832.102.2
Verordnung des EDI
über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung
(VDPV-EDI)
vom 13. November 2012 (Stand am 1. Juli 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 106c Absatz 2 und 106d Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV),
auf Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vom 3. Juli 20012 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEU)
und auf Artikel 54a Absätze 5bis und 6 der Verordnung vom 15. Januar 19713 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV),4
verordnet:
Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Daten nach den Artikeln 65 Absatz 2 und 66a des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) elektronisch ausgetauscht werden.
1 Die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV meldet Daten zur Prämienverbilligung nach dem KVG7 und zum Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG8.
2 Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG meldet die für den Vollzug der VPVKEU notwendigen Daten. Sie ist einer kantonalen Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV gleichgestellt.9
Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und die Versicherer müssen eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund) bilden.
1 Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und Versicherer (Verbundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik.
2 Sie sind für die Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit von der Senderin bis zur Empfängerin sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.
1 Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse:
- a.
- Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV;
- b.
- Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV;
- c.
- Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer;
- d.
- Meldung der Jahresrechnung durch den Versicherer;
- e.10
- Meldung der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16d ELV11 durch den Versicherer.
2 Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entscheidend sind.
3 Die Kantone können weitere Meldeprozesse vorsehen.
1 Die Verbundsteilnehmerinnen müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat), die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie die Grundlagen zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung) gemäss dem «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version 4.1 vom 25. März 202013, (PV-Standard) einhalten.
2 Der Begriff der Tarifprämie nach Ziffer 3.2.5 des PV-Standards entspricht dem Begriff der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16d ELV14.
1 Die Verbundsteilnehmerinnen melden die nach dem PV-Standard für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 notwendigen Daten.
2 Sie dürfen Zusatzdaten im Sinne von Ziffer 3.2.17 des PV-Standards melden, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.15
3 Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV dürfen Änderungen beim Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung nach dem ELG16, die den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beeinflussen, nicht melden.
1 Die Verbundsteilnehmerinnen sind verpflichtet, vor dem Start des Datenaustauschs die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 mit den Daten nach Artikel 7 Absatz 1 zu testen.
2 Das Testverfahren ist im «Test- und Einführungskonzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version 2.1 vom 21. August 201317, festgelegt.18
Bis zum 31. Oktober 2020 dürfen die Verbundsteilnehmerinnen das «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung» in der Version 2.4 vom 9. Mai 2017 verwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.