Art. 1 Gegenstand
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.
935.22
vom 30. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20112,
beschliesst:
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.
1 Der Bund kann Vorhaben unterstützen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
2 Er konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige, bedeutende Vorhaben.
3 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:
2 Vorhaben nach Absatz 1 werden zudem nur unterstützt, wenn sie:
3 Vorhaben müssen auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.
Die Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.
1 Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.
2 Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betragen.
1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.
2 Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die Gewährung der Finanzhilfen.
1 Das SECO fördert den Austausch von Informationen im Tourismus im Allgemeinen sowie über die unterstützten Vorhaben im Besonderen.
2 Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.
Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 20124
4 BRB vom 30. Nov. 2011