0.921.11

 AS 2012 551; BBl 2007 897

Übersetzung

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Abgeschlossen in Genf am 27. Januar 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20071

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007

Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. Dezember 2011

(Stand am 7. Dezember 2021)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

a)
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments «Neue Partnerschaft für Entwicklung» und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente «Geist von São Paulo» und «Konsens von São Paulo»;
b)
ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19832 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19943 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschliesslich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;
c)
sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Koopera­tionspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grund­sätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4, des Übereinkommens über die biolo­gische Vielfalt5 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung6;
d)
in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen7 und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereiches oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
e)
in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern;
f)
sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschliesslich derjenigen in der Millenniums­erklärung;
g)
ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden, damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können;
h)
unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt;
i)
in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds;
j)
eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen;
k)
in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltige Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen;
l)
in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschliesslich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen;
m)
ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz;
n)
in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschliesslich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann;
o)
sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor, unter Berücksichtigung der einschlä­gigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisa­tion zu verbessern;
p)
in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist;
q)
in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschliesslich des Holzhandels erzielten Erlöse;
r)
sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Bewirtschaftung entsprechen;
s)
ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer grossen Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen;
t)
in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern zu unterstützen und die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz produzierenden Wäldern zu fördern, indem:

a)
ein geeigneter Rahmen für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft geschaffen wird;
b)
ein Konsultationsforum zur Förderung nichtdiskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels eingerichtet wird;
c)
zur nachhaltigen Entwicklung und zur Linderung der Armut beigetragen wird;
d)
das Potenzial der Mitglieder erhöht wird, eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen umzusetzen;
e)
das Verständnis für strukturelle Gegebenheiten auf dem Weltmarkt, einschliesslich der langfristigen Verbrauchs- und Produktionstendenzen, der den Marktzugang, die Verbrauchergewohnheiten und die Preise beeinflussenden Faktoren sowie der Voraussetzungen für Preise, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen, gefördert wird;
f)
die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen im Vergleich zu anderen Stoffen sowie die Erhöhung des Potenzials zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in tropischen Wirtschaftswäldern verstärkt und unterstützt werden;
g)
Mechanismen entwickelt und unterstützt werden, durch die neue und zusätzliche Finanzmittel in ausreichender und planbarer Höhe sowie Fachkennt­nisse bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Potenzial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu erhöhen;
h)
die Marktinformation verbessert und der Austausch von Informationen auf dem internationalen Holzmarkt gefördert werden, um eine grössere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts und eine bessere Information über die Märkte und Markttendenzen sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschliesslich Daten über gehandelte Holzarten;
i)
die verstärkte Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugermitgliedsländern gefördert wird, um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu erhöhen;
j)
die Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung sowie Sanierung und Wiederherstellung geschädigter Wälder unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldvorkommen angewiesenen örtlichen Bevölkerung ermutigt werden;
k)
die Vermarktung und der Vertrieb von Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Quellen stammen und legal gehandelt werden, einschliesslich der Sensibilisierung der Verbraucher, verbessert werden;
l)
das Potenzial der Mitglieder in Bezug auf das Sammeln, Verarbeiten und Verbreiten von Statistiken über ihren Holzhandel und von Informationen über die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern ausgebaut wird;
m)
die Mitglieder ermutigt werden, nationale Strategien zu entwickeln, die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung von Holz erzeugenden Wäldern sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht im Rahmen des Tropenholzhandels zu wahren;
n)
das Potenzial der Mitglieder ausgebaut wird, die Durchsetzung des Forstrechts und die Regierungsführung zu verbessern sowie dem Problem des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels mit Tropenholz zu begegnen;
o)
die Weitergabe von Informationen mit dem Ziel gefördert wird, ein besseres Verständnis für die auf Freiwilligkeit beruhenden Mechanismen wie unter anderem die Zertifizierung zu erreichen, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern zu fördern und die Bemühungen der Mitglieder in diesem Bereich zu unterstützen;
p)
der Zugang zu Technologien und der Technologietransfer sowie die tech­nische Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, die in gegensei­tigem Einvernehmen vereinbart werden, gefördert werden;
q)
ein besseres Verständnis für den Beitrag anderer forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Holz und der Dienstleistungen im Umweltbereich zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Tropenwäldern mit dem Ziel gefördert wird, das Potenzial der Mitglieder zu erhöhen, Strategien zum Ausbau solcher Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung zu entwickeln sowie zu diesem Zweck mit den entsprechenden Institutionen und Prozessen zusammen zu arbeiten;
r)
die Mitglieder ermutigt werden, die Bedeutung der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung anzuerkennen und Strategien zu entwickeln, um das Potenzial dieser Bevölkerung in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung Tropenholz erzeugender Wälder zu erhöhen; und
s)
neue und sich herausbildende Fragen in diesem Bereich ermittelt und bearbeitet werden.

Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

1.
bedeutet «Tropenholz» tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz;
2.
ist «nachhaltige Waldbewirtschaftung» im Sinne der einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Organisation zu verstehen;
3.
bedeutet «Mitglied» eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Artikel 5 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;
4.
bedeutet «Erzeugermitglied» ein in Anlage A aufgeführtes, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks gelegenes Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage A nicht aufgeführte Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird;
5.
bedeutet «Verbrauchermitglied» ein in Anlage B aufgeführtes, Tropenholz einführendes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage B nicht aufgeführte Tropenholz einführendes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird;
6.
bedeutet «Organisation» die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation;
7.
bedeutet «Rat» den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat;
8.
bedeutet «besondere Abstimmung» eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 Prozent der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden;
9.
bedeutet «Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit» eine Abstim­mung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert;
10.
bedeutet «Zweijahreshaushalt» den Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres;
11.
bedeutet «frei konvertierbare Währungen» den Euro, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Schweizer Franken, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird;
12.
bedeutet für die Berechnung der Verteilung der Stimmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b «Tropenholzvorkommen» die geschlossenen Natur- und Plantagenwälder zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks.

Kapitel III: Organisation und Verwaltung

Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

1.  Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation8 besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.

2.  Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.

3.  Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

4.  Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschliesst.

5.  Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliesst.

8 ITTO

Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

1.  Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf «Regierungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifika­tion der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche zwischenstaatliche Organisation.

2.  Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen gemäss Absatz 1 die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten, die Parteien des Übereinkommens sind, nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

Kapitel IV: Internationaler Tropenholzrat

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats

1.  Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

2.  Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

3.  Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)
Durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 nimmt er die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Einnahme und die Aus­gabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 18 eingerichteten Konten. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann;
b)
er fasst die für die Gewährleistung der wirksamen und reibungslosen Wahrnehmung der Aufgaben und der Arbeitsweise der Organisation erforder­lichen Beschlüsse und
c)
führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

1.  Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

2.  Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt und umgekehrt.

3.  Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer oder beide unter aussergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden.

4.  Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat je nach den Umständen aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des oder der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.

Art. 9 Tagungen des Rates

1.  Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.

2.  Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rates und:

a)
von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbrauchermitglieder; oder
b)
von der Mehrheit der Mitglieder;

beantragt wird.

3.  Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschliesst. Diesbezüglich bemüht sich der Rat, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland einzuberufen.

4.  Bei der Frage nach der Häufigkeit und dem Ort ihrer Tagungen prüft der Rat, ob ausrei­chende Mittel zur Verfügung stehen.

5.  Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss.

Art. 10 Verteilung der Stimmen

1.  Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen.

2.  Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:

a)
400 Stimmen werden gleichmässig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik sowie Lateinamerika und die Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmässig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;
b)
300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt; und
c)
300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahreszeitraums, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.

3.  Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmässig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten grössten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrössten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.

4.  Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: Jedes Verbrauchermitglied erhält zehn Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

5.  Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahresabschnitt höchstens 5 Prozent mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijahresabschnitt zugeteilt waren. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

6.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet.

7.  Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Zweijahreshaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahresabschnitt im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Zweijahreshaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist.

8.  Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkate­gorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.

9.  Teilstimmen sind nicht zulässig.

Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates

1.  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzu­geben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

2.  Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.

3.  Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Art. 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

1.  Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in derselben Weise abzugeben.

2.  Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst und alle Empfehlungen werden in derselben Weise abgegeben, sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

3.  Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.

Art. 13 Beschlussfähigkeit des Rates

1.  Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

2.  Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

3.  Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Art. 14 Exekutivdirektor und Personal

1.  Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutiv­direktor.

2.  Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.

3.  Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

4.  Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

5.  Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals darf ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

6.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal weder von einem Mitglied noch von einer Stelle ausserhalb der Organisa­tion Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschliesslich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Art. 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

1.  Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens trifft der Rat geeignete Massnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschliesslich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie mit der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

2.  Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.

3.  Die Organisation macht sich die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe voll zunutze.

Art. 16 Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Mitglied- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede in Artikel 15 bezeichnete Organisation, die an den Tätigkeiten der Organisation Interesse hat, einladen, als Beobachter an den Tagungen des Rates teilzunehmen.

Kapitel V: Vorrechte und Immunitäten

Art. 17 Vorrechte und Immunitäten

1.  Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

2.  Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokyo unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen.

3.  Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

4.  Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.

5.  Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft:

a)
wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b)
wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird; oder
c)
wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Kapitel VI: Finanzfragen

Art. 18 Finanzkonten

1.  Es werden eingerichtet:

a)
das Verwaltungskonto, in das die festgesetzten Beiträge eingezahlt werden;
b)
das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, in die freiwillige Bei­träge eingezahlt werden; und
c)
sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.

2.  Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Führung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnung im Fall der Kündigung oder des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.

3.  Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; er erstattet dem Rat hierüber Bericht.

Art. 19 Verwaltungskonto

1.  Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrecht­lichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten.

2.  Das Verwaltungskonto umfasst:

a)
die Grundausgaben der Verwaltung wie Gehälter und Zulagen, Einrichtungs- und Dienstreisekosten; und
b)
die Ausgaben für die Kernaufgaben wie für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, für vom Rat einberufene Sachverständigensitzungen und für die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten nach den Artikeln 24, 27 und 28 dieses Übereinkommens.

3.  Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen.

4.  Vor Ablauf jedes Zweijahreshaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwal­tungskonto der Organisation für den folgenden Zweijahreshaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

5.  Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Zweijahreshaushalt werden wie folgt festgesetzt:

a)
Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgaben sind zu gleichen Teilen von den Erzeugermitgliedern und den Verbrauchermitgliedern zu tragen und werden im Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt;
b)
20 Prozent der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausgaben sind von Erzeugermitgliedern und 80 Prozent dieser Ausgaben von Verbrauchermitgliedern zu tragen; sie werden im Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt;
c)
die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausgaben dürfen ein Drittel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgaben nicht übersteigen. Der Rat kann im Konsens beschliessen, für einen bestimmten Zweijahreshaushalt von dieser Obergrenze abzuweichen;
d)
der Rat kann im Zusammenhang mit der Bewertung nach Artikel 33 überprüfen, in welchem Umfang das Verwaltungskonto und die Konten für freiwillige Beiträge zur wirksamen und reibungslosen Arbeitsweise der Orga­nisation beitragen;
e)
bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleibt.

6.  Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für den laufenden Zweijahreshaushalt verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für den laufenden Zweijahreshaushalt für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern.

7.  Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern zu dem Zweijahreshaushalt, in dem sie der Orga­nisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.

8.  Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäss Absatz 7 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschliesst. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zwei aufeinander folgender Jahre nicht gezahlt, so verliert es unter Berücksichtigung des Artikels 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten.

9.  Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäss Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird.

10.  Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Art. 20 Sonderkonto

1.  Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten:

a)
das Unterkonto «Thematische Programme»; und
b)
das Unterkonto «Projekte».

2.  Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind:

a)
der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe;
b)
regionale und internationale Finanzinstitutionen;
c)
freiwillige Beiträge der Mitglieder; und
d)
sonstige Quellen.

3.  Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Führung des Sonderkontos fest. Bei der Führung des Unterkontos «Thematische Programme» und des Unterkontos «Projekte» werden diese Verfahren die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder, einschliesslich der Beitrag leistenden Mitglieder, berücksichtigen.

4.  Zweck des Unterkontos «Thematische Programme» ist es, die Zahlung von Beiträgen ohne Zweckbindung zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten zu erleichtern, die im Einklang mit thematischen Programmen stehen, die vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten festgelegt sind.

5.  Die Geber können ihre Beiträge zu bestimmten thematischen Programmen leisten oder den Exekutivdirektor ersuchen, für die Zuteilung ihrer Beiträge Vorschläge zu unterbreiten.

6.  Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmässig Bericht über die Zuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto «Thematische Programme» und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Tätigkeiten sowie den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der thematischen Programme.

7.  Zweck des Unterkontos «Projekte» ist es, die Zahlung zweckgebundener Beiträge zur Finanzierung der nach den Artikeln 24 und 25 genehmigten Vorpro­jekte, Projekte und Tätigkeiten zu erleichtern.

8.  Zweckgebundene Beiträge zum Unterkonto «Projekte» dürfen nur für die Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten verwendet werden, für die sie bestimmt waren, sofern nicht der Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor etwas anderes beschliesst. Nach Abschluss oder Beendigung eines Vorprojekts, eines Projekts oder einer Aufgabe entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel.

9.  Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, dieses auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, damit die vom Rat genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten voll umgesetzt werden können.

10.  Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Aufgaben im Rahmen des Unterkontos «Projekte» oder des Unterkontos «Thematische Programme» werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Tätigkeiten, einschliesslich der Vergütungen und der Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten desselben Unterkontos.

11.  Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Tätigkeiten entstehen.

12.  Der Exekutivdirektor hilft nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten und bemüht sich zu den vom Rat zu beschliessenden Bedingungen um eine ausreichende und abgesicherte Finanzierung der genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten.

Art. 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds

1.  Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung Tropenholz erzeugender Wälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels notwendigen Investitionen vorzunehmen.

2.  Der Fonds setzt sich zusammen aus:

a)
Beiträgen von Gebermitgliedern;
b)
50 Prozent der Einnahmen aus Tätigkeiten, die sich auf das Sonderkonto beziehen;
c)
Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann; und
d)
sonstigen vom Rat genehmigten Quellen.

3.  Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind.

4.  Bei der Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung des Fonds fest und berücksichtigt Folgendes:

a)
die Hilfsbedürftigkeit der Mitglieder bei der Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen;
b)
die Bedürfnisse der Mitglieder, bedeutende Programme zur Erhaltung von Holz erzeugenden Wäldern aufzulegen und durchzuführen; und
c)
die Bedürfnisse der Mitglieder, Programme zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung durchzuführen.

5.  Der Exekutivdirektor bietet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Projekte Unterstützung an und bemüht sich auf der Grundlage der vom Rat zu beschliessenden Bedingungen um eine ausreichende und abgesicherte Finanzierung der vom Rat genehmigten Projekte.

6.  Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um zum Erreichen der Ziele des Fonds beizutragen.

7.  Der Rat prüft in regelmässigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich um zusätzliche Mittel, die von den Erzeugermitgliedern zur Erfüllung des Zwecks des Fonds benötigt werden.

Art. 22 Formen der Zahlung

1.  Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit.

2.  Der Rat kann auch beschliessen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten ausser dem Verwaltungskonto anzunehmen, einschliesslich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Projekte.

Art. 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses

1.  Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.

2.  Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

Kapitel VII: Geschäftstätigkeit

Art. 24 Strategieentwicklung der Organisation

1.  Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Organisation eine integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch.

2.  Die Strategieentwicklung der Organisation soll zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für die Mitglieder der internationalen Tropenholzorganisation insgesamt beitragen.

3.  Der Rat erstellt regelmässig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien, Berichten und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommuni­kation und Öffentlichkeitsarbeit und ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen.

Art. 25 Projektarbeit der Organisation

1.  Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Vorprojekt- und Projektvorschläge unterbreiten, die zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vordringlicher Arbeitsbereiche oder thematischer Programme beitragen, die in dem vom Rat nach Artikel 24 genehmigten Aktionsplan festgelegt wurden.

2.  Der Rat legt Kriterien für die Genehmigung von Projekten und Vorprojekten fest und berücksichtigt dabei unter anderem deren Bedeutung im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens und die vordringlichen Arbeitsbereiche oder thematischen Programme, ihre Umweltauswirkungen und sozialen Folgen, ihr Verhältnis zu nationalen Forstprogrammen und -strategien, ihre Kostenwirksamkeit, technische und regionale Bedürfnisse, die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und die Notwendigkeit, die gesammelten Erfahrungen einzubeziehen.

3.  Der Rat erstellt einen Zeitplan und Verfahren für die Vorlage, die Beurteilung, die Genehmigung und die Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung.

4.  Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend einstellen, falls sie im Widerspruch zu den Projektunterlagen verwendet werden, sowie im Fall von Betrug, Verschwendung, Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prüfung vor. Der Rat ergreift angemessene Massnahmen.

5.  Der Rat kann nach vereinbarten Kriterien die Anzahl der Projekte und Vor­projekte beschränken, die ein Mitglied oder der Exekutivdirektor in einem bestimmten Projektzyklus einreichen kann. Der Rat kann als Folge des Berichts des Exekutiv­direktors angemessene Massnahmen ergreifen, einschliesslich der vorüber­gehen­den oder endgültigen Beendigung der Förderung eines Vorprojekts oder Projekts.

Art. 26 Ausschüsse und nachgeordnete Organe

1.  Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:

a)
der Ausschuss für Holzindustrie;
b)
der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte;
c)
der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung; und
d)
der Finanz- und Verwaltungsausschuss.

2.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.

3.  Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.

Kapitel VIII: Statistiken, Untersuchungen und Information

Art. 27 Statistiken, Untersuchungen und Information

1.  Der Rat ermächtigt den Exekutivdirektor, enge Beziehungen zu den zuständigen zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen herzustellen und zu unterhalten, um die Beschaffung neuer und zuverlässiger Daten und Informationen unter anderem über die Erzeugung von Tropenholz und den Handel damit, über Tendenzen und Datenabweichungen sowie zweckdienliche Informationen über nicht tropisches Holz und über die Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern zu erleichtern. Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit solchen Organisationen die Informationen sammeln, ordnen, auswerten und veröffentlichen.

2.  Die Organisation trägt zu den Bemühungen um eine Standardisierung und Harmonisierung der internationalen Berichterstattung in Forstangelegenheiten bei, damit Überschneidungen und Doppelarbeit bei der Datensammlung der verschiedenen Organisationen vermieden werden.

3.  Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statistiken und Informationen über Holz, Handel mit Holz und Massnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern sowie sonstige zweckdienliche Informa­tionen in dem grösstmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb der vom Exekutivdirektor festgesetzten Frist vor. Der Rat entscheidet über die Art der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über die Form, in der sie zu unterbreiten sind.

4.  Auf Ersuchen oder falls erforderlich bemüht sich der Rat, das technische Poten­zial insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedländer auszubauen, damit diese den Pflichten aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Statistiken und Berichte nachkommen können.

5.  Hat ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Statistiken und Informationen nicht vorgelegt und den Exekutivdirektor nicht um Unterstützung ersucht, so fordert der Exekutivdirektor zunächst das betreffende Mitglied auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung abzugeben. Wird keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben, so ergreift der Rat die ihm geeignet erscheinenden Massnahmen.

6.  Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdienlichen Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über die Fortschritte, die bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern gemacht werden.

Art. 28 Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung

1.  Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.

2.  Der Rat überprüft und beurteilt alle zwei Jahre:

a)
die internationale Lage im Holzbereich; und
b)
sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für wichtig erachtet werden.

3.  Die Überprüfung erfolgt anhand:

a)
der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produk­tion, Handel, Angebot, Lagervorräte, Verbrauch und Preise von Holz;
b)
sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates zur Verfügung gestellter statistischer Daten und spezifischer Indikatoren;
c)
der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Holz erzeugenden Wälder gemacht haben;
d)
sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die Organisationen im System der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche, staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfü­gung stehen; und
e)
der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Einrichtung von Kontroll- und Informationsmechanismen in Bezug auf die illegale Ernte von und den illegalen Handel mit Tropenholz und anderen Nicht-Holz Erzeugnissen der Wälder gemacht haben.

4.  Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf:

a)
den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern und damit zusammenhängenden Angelegenheiten in den Mitgliedsländern; und
b)
die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisation.

5.  Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, das technische Potenzial der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschliesslich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.

6.  Die Ergebnisse der Überprüfung werden in den entsprechenden Berichten über die Sitzungen des Rates aufgenommen.

Kapitel IX: Verschiedene Bestimmungen

Art. 29 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

1.  Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, das Erreichen seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Massnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.

2.  Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Massnahmen durch, welche diese Beschlüsse einschränken oder ihnen zuwiderlaufen würden.

Art. 30 Befreiung von Verpflichtungen

1.  Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.

2.  Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für die Befreiung dar.

Art. 31 Beschwerden und Streitigkeiten

Jedes Mitglied kann dem Rat eine Beschwerde, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, sowie jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens vorbringen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten werden unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens im Konsens getroffen; sie sind endgültig und bindend.

Art. 32 Differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen sowie Sondermassnahmen

1.  In der Entwicklung befindliche Verbrauchermitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen beantragen. Der Rat prüft, ob er solche angemessenen Massnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.

2.  Die Mitglieder der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder entsprechend der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen können beim Rat Sondermassnahmen nach Abschnitt III Absatz 4 der Resolution 93 (IV) und nach den Absätzen 56 und 57 der Pariser Erklärung und des Aktionsprogramms für die am wenigsten entwickelten Länder für die neunziger Jahre beantragen.

Art. 33 Überprüfung

Der Rat kann die Durchführung dieses Übereinkommens, einschliesslich der Ziele und der Finanzierungsmechanismen, fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewerten.

Art. 34 Nichtdiskriminierung

Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Massnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Massnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.

Kapitel X: Schlussbestimmungen

Art. 35 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

1.  Dieses Übereinkommen liegt vom 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

2.  Jede in Absatz 1 bezeichnete Regierung kann:

a)
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung); oder
b)
nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens es durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositar ratifizieren, annehmen oder geneh­migen.

3.  Bei der Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder dem Beitritt oder der vorläufigen Anwendung hinterlegt die Europäische Gemeinschaft oder jede in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation eine von der zuständigen Stelle der Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeiten in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen aufgeführt sind, und unterrichtet den Depositar über jede künftige wesentliche Änderung dieser Zuständigkeit. Erklärt eine solche Organisation, für alle von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten die ausschliessliche Zuständigkeit zu besitzen, so ergreifen die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht die Massnahmen nach Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38, oder sie ergreifen die Massnahme nach Artikel 41 oder ziehen ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 38 zurück.

Art. 37 Beitritt

1.  Dieses Übereinkommen steht den Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Der Rat übermittelt diese Bedingungen dem Depositar. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen fest­gesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.

2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

Art. 38 Notifikation der vorläufigen Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften von seinem Inkrafttreten nach Artikel 39 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

Art. 39 Inkrafttreten

1.  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 2008 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn zwölf Regierungen von Erzeugermitgliedern mit mindestens 60 Prozent der Gesamtstimmen nach Anlage A und zehn Regierungen von den in Anlage B aufgeführten Verbrauchermitgliedern, auf die im Referenzjahr 2005 60 Prozent der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 37 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

2.  Ist dieses Übereinkommen am 1. Februar 2008 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem anderen Tag innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn zehn Regierungen von Erzeugermitgliedern mit mindestens 50 Prozent der Gesamtstimmen nach Anlage A und sieben Regierungen von den in Anlage B aufgeführten Verbrauchern, auf die im Referenzjahr 2005 weltweit 50 Prozent der Tropenholzeinfuhren entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder dem Depositar nach Artikel 38 notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden.

3.  Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder 2 bis zum 1. September 2008 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositar notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschliessen, ob sie dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Die Regierungen, die beschliessen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.

4.  Für jede Regierung, die dem Depositar nicht nach Artikel 38 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

5.  Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.

Art. 40 Änderungen

1.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.

2.  Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositar notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen.

3.  Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 Prozent der Stimmen der Erzeugermitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Verbrauchermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 Prozent der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Depositar eingegangen sind.

4.  Nachdem der Depositar dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag – dem Depositar noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.

5.  Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschliesst, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

6.  Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Art. 41 Rücktritt

1.  Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.

2.  Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.

3.  Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.

Art. 42 Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er das Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschliessen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositar. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Art. 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

1.  Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:

a)
nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat;
b)
nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; oder
c)
nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.

2.  Der Rat behält die Umlagen oder Beiträge eines ausgeschiedenen Mitglieds ein, die in ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind.

3.  Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens.

Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkrafttreten

1.  Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft9, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliesst, es aufgrund des vorliegenden Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder ausser Kraft zu setzen.

2.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliessen, dieses Übereinkommen zweimal und zwar um einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren und um einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren zu verlängern.

3.  Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitabschnitts von zehn Jahren beziehungsweise vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, jedoch noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.

4.  Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ausser Kraft.

5.  Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschliessen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt an ausser Kraft zu setzen.

6.  Ungeachtet des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschliesslich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.

7.  Der Rat notifiziert dem Depositar alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.

9 Mit dem anlässlich seiner siebenundfünfzigsten Tagung vom 3. Dez. 2021 angenommenen Beschluss 4 (LVII) hat der Internationale Tropenholzrat beschlossen, das Übereink. gemäss Art. 44 Abs. 2 bis zum 6. Dez. 2026 zu verlängern (AS 2022 31).

Art. 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

1.  Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.

2.  Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1983 und/oder dem Interna­tionalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ergriffenen Massnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und bei denen nicht vorgesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden.

Geschehen zu Genf am 27. Januar 2006; der arabische, chinesische, englische, fran­zösische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleicher­massen verbindlich.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Erzeugermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind, und Richtwerte für die Zuteilung der Stimmen nach Artikel 10 (Verteilung der Stimmen)

Mitglieder

Gesamtstimmen

Afrika

  249

Angola

    18

Benin

    17

Côte d’Ivoire*

    18

Demokratische Republik Kongo*

    18

Gabun*

    18

Ghana*

    18

Kamerun*

    18

Liberia*

    18

Madagaskar

    18

Nigeria*

    18

Republik Kongo*

    18

Ruanda

    17

Togo*

    17

Zentralafrikanische Republik*

    18

Asiatisch-pazifischer Raum

  389

Fidschi*

    14

Indien*

    22

Indonesien*

  131

Kambodscha*

    15

Malaysia*

  105

Myanmar*

    33

Papua-Neuguinea*

    25

Philippinen*

    14

Thailand*

    16

Vanuatu*

    14

Lateinamerika und Karibik

  362

Barbados

      7

Bolivien*

    19

Brasilien*

  157

Costa Rica

      7

Dominikanische Republik

      7

Ecuador*

    11

Guatemala*

      8

Guyana*

    12

Haiti

      7

Honduras*

      8

Kolumbien*

    19

Mexiko*

    15

Nicaragua

      8

Panama*

      8

Paraguay

    10

Peru*

    24

Surinam*

    10

Trinidad und Tobago*

      7

Venezuela*

    18

Summe

1000

*
Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994

Anlage B

Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Verbrauchermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind

Ägypten*

Albanien

Algerien

Australien*

China*

Europäische Gemeinschaft*

Belgien*
Deutschland*
Estland
Finnland*
Frankreich*
Griechenland*
Irland*
Italien*
Litauen
Luxemburg*
Niederlande*
Österreich*
Polen
Portugal*
Slowakei
Spanien*
Schweden*
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland*

Iran (Islamische Republik)

Irak

Japan*

Kanada*

Lesotho

Libyen

Marokko

Nepal*

Neuseeland*

Norwegen*

Republik Korea*

Schweiz*

Vereinigte Staaten von Amerika*

*
Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994

Geltungsbereich am 25. Januar 201810

10 AS 2012 551; 2013 1301; 2014 4433; 2018 859. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

26. Oktober

2011 U

  7. Dezember

2011

Australien

24. September

2008

  7. Dezember

2011

Belgien

28. Juli

2015

28. Juli

2015

Benin

  7. Dezember

2011 U

  7. Dezember

2011

Brasilien

18. Oktober

2013

18. Oktober

2013

Bulgarien

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

China a

14. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

    Macau

14. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Costa Rica

  1. November

2013 B

  1. November

2013

Côte d’Ivoire

31. Oktober

2008

  7. Dezember

2011

Deutschland

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Dänemark b

18. November

2009 U

  7. Dezember

2011

Ecuador

  5. November

2008

  7. Dezember

2011

Estland

  9. August

2011

  7. Dezember

2011

Europäische Union*

28. März

2012

28. März

2012

Fidschi

23. April

2010

  7. Dezember

2011

Finnland

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Frankreich

  7. April

2010

  7. Dezember

2011

Gabun

11. November

2008

  7. Dezember

2011

Ghana

  7. Oktober

2008 U

  7. Dezember

2011

Griechenland

21. Oktober

2011

  7. Dezember

2011

Guatemala

  3. Februar

2011

  7. Dezember

2011

Guyana

  2. Dezember

2008 U

  7. Dezember

2011

Honduras

14. November

2011

  7. Dezember

2011

Indien

25. Juli

2008

  7. Dezember

2011

Indonesien

31. März

2009

  7. Dezember

2011

Irland

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Italien

23. September

2009

  7. Dezember

2011

Japan

31. August

2007

  7. Dezember

2011

Kambodscha

15. Juli

2009

  7. Dezember

2011

Kamerun

21. August

2009

  7. Dezember

2011

Kolumbien*

15. März

2013

15. März

2013

Kongo (Brazzaville)

  2. Dezember

2010

  7. Dezember

2011

Kongo (Kinshasa)

21. Juli

2010

  7. Dezember

2011

Korea (Süd-)

  3. Februar

2009 U

  7. Dezember

2011

Kroatien

28. April

2015 B

28. April

2015

Lettland

15. Dezember

2010

  7. Dezember

2011

Liberia

  3. November

2008

  7. Dezember

2011

Litauen

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Luxemburg

  7. Juli

2010

  7. Dezember

2011

Madagaskar

27. Oktober

2016

27. Oktober

2016

Malaysia

28. September

2007

  7. Dezember

2011

Mali

25. Oktober

2010

  7. Dezember

2011

Malta

18. November

2010 U

  7. Dezember

2011

Mosambik

  5. November

2012 B

  5. November

2012

Mexiko

  6. März

2008

  7. Dezember

2011

Myanmar

12. September

2011

  7. Dezember

2011

Neuseeland c

13. Oktober

2008

  7. Dezember

2011

Niederlande d

30. September

2009

  7. Dezember

2011

Norwegen

  3. September

2008

  7. Dezember

2011

Panama

14. Februar

2008

  7. Dezember

2011

Papua-Neuguinea

16. Dezember

2010

  7. Dezember

2011

Peru

16. Juni

2010

  7. Dezember

2011

Philippinen

  8. Juli

2009

  7. Dezember

2011

Polen

  5. November

2010

  7. Dezember

2011

Portugal

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Rumänien

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Schweden

28. Oktober

2008

  7. Dezember

2011

Schweiz

27. April

2007

  7. Dezember

2011

Slowakei

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Slowenien

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Spanien

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Suriname

28. Februar

2014 B

28. Februar

2014

Thailand

  1. September

2015 B

  1. September

2015

Trinidad und Tobago

  5. November

2012 B

  5. Januar

2012

Tschechische Republik

17. Dezember

2009

  7. Dezember

2011

Ungarn

28. März

2012

28. März

2012

Vereinigte Staaten

27. April

2007 U

  7. Dezember

2011

Vereinigtes Königreich

  5. März

2009

  7. Dezember

2011

Vietnam

10. April

2014 B

10. April

2014

Zentralafrikanische Republik

  4. November

2014

  4. November

2014

Zypern

  9. Juli

2010

  7. Dezember

2011

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für Hong Kong.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
c
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
d
Für das Königreich in Europa.