Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Australien, das Departement für Infrastruktur, Transporte, Regionale Entwicklung und Kommunalregierung, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- b.
- «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- c.
- «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;
- d.
- «Luftverkehr» die öffentliche Beförderung mit Luftfahrzeugen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, gegen Entschädigung oder in Miete;
- e.
- «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das Luftverkehr vermarktet oder betreibt;
- f.
- «Fracht» erfasst die Fracht und Postsendungen;
- g.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich:
- i.
- jedes nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung, soweit ein solcher Anhang oder eine solche Änderung zu jedem gegebenen Zeitpunkt für beide Vertragsparteien in Kraft ist, und
- ii.
- jeder Änderung, welche nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkommens in Kraft ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde;
- h.
- «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) bezeichnet und zugelassen sind;
- i.
- «Internationale Luftverkehrslinie» Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
- j.
- «Festgelegte Strecke» die Strecke, die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt ist;
- k.
- «Tarife» die Preise, das Entgelt, die Raten oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (unter Ausschluss von Postsendungen) im internationalen Luftverkehr, einschliesslich Beförderungen auf der Grundlage von intra- oder interline-Abmachungen, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einschliesslich ihrer Vermittler in Rechnung gestellt werden, und die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit solcher Preise, Entgelte, Raten oder Gebühren regeln;
- l.
- «Landung für nicht gewerbsmässige Zwecke» hat diejenige Bedeutung, die ihr Artikel 96 des Übereinkommens zuweist;
- m.
- «Gebiet» die Landgebiete und die angrenzenden territorialen Gewässer unter der Staatshoheit, Oberhoheit, dem Schutz oder Mandat eines Staates, dessen Regierung eine Vertragspartei dieses Abkommens ist;
- n.
- «Benutzergebühren» eine Gebühr, die Luftverkehrsunternehmen von einem Dienstleistungsanbieter für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen, Einrichtungen im Bereich Umweltschutz, der Flugsicherung und Flugsicherheit für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, die Fluggäste und Fracht in Rechnung gestellt werden.