1 Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.
2 Das BLW kann die Nutzung in Abweichung von Absatz 1 in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen:
- a.
- wenn wissenschaftlich-genetische Untersuchungen durchgeführt werden; oder
- b.
- wenn die genetische Diversität einer Schweizer Rasse stark rückläufig ist und ihr Gefährdungsstatus kritisch ist.
3 Berechtigt zur Einreichung eines Gesuchs um Nutzung von Kryomaterial sind die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rasse anerkannten Zuchtorganisationen.
4 Das Gesuch muss das Konzept für die Nutzung des Kryomaterials enthalten.
5 Heisst das BLW das Gesuch gut, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag ab. Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials vereinbart.
6 Der Betrag, den die Besamungsstation, die die betreffende Genbank betreibt oder im Auftrag einer Zuchtorganisation führt, der Bewilligungsinhaberin für die Zurverfügungstellung des Kryomaterials in Rechnung stellt, darf die Kosten für die Erzeugung des Kryomaterials nicht übersteigen.
7 Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vorhanden ist.
8 Das BLW kann die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank insbesondere dann bewilligen, wenn die Bewilligungsinhaberin nachweisen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung von zusätzlichem Kryomaterial des Spendertiers kurzfristig nicht gesichert ist.