Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Lebensmitteltechnologinnen und Lebensmitteltechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie nehmen Rohstoffe fachgerecht an, kontrollieren und lagern sie gemäss betrieblichen Vorgaben, verteilen sie betriebsintern mit den betrieblichen Fördereinrichtungen und Anlagen und bereiten sie für die weitere Verarbeitung vor.
- b.
- Sie stellen qualitativ hochstehende Lebensmittel gemäss betrieblichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften her, nutzen dazu ihr naturwissenschaftliches Wissen und steuern und kontrollieren den Herstellungsprozess.
- c.
- Sie steuern und kontrollieren den Abfüll- oder Verpackungsprozess und ermöglichen mit ihrer Arbeit eine hohe Qualität ihrer Produkte.
- d.
- Sie verhalten sich bei ihrer Arbeit vorbildlich in Bezug auf die Qualität, die Hygiene, die Lebensmittelsicherheit, die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und eine nachhaltige Ressourcennutzung sowie den Unterhalt von Maschinen und Anlagen. Dabei setzen sie gesetzliche Vorschriften und betriebliche Regelungen pflichtbewusst und eigenständig um.
- e.
- Sie beherrschen die schwerpunktbezogenen Technologien, stellen die Produkte fachgerecht her und füllen sie gemäss Vorgaben ab oder verpacken sie. Dabei halten sie die Qualitätsvorgaben pflichtbewusst ein.
2 Innerhalb des Berufs der Lebensmitteltechnologin oder des Lebensmitteltechnologen auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:
- a.
- Backwaren;
- b.
- Bier;
- c.
- Convenience-Produkte;
- d.
- Fleischerzeugnisse;
- e.
- Getränke;
- f.
- Schokolade;
- g.
- Trockenwaren;
- h.
- Zuckerwaren.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.