172.071

Verordnung
über die Akkreditierung von Medienschaffenden
für das Medienzentrum Bundeshaus und
über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum

(MAkkV)

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum.

2 Sie gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; ihre Akkreditierung wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geregelt.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 2 Voraussetzungen

1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.

2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.

Art. 4 Verfahren

1 Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

3 Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.

4 Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten zur Stellungnahme.

5 Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung.

Art. 5 Gültigkeit

1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.

2 Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Akkreditierung schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.

Art. 6 Wirkungen

Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleich­terungen:

a.
Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden.
b.
Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen.
c.
Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums.
d.
Sie können die Arbeitsplätze und Einrichtungen im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Sie hält die Nutzungsbedingungen in einem Reglement fest.
e.
Sie können die Postfächer im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Benützung erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten.
f.
Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen.
g.
Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journa­listen gemeinsam betrieben wird.
h.
Sie erhalten Zugang zum passwortgeschützten Bereich von news.admin.ch.

3. Abschnitt: Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum

Art. 7 Voraussetzungen

1 Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können bean­tragen:

a.
Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b.
festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.

2 Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.

Art. 9 Verfahren

1 Wer eine Zutrittsberechtigung erhalten will, hat ein schriftliches Gesuch einzu­reichen.

2 Dem Gesuch ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Chefredaktion bei­zufügen, dass die betreffende Person für diesen Arbeitgeber oder dieses Medium tätig ist.

3 Wechseln Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Zutrittsberechtigung.

Art. 10 Gültigkeit

1 Die Zutrittsberechtigung gilt:

a.
für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b.
für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c.
für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.

2 Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.

Art. 11 Wirkungen

Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Zutrittsausweis

1 Die Bundeskanzlei stellt den akkreditierten Medienschaffenden und den Zutrittsberechtigten einen Ausweis in Form eines Badges aus, auf dem die Zutrittsrechte elektronisch gespeichert sind.

2 Nach Ablauf der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung ist der Badge der Bundeskanzlei zurückzugeben, sofern kein Gesuch um Erneuerung der Akkreditierung beziehungsweise der Zutrittsberechtigung gestellt wird.

Art. 13 Öffentliches Verzeichnis

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der Medienschaffenden, die akkreditiert sind oder eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum haben.

2 Das Verzeichnis enthält:

a.
Namen und Vornamen der oder des Medienschaffenden;
b.
das Medium, für das die oder der Medienschaffende tätig ist;
c.
das verliehene Zutrittsrecht.
Art. 14 Entzug der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung

Die Bundeskanzlei entzieht die Akkreditierung oder die Zutrittsberechtigung, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 2 beziehungsweise Artikel 7 nicht mehr erfüllt sind; oder
b.
die gewährten Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 beziehungsweise Artikel 11 offensichtlich missbraucht werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

Akkreditierungen und Zutrittsberechtigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode beziehungsweise für ein Jahr.