961.015.2

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über den Konkurs von Versicherungsunternehmen

(Versicherungskonkursverordnung-FINMA, VKV-FINMA)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf Artikel 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 17. Dezember 20041 (VAG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung konkretisiert das Verfahren des Konkurses von Versicherungs­unternehmen nach den Artikeln 53–59 VAG.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätig­keit als Versicherungsunternehmen ausüben, die von der FINMA nach VAG zu beaufsichtigen ist.

Art. 3 Universalität

1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwert­baren Vermögenswerte, die dem Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.

2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Versicherungsunter­nehmens und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen.

3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines aus­ländischen Versicherungsunternehmens gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.

Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen

1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.

2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Ver­einfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfah­rens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.

3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt mass­gebend.

Art. 5 Akteneinsicht

1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen.

2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder auf­grund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eige­nen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.

4 Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanz­marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches3 hingewiesen werden.

5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.

Art. 6 Anzeige an die FINMA

1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.

2 Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

3 Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Mass­nahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.

Art. 7 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin

1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkurs­liquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt.

2 Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen.

3 Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidato­rin.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin

Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:

a.
die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
b.
die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c.
die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
d.
die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten;
e.
die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Ansprüche aus Versiche­rungsverträgen festzustellen;
f.
den Erlös des gebundenen Vermögens gemäss Artikel 54a VAG auszuzah­len.
Art. 9 Konkursort

1 Der Konkursort befindet sich am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens in der Schweiz.

2 Hat ein ausländisches Versicherungsunternehmen mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Konkursort. Diesen bestimmt die FINMA.

3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomi­zils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens.

Art. 10 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen

Eine Forderung oder eine Verpflichtung des Versicherungsunternehmens gilt dann als aus den Büchern des Versicherungsunternehmens ersichtlich, wenn die Bücher des Versicherungsunternehmens ordnungsgemäss geführt sind und der Konkurs­liquidator oder die Konkursliquidatorin ihnen tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht.

Art. 11 Koordination

Die FINMA und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.

Art. 12 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

1 Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret nach Artikel 54d VAG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Ver­ordnung anwendbar.

2 Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegen­rechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubi­gerinnen liegt.

3 Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 54d VAG in Verbindung mit Arti­kel 37g Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 19345.

4 Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.

5 Anerkennt sie eine andere ausländische Insolvenzmassnahme, so regelt sie das anwendbare Verfahren.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Publikation und Schuldenruf

1 Die FINMA eröffnet dem Versicherungsunternehmen die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.

2 Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:

a.
Name des Versicherungsunternehmens sowie dessen Sitz und Zweigniederlas­sungen;
b.
Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung;
c.
Konkursort;
d.
Name und Adresse des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin;
e.
Aufforderung an die Gläubiger und Gläubigerinnen und an Personen, die im Besitz des Versicherungsunternehmens befindliche Vermögensstücke bean­spruchen, ihre Forderungen und Ansprüche innert angesetzter Frist dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin anzumelden und die ent­sprechenden Beweismittel vorzulegen;
f.
Hinweis auf Forderungen, die nach Artikel 54a Absatz 1 VAG als angemel­det gelten;
g.
Hinweis auf die Herausgabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 17–19.

3 Handelt es sich bei den Forderungen nach Absatz 2 Buchstabe e um Forderungen aus Versicherungsverträgen, so werden die Gläubiger und Gläubigerinnen zudem aufgefordert anzugeben, auf welche vertragliche Grundlage sie sich stützen.

4 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubi­gern und Gläubigerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.

Art. 14 Gläubigerversammlung

1 Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entspre­chenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerver­sammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmen­quoren fest.

2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilneh­men oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.

3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens und den Stand des Verfahrens.

4 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliquida­tors oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.

Art. 15 Gläubigerausschuss

1 Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliqui­datorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.

2 Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.

3. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 16 Inventaraufnahme

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.

2 Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens, so erfasst der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin im Inventar auch eine allfällige Kaution.

3 Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

4 Die zum gebundenen Vermögen gehörenden Vermögenswerte werden innerhalb des Inventars in einem jeweils separaten Abschnitt erfasst. Sofern mehrere gebun­dene Vermögen bestehen, wird für jedes ein separater Abschnitt geführt.

5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.

6 Er oder sie legt das Inventar einer von den Eignern und Eignerinnen des Versiche­rungsunternehmens als Organ gewählten Person vor. Diese hat sich über die Voll­ständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.

Art. 17 Herausgabe- und Meldepflicht

1 Schuldner und Schuldnerinnen des Versicherungsunternehmens sowie Personen, welche Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Ein­gabefrist nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfü­gung zu stellen.

2 Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.

3 Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.

Art. 18 Ausnahmen von der Herausgabepflicht

1 Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwer­tung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin gegeben sind.

2 Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator oder der Konkursliqui­datorin unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem oder dieser im Inventar vorzumerken.

3 Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit dem Konkursliqui­dator oder der Konkursliquidatorin über den aus der Verwertung dieser Vermö­genswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse.

Art. 19 Ausnahmen von der Meldepflicht

Die FINMA kann bestimmen, dass für aus den Büchern ersichtliche Forderungen des Versicherungsunternehmens die Meldung der Schuldner und Schuldnerinnen unterbleiben kann.

Art. 20 Aussonderung

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.

2 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungs­rechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG7 zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.

4 Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliqui­datorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.

Art. 21 Guthaben, Admassierung und Anfechtung

1 Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungsweg, eingezogen.

2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Kon­kursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.

3 Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG8 angefoch­ten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfah­rens sowie einer vorgängig erlassenen Anordnung einer Sicherungsmassnahme nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstaben a, b und i VAG werden an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.

4 Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzu­verfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.

5 Klagt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin nicht, so kann er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit geben, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen oder die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche nach Artikel 30 zu verwerten.

6 Gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtre­tung zu verlangen, so setzt er oder sie ihnen dazu eine angemessene Frist.

7 Die Verwertung nach Artikel 30 ist ausgeschlossen bei:

a.
Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3;
b.
Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber:
1.
Gründern und Gründerinnen,
2.
Organen für die Geschäftsführung, die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle, und
3.
den vom Versicherungsunternehmen ernannten Prüfgesellschaften.
Art. 22 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.

2 Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Ab­tretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG9 zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

Art. 23 Einstellung mangels Aktiven

1 Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Konkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.

2 In Ausnahmefällen führt die FINMA das Verfahren auch bei nicht ausreichenden Konkursaktiven durch, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.

3 Beabsichtigt die FINMA das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fort­führt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Si­cherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten des Verfahrens leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.

4 Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfand­gläubiger und jede Pfandgläubigerin bei der FINMA innerhalb einer von ihr ange­setzten Frist die Verwertung seines oder ihres Pfandes verlangen. Die FINMA beauftragt einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin mit der Durchfüh­rung der Verwertung.

5 Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger oder keine Pfandgläubigerin fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so verfällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.

6 Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so sind für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG10 anwendbar.

4. Abschnitt: Konkurspassiven

Art. 24 Prüfung der Forderungen

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.

2 Er oder sie prüft insbesondere, gegenüber welchem gebundenen Vermögen gemäss Artikel 17 VAG die Forderungen jeweils in welchem Umfang zugelassen werden.

3 Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind:

a.
aus dem Grundbuch ersichtliche Forderungen samt dem laufenden Zins; und
b.
nach Artikel 10 aus den Büchern des Versicherungsunternehmens ersicht­liche Forderungen.

4 Über die nicht aus den Büchern des Versicherungsunternehmens ersichtlichen Forderungen holt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Erklärung einer von den Eignern und Eignerinnen des Versicherungsunternehmens als Organ gewählten Person ein.

Art. 25 Kollokation

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollo­kationsplan.

2 Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er oder sie ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans.

Art. 26 Kollokation von Forderungen aus Versicherungsverträgen

1 Soweit Forderungen gemäss Artikel 17 VAG durch gebundenes Vermögen sicher­zustellen sind, werden die Forderungen vor der ersten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG11 unter einem separaten Titel und unter Verweis auf das gebundene Vermögen gemäss Inventar kolloziert. Der ungedeckte Betrag wird in der Rangord­nung gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG kolloziert.

2 Sofern das Versicherungsunternehmen über mehrere gebundene Vermögen ver­fügt, werden die Forderungen entsprechend in verschiedenen Abschnitten kolloziert.

Art. 27 Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren liegende Forderungen

1 Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken.

2 Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubi­gern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG12 zu verlangen.

3 Wird der Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren weder von der Konkurs­masse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubigerin­nen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.

4 Führen einzelne Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen den Zivilpro­zess oder das Verwaltungsverfahren fort, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers oder der unterliegenden Gläubigerin an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtre­tungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen bis zur vollen Deckung ihrer kollo­zierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt an die Konkurs­masse oder allenfalls dem entsprechenden gebundenen Vermögen zu.

Art. 28 Einsicht in den Kollokationsplan

1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.

2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.

3 Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkurs­ort erfolgen kann.

4 Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forde­rung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern des Versicherungsunterneh­mens oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollstän­dige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.

Art. 29 Kollokationsklage

1 Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG13.

2 Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem in den Kollokationsplan Einsicht genommen werden kann.

5. Abschnitt: Verwertung

Art. 30 Art der Verwertung

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.

2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen anders verwertet werden als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung.

3 Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:

a.
zum gebundenen Vermögen gehören;
b.
schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
c.
unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
d.
an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
e.
nicht von bedeutendem Wert sind.
Art. 31 Öffentliche Versteigerung

1 Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG14, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin führt die Versteigerung durch. Er oder sie kann in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.

3 Er oder sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingun­gen öffentlich bekannt. Er oder sie kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.

Art. 32 Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin bestimmt in der Bescheini­gung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG15 die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtre­tungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbe­nutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.

2 Die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen berichten dem Konkursli­quidator oder der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.

3 Verlangt kein Gläubiger und keine Gläubigerin die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung unbenutzt abgelaufen, so entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA über die allfällige weitere Verwertung dieser Rechtsansprüche.

Art. 33 Anfechtung von Verwertungshandlungen

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin erstellt periodisch einen Verwertungsplan, der über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und die Art ihrer Verwertung Auskunft gibt.

2 Verwertungshandlungen, die nach Artikel 30 Absatz 3 ohne Aufschub erfolgen können, müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.

3 Eine Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 32 gilt nicht als Verwertungs­handlung.

4 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin teilt den Verwertungsplan den Gläubigern und Gläubigerinnen mit und setzt ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfecht­bare Verfügung verlangen können.

6. Abschnitt: Verteilung und Abschluss

Art. 34 Massaverpflichtungen

1 Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:

a.
Verbindlichkeiten, welche die Konkursmasse während der Dauer des Verfah­rens eingegangen ist;
b.
sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens.

2 Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung der Vermögenswerte des jeweiligen gebundenen Vermögens, werden vorab aus dem Erlös gedeckt, der sich aus der Verwertung dieser Vermögenswerte des jeweiligen gebundenen Vermögens ergibt. Andere Massaverpflichtungen können dann anteilsmässig aus dem Erlös des gebundenen Vermögens oder der gebundenen Vermögen befriedigt werden, wenn die restliche Konkursmasse hierzu nicht ausreicht.

Art. 35 Verteilung des Erlöses aus den gebundenen Vermögen

1 Nach der Deckung der Verpflichtungen nach Artikel 34 Absatz 2 und vor den Gläubigern und Gläubigerinnen der ersten Konkursklasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG16 werden aus dem Erlös, der sich aus der Verwertung der Vermö­genswerte des jeweiligen gebundenen Vermögens ergibt, die von dem entsprechen­den gebundenen Vermögen gesicherten Forderungen anteilsmässig befriedigt.

2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann mit Genehmigung der FINMA die Verteilung gemäss Absatz 1 vor Eintritt der Rechtskraft des Kolloka­tionsplans vornehmen.

3 Er oder sie vermerkt zu jeder Forderung, in welchem Umfang sie aus dem Erlös der zu den gebundenen Vermögen gehörenden Vermögenswerte gedeckt wurde. Die nicht durch das gebundene Vermögen sichergestellten Forderungen und der unge­deckte Betrag der von den gebundenen Vermögen sichergestellten Forderungen werden in der Rangordnung gemäss Artikel 219 SchKG aus dem Erlös der Kon­kursmasse gedeckt.

4 Ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung der zu den gebundenen Vermögen gehörenden Vermögenswerte fällt in die Konkursmasse. Ein Anfall eines solchen Überschusses an ein anderes gebundenes Vermögen des nämlichen Versicherungs­unternehmens ist ausgeschlossen.

Art. 36 Verteilung des weiteren Vermögens

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unter­breitet diese der FINMA zur Genehmigung.

2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passiv­masse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubi­gern oder Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 260 SchKG17 geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden.

3 Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor.

4 Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:

a.
deren Bestand oder Höhe nicht abschliessend feststeht;
b.
deren Berechtigte nicht definitiv bekannt sind;
c.
die teilweise durch nicht verwertete Sicherheiten im Ausland oder gemäss Artikel 18 gedeckt sind; oder
d.
die voraussichtlich durch eine ausstehende Befriedigung in einem ausländi­schen Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit dem Konkurs in Zusammen­hang steht, teilweise Deckung erhalten werden.
Art. 37 Schlussbericht und Hinterlegung

1 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin berichtet der FINMA summa­risch über den Verlauf des Konkursverfahrens.

2 Der Schlussbericht enthält zudem:

a.
Ausführungen über die Zusammensetzung und den Umfang der gebundenen Vermögen sowie über die durch den Erlös aus den gebundenen Vermögen ganz oder teilweise gedeckten Forderungen;
b.
Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse;
c.
Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG18; sowie
d.
eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung nicht erfolgen konnte.

3 Die FINMA trifft die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile.

4 Die FINMA macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.

Art. 38 Verlustschein

1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckten Betrag ihrer Forde­rung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG19 verlangen.

2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.

Art. 39 Aktenaufbewahrung

1 Die FINMA bestimmt, wie die Konkurs- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens aufbewahrt werden müssen.

2 Die Konkursakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkursverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.

3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.

Art. 40 Nachträglich entdeckte und hinterlegte Vermögenswerte

1 Werden innerhalb von 10 Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermö­genswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkurs­masse gezogen wurden, so beauftragt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzunehmen.

2 Nachträglich entdeckte Vermögenswerte oder Rechtsansprüche werden den Gläu­bigern und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben dem Konkursliquidator oder der Konkursliquida­torin bekannt sind. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann die Gläubiger und Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm oder ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er oder sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der nachträglich entdeckten Vermögenswerte nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die nachträglich entdeckten Vermögenswerte an den Bund.

4 Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung ebenfalls nach Absatz 1 verwertet und nach Absatz 2 verteilt. Absatz 3 bleibt vorbe­halten.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen