittel

1 Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.12

2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Untergrund, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.13

3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen.

4 Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.

5 Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben.14

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 515 Einmalige Anrechnung

Erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet werden.

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 616 Internationale Bescheinigungen

1 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit die dafür ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden.

2 Die Anforderungen müssen insbesondere folgenden Kriterien entsprechen:

a.
Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären.
b.
Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:

a.
internationale Bescheinigungen für erzielte Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt werden, wenn die dauerhafte Bindung von CO2 in Kohlenstoffspeichern nicht gewährleistet werden kann;
b.
in Übereinstimmung mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 201517 bei der Ausstellung von internationalen Bescheinigungen ein Anteil der erzielten Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt wird.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

17 SR 0.814.012

Art. 718 Nationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 7a19 Angabe der Emissionen in den Flugangeboten

Betreiber von Luftfahrzeugen müssen in den Flugangeboten die durch den jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten (CO2eq) angeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei international anerkannte Methoden.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen

1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können

2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen

1. Abschnitt: Bei Gebäuden

Art. 9

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.

1bis Die Kantone legen Gebäudestandards für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen fest, für welche eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstücks bewilligt wird.21

2 Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen.

3 Die Baubewilligungsbehörden tragen bei Neubauten oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199222 ein. Der Bundesrat regelt, welche Angaben eingetragen werden müssen.23

4 Die Kantone sehen die Pflicht vor, den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage zu melden.24

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

22 SR 431.01

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

2. Abschnitt:25 Bei Fahrzeugen26

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 1027 Zielwerte

1 Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:

a.
für Personenwagen, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km;
b.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km;
c.
für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km;
d.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km

2 Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen:

a.
für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 20252029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent;
b.
für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent.

3 Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen.

4 Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

5 Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 1129 Individuelle Zielvorgabe

1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen.

2 Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird.

3 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere:

a.
die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast;
b.
die Regelungen der Europäischen Union.

4 Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte:

a.
die Personenwagen;
b.
die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper;
c.
die schweren Fahrzeuge.

5 Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet.

6 Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 11a30 CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen

1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung erneuerbarer synthetischer Treibstoffe erzielt wird, bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet.

2 Die erneuerbaren synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 (USG) erfüllen.

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

31 SR 814.01

Art. 1232 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:

a.
die individuelle Zielvorgabe;
b.
die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden.

3 Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Er bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest.

4 Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten:

a.
bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken;
b.
bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt:
1.
in den Jahren 2025–2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,
2.
ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken.33

2 Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.34

4 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

5 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199635 sinngemäss.

6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

35 SR 641.61

Art. 13a36 Publikation

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation veröffentlicht jährlich:

a.
die Namen der Importeure und Hersteller von mindestens:
1.
50 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen,
2.
6 erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, oder
3.
5 erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeugen;
b.
die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften;
c.
pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte:
1.
die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,
2.
die durchschnittlichen CO2-Emissionen,
3.
die individuelle Zielvorgabe,
4.
die entrichteten Sanktionen.

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 13b37 Berichterstattung und Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals zum folgenden Zeitpunkt und anschliessend alle drei Jahre Bericht über die Erreichung der Zielwerte:

a.
bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: im Jahr 2025;
b.
bei schweren Fahrzeugen: im Jahr 2028.

2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2030. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

3. Kapitel: …

4. Kapitel: Emissionshandelssystem und Emissionshandelsregister39

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

1. Abschnitt: Emissionshandelssystem

Art. 1540 Teilnahme auf Gesuch

1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest.

2 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn:

a.
für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde;
b.
keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden;
c.
die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und
d.
das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG41 erfüllt.

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

41 SR 814.01

Art. 1642 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43

2bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44

3 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest.

42 Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

43 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 16a45 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden;
b.46
die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der Europäischen Union.

3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.47

4 Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.

45 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

47 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

Art. 1748 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen49 auf Gesuch hin zurückerstattet.

2 Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte.

48 Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

49 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 1850 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.51

2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien der Pflicht zur Teilnahme am EHS unterstellt, Anlagekategorien nachträglich von der Pflicht ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.52

3 Er kann jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückhalten, um diese künftigen oder stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.53

50 Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

51 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 1954 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

2 Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.

3 Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte.

4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist.

5 Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

6 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht.

7 Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen.

8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 19a55 Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.

2 Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.

3 Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem vom Bundesrat bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.

4 Ab dem Jahr 2026 werden die Emissionsrechte nicht mehr kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann für den Verbrauch von erneuerbaren oder von emissionsarmen Flugtreibstoffen Ausnahmen vorsehen.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

55 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 2056 Berichterstattung

1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

2 Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund im Rahmen der Berichterstattung jährlich Angaben zur Abschätzung der gesamten Klimawirkung des Flugbetriebs machen. Der Bundesrat legt die Angaben fest und berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.57

56 Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 2158 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten

1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59

2 Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

58 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

2. Abschnitt: …

Art. 22–2560

60 Aufgehoben durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

3. Abschnitt: …

3a. Abschnitt:62 Emissionshandelsregister

62 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

Art. 28a

1 Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten.

2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.

4a. Kapitel:63 Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

1. Abschnitt: Pflicht zur Kompensation von CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen

Art. 28b Kompensationspflicht

1 Steuerpflichtige Personen nach Artikel 9 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199664, die fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.

2 Ausgenommen sind fossile Treibstoffe, die von der Mineralölsteuer befreit sind oder einem begünstigten Steuersatz unterliegen.

3 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.

4 Die steuerpflichtigen Personen können sich zur Erfüllung der Kompensationspflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für eine einzelne steuerpflichtige Person.

Art. 28c Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag

1 Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 90 Prozent.

2 Der Bundesrat legt den Prozentsatz nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs fest und bestimmt den Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen. Er hört vorgängig die Branche an.

3 Der Kompensationsaufschlag auf fossile Treibstoffe darf höchstens 5 Rappen pro Liter betragen.

Art. 28d Berichterstattung

Die steuerpflichtigen Personen müssen dem Bund jährlich Bericht über die Erfüllung der Kompensationspflicht erstatten, insbesondere über:

a.
die durch die Kompensation der CO2-Emissionen entstandenen Kosten;
b.
die Höhe des Kompensationsaufschlags; und
c.
die Mengen der erneuerbaren Flugtreibstoffe insgesamt und der erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, die fossilen Flugtreibstoffen hinzugefügt wurden, die der Mineralölsteuer unterliegen.
Art. 28e Sanktionen

Wer die Kompensationspflicht nach Artikel 28b Absatz 1 nicht erfüllt, muss dem Bund im Folgejahr pro nicht kompensierte Tonne CO2:

a.
einen Betrag von 160 Franken entrichten; und
b.
eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

2. Abschnitt: Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen

Art. 28f Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, Betreiber von Flugplätzen und Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Die Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, der Betreiber von Flugplätzen und der Betreiber von Luftfahrzeugen zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen richten sich nach den Regelungen der Europäischen Union für einen nachhaltigen Luftverkehr, die nach dem Abkommen vom 21. Juni 199965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind.

2 Der Bundesrat legt fest, an welchen Flugplätzen die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung gilt. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 28g Sanktionen

1 Verletzt ein Anbieter von Flugtreibstoffen die Beimischpflichten, indem er den Betreibern von Luftfahrzeugen an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 nicht den Mindestanteil an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten und Fristen bereitstellt, so muss er:

a.
dem Bund einen Betrag entrichten; und
b.
den Markt im darauffolgenden Berichtszeitraum zusätzlich zu den zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge des betreffenden Treibstoffs beliefern.

2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:

a.
der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff; und
b.
der Menge von Flugtreibstoffen, die nicht den jeweils anzuwendenden Mindestanteilen an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten entspricht.

3 Macht ein Anbieter von Flugtreibstoffen ungenaue oder irreführende Angaben über die Beschaffenheit und den Ursprung der bereitzustellenden emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:

a.
der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff pro Tonne; und
b.
der Menge von Flugtreibstoffen, über die ungenaue oder irreführende Angaben gemacht wurden.

4 Ergreift ein Betreiber eines Flugplatzes nach Artikel 28f Absatz 2 nicht die erforderlichen Massnahmen, um den Betreibern von Luftfahrzeugen einen angemessenen Zugang zu den Mindestquoten von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen zu verschaffen, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus der Multiplikation von 50 Rappen und der Anzahl von Abflügen pro Jahr auf dem betreffenden Flugplatz.

5 Verletzt ein Betreiber von Luftfahrzeugen die Betankungspflichten, indem er weniger als 90 Prozent des Jahresbedarfs an Flugtreibstoffen an den in der Europäischen Union bestimmten Flugplätzen oder an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 vertankt, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:

a.
des jährlichen Durchschnittspreises für eine Tonne Flugtreibstoff; und
b.
der im betreffenden Jahr nicht vertankten Gesamtmenge.

6 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen kann von der Entrichtung des Betrags nach Absatz 5 befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass die Verletzung der Betankungspflichten auf aussergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich seiner Kontrolle entziehen und deren Auswirkungen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären.

7 Für die Berechnung der jährlichen Durchschnittspreise von fossilen, emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen sind die Empfehlungen der Europäischen Union zu berücksichtigen.

8 Der Ertrag aus den Sanktionen nach diesem Artikel wird für die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen verwendet.

5. Kapitel: CO2-Abgabe

1. Abschnitt: Abgabeerhebung66

66 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen

1 Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen.

2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

Art. 30 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind:

a.
für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200567 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger in der Schweiz68;
b.
für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199669 steuerpflichtigen Personen.

67 SR 631.0

68 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

69 SR 641.61

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber70 mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen71

70 Ausdruck gemäss Anhang Abs. 2 des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO2-Gesetzes), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

71 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 3172 Verminderungsverpflichtung

1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung).

2 Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort.
b.
Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet.
c.
Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201673 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind.

3 Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025–2030 und 2031–2040.

4 Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind.

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

73 SR 730.0

Art. 31a74 Berichterstattung und Dekarbonisierungsplan

Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem Bund:

a.
jährlich Bericht erstatten über die Einhaltung der Zielvereinbarung;
b.
innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einen Plan einreichen, in dem sie aufzeigen, mit welchen Massnahmen sie bis spätestens Ende 2040 die Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe massgeblich reduzieren (Dekarbonisierungsplan), und diesen alle drei Jahre aktualisieren.

74 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 31b75 Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

1 Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung können die vorzeitige Beendigung ihrer Verminderungsverpflichtung auf folgende Zeitpunkte hin beantragen:

a.
per 31. Dezember 2030; oder
b.
auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie für ihre Tätigkeiten im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzen.

2 Die Verminderungsverpflichtung wird zudem vorzeitig beendet, wenn der Betreiber keinen Dekarbonisierungsplan einreicht oder keine Zielvereinbarung mehr besteht.

3 Betreiber, die ihre Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden, können keine neue Verminderungsverpflichtung mehr eingehen.

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 31c76 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt:

a.
die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen und die Dekarbonisierungspläne;
b.
in welchen Fällen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit gilt;
c.
welche öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen;
d.
die Art und den Umfang der Zielwerte;
e.
in welchen Fällen Betreiber von Anlagen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;
f.
in welchen Fällen die Verminderungsverpflichtung in welchem Umfang durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen erfüllt werden kann.

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 3277 Sanktionen

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die ihre Zielwerte nicht einhalten, müssen dem Bund im Folgejahr pro zu viel ausgestossene Tonne CO2eq:

a.
einen Betrag von 125 Franken entrichten; und
b.
eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

3. Abschnitt:78 Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind

78 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 32a79 Betreiber von WKK-Anlagen

1 Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Anlage:

a.
hauptsächlich für die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist;
b.
eine Feuerungswärmeleistung innerhalb einer bestimmten Bandbreite aufweist; und
c.
die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllt.

2 Betreiber, denen die CO2-Abgabe zurückerstattet wird, müssen dem Bund regelmässig Bericht erstatten über:

a.
die Menge der für die Erzeugung von Elektrizität verwendeten fossilen Brennstoffe; und
b.
die Kosten für die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.

3 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorsehen, soweit diese für die Beurteilung der Rückerstattung erforderlich sind.

4 Er legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen und die Bandbreite für die Feuerungswärmeleistung fest.

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 32b80 Umfang der Rückerstattung

1 Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.

2 Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen (Effizienzmassnahmen), ergriffen hat.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a.
welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b.
bis wann die Effizienzmassnahmen ergriffen werden müssen;
c.
die Berichterstattung.

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

4. Abschnitt:81 Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung

81 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 32c

Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen fossilen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

5. Abschnitt: Verfahren82

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 3383

1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

83 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

6. Kapitel: Verwendung der Erträge

Art. 33a84 Grundsatz

1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe wird für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase (Art. 34–35) verwendet.

2 Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen.

3 Die nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 2 dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den Förderungen nach den Artikeln 34 und 34a für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und für die Förderung erneuerbarer Energien verwendet werden.

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 3485 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

1 Die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 werden unter Vorbehalt der Artikel 34a und 35 zur Finanzierung für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet, einschliesslich zur Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr. Berücksichtigt wird dabei auch die CO2-Bilanz der eingesetzten Baumaterialien.

2 Der Bund gewährt den Kantonen zu diesem Zweck Globalbeiträge an Fördermassnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG86. Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG. Die folgenden Besonderheiten bleiben vorbehalten:

a.
Die Globalbeiträge werden nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder fossil betriebener Heizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.
b.
Die Globalbeiträge werden in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

86 SR 730.0

Art. 34a87 Förderung erneuerbarer Energien

1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 kann der Bund jährlich höchstens 45 Millionen Franken einsetzen für die Förderung von:

a.
Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;
b.
Erschliessungen indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen, wenn eine Nutzung nach Buchstabe a nach der ersten Explorationsbohrung nicht möglich ist;
c.
kommunaler und überkommunaler räumlicher Energieplanung zur Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme;
d.
neuen Anlagen und erheblichen Erweiterungen der Infrastruktur von bestehenden Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase, vorrangig von solchen, die Gas ins Netz einspeisen;
e.
Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.

2 Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können längstens bis Ende 2030 und Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe c längstens bis Ende 2035 gewährt werden.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase

1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.88

2 Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.

3 Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:

a.
die Treibhausgasemissionen vermindern;
b.
den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c.
den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

4 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

1 An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt:

a.
der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32b nicht zurückerstattet wird;
b.
der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, der nicht für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase verwendet wird;
c.
die Mittel, die den Betrag von 150 Millionen Franken nach Artikel 33a Absatz 2 übersteigen; und
d.
die Mittel, die nicht nach Artikel 33a Absatz 3 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre.89

2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Die Verteilung erfolgt nach Massgabe der Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198290 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt.91

4 Betreiber, die eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, erhalten keinen Anteil aus dem Ertrag der CO2-Abgabe.92

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

90 SR 837.0

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 37a94 Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden eingesetzt für:

a.
Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene, insbesondere für die Förderung von Nachtzügen; und
b.
Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, insbesondere für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen.

2 Für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden längstens bis Ende 2030 höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr eingesetzt. Verbleibende Erlöse können für Mass-nahmen nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden.

3 Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden.

4 Mit den Beiträgen an die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden insbesondere Angebote gefördert, die in Bezug auf die Verminderung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient sind. Die Gewährung der Fördermittel ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

a.
Das Angebot wird während mehrerer Jahren zur Verfügung gestellt.
b.
Die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende wird verbessert.

5 Die Beiträge an die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Ausnahmsweise können sie auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für Ausnahmen sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.

6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 37b95 Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und zur Dekarbonisierung von Anlagen im Emissionshandelssystem

1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Anlagen werden eingesetzt für:

a.
Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können; und
b.
Massnahmen bei Anlagen nach Artikel 16, die einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung dieser Anlagen leisten.

2 Die Erlöse aus Sanktionen nach Artikel 28e werden für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt.

3 Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden.

4 Die Beiträge an die Massnahmen gemäss Absatz 1 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

5 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung; er berücksichtigt dabei die mögliche Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland.

95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

7. Kapitel: Vollzug, Verfahren und Förderung97

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254).

Art. 39 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

1bis Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat:

a.
Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;
b.
bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98

2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

3 Er regelt das Sanktionsverfahren.

3bis Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99

4 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100

4bis Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101

5 Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102

98 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254).

101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

102 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

Art. 40 Evaluation

1 Der Bundesrat überprüft regelmässig:103

a.104
die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;
b.
die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.

2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

3 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.

4 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 40a105 Auskunftspflicht

1 Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Auskunftspflichtig sind insbesondere:

a.
Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 15 und 16;
b.
Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 16a;
c.
abgabepflichtige Personen nach Artikel 30;
d.
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1;
e.
Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 32a;
f.
Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 32c stellen.

3 Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

105 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4327; BBl 2018 411).

Art. 40b106 Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen

1 Die zuständigen Bundesbehörden dürfen im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten und bekanntgeben.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeitet und bekanntgegeben werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

106 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (AS 2019 4327; BBl 2018 411). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 40c107 Informations- und Dokumentationssysteme

1 Das BAFU betreibt Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren, die elektronisch durchgeführt werden.

2 Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher.

3 Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen.

4 Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:

a.108
dem BFE;
b.
dem Bundesamt für Sozialversicherungen;
c.
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
d.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
dbis.109
dem Bundesamt für Landestopografie;
e.
privaten Organisationen nach Artikel 39 Absatz 2;
f.
Gesuchstellern, Meldepflichtigen und Betreibern nach diesem Gesetz;
g.
zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen;
h.
von ihm beauftragten Prüfstellen;
i.
den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen oder Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

5 Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 40d110 Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007111.

2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.

3 Die FINMA und die SNB veröffentlichen regelmässig je einen Bericht über die Ergebnisse und über allfällige Massnahmen.

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

111 SR 956.1

Art. 41112 Aus- und Weiterbildungen sowie Information

1 Der Bund kann Aus- und Weiterbildungen, die den Klimaschutz in der Berufstätigkeit zum Gegenstand haben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes mit höchstens 5 Millionen Franken pro Jahr fördern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

2 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über den Klimaschutz.

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 41a113 Förderung von elektrischen Antriebstechnologien

1 Der Bund richtet bis 2030 in der konzessionierten Personenbeförderung Beiträge von höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr an die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb aus.

2 Die Beiträge decken die Kosten in folgendem Umfang:

a.
für Strassenfahrzeuge, die im von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr eingesetzt werden: 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;
b.
für Strassenfahrzeuge, welche im Ortsverkehr und im Übrigen konzessionierten Verkehr eingesetzt werden: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;
c.
im konzessionierten Schiffsverkehr: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb entstehen, nach Abzug aller Fördermittel.

3 Das Bundesamt für Verkehr legt die zusätzlichen Investitionskosten pro Fahrzeugtyp einmal pro Jahr pauschal fest. Bei Schiffen ermittelt es sie für jedes Schiff separat.

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung.

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe

1 Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, ‑vergütung oder ‑rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 43 Gefährdung der CO2-Abgabe

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
b.
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
c.
in einem Antrag auf Abgabebefreiung, ‑vergütung oder ‑rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
d.
für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
e.
in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder
f.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge114

1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 44a115 Übrige Widerhandlungen

1 Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen macht;
b.
die Pflicht nach Artikel 16 Absatz 1 oder 16a Absatz 1 missachtet, am EHS teilzunehmen;
c.
in den Berichten nach den Artikeln 20 und 28d falsche oder unvollständige Angaben macht oder der Berichterstattungspflicht gar nicht nachkommt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

1 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974116 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist:

a.
für Widerhandlungen nach den Artikeln 42 und 43: das BAZG;
b.
für Widerhandlungen nach Artikel 44: das BFE;
c.
für Widerhandlungen nach Artikel 44a: das BAFU.117

3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.118

116 SR 313.0

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

118 Fassung gemäss Ziff. I 23 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 48a121 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und
Emissionsminderungszertifikate 2013–2020

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden.

2 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in das Jahr 2021 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten

121 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813).

Art. 48b122 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen 2021

1 Emissionsrechte, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden.

2 Emissionsminderungszertifikate, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden.

3 Bescheinigungen für in den Jahren 2013–2021 erzielte Emissionsverminderungen in der Schweiz, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022–2024 übertragen werden.

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 262; BBl 2021 2252, 2254).

Art. 48c123 Übertragung von nicht verwendeten Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten und Bescheinigungen

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden.

2 Emissionsrechte, die in den Jahren 2021–2024 für künftige und stark wachsende Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten wurden, werden gelöscht.

3 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. Vorbehalten bleiben Beschränkungen der Übertragung, die sich aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

4 Bescheinigungen, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden.

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 49a124 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

1 Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach Artikel 10b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019.

2 Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 2011125 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 erhobenen, aber nicht verwendeten CO2-Abgabe wird nach neuem Recht verwendet.

3 Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2017 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom 23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kantonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben.

124 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

125 AS 2012 6989