Art. 1 Berufsbild
Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken. Sie treffen auf dieser Grundlage die notwendigen fachlichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Entscheide für das Fällen und Aufrüsten. Sie führen Fäll- und Aufrüstarbeiten aus, setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein und wirken bei Windenarbeiten mit;
- b.
- Sie setzen Arbeitsmittel (handgeführte Maschinen und Werkzeuge) sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus;
- c.
- Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an. Am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten;
- d.
- Sie führen Massnahmen zur Pflege von Jungwaldbeständen und Pflanzarbeiten nach den Vorgaben des Vorgesetzten sicher aus.