Art. 1 Grundsatz
Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.
935.221
vom 30. November 2011 (Stand am 1. Februar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 20111 über
die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus,
verordnet:
Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.
1 Vorhaben stärken die Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie:
2 Vorhaben müssen zur nachhaltigen Entwicklung des Schweizer Tourismus, insbesondere zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, beitragen und die in der Schweiz geltenden Umweltstandards einhalten. Vorhaben, die umweltschädigende Wirkungen haben, werden nicht unterstützt.
3 Vorhaben müssen Arbeitsplätze schaffen oder deren Attraktivität steigern oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig sichern.
Vorhaben gelten als überbetrieblich geplant und umgesetzt wenn:
2 Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA 2008) kann im Internet eingesehen werden: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen.html
1 Modellvorhaben müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3:
2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann wichtige, für den Schweizer Tourismus vorrangige Themen vorgeben. Es berücksichtigt dabei die Anliegen und Interessen von Kantonen und nationalen Tourismusorganisationen.
1 Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem SECO in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2 Es muss enthalten:
3 Das SECO kann weitere Unterlagen verlangen.
Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbau zurückzuführen sind.
Für den Informationsaustausch können höchstens 15 Prozent des Verpflichtungskredites eingesetzt werden.
Die erste Zahlung erfolgt bei Projektbeginn, die Schlusszahlung nach Unterbreitung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.
1 Die Beitragsempfänger haben dem SECO nach Abschluss der Arbeiten zu unterbreiten:
2 Sie bewahren nach Unterbreitung der Schlussabrechnung alle Abrechnungsunterlagen samt Originalbelegen während fünf Jahren für Kontrollen durch die Bundesbehörden auf.
Die Verordnung vom 15. Oktober 20033 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird aufgehoben.
3 [AS 2003 3749]
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.