Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
0.672.941.61
AS 2012 5761; BBl 2012 1
Originaltext
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 4. Oktober 2011
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20121
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 2012
(Stand am 15. Oktober 2012)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,
vom Wunsch geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für jene Steuern, die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen, die eine Vertragspartei in Zukunft erheben wird. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Die Steuern vom Einkommen im Sinne der vorangehenden Absätze dieses Artikels werden nachfolgend je nach Zusammenhang als «Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong» oder als «schweizerische Steuer» bezeichnet.
6. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einer Vertragspartei ansässige Person»:
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ausserdem:
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Partei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
1. Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
1. Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jeder Vertragspartei dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in der Partei, in der die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile oder durch eine andere nach dem Recht dieser Partei bestimmte Methode zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung oder anderen Methode ermittelt; die gewählte Methode muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
1. Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
1. Wenn:
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser anderen Partei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Partei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Partei eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn sie die von der erstgenannten Partei vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander.
3. Eine Vertragspartei soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in ihrem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahrs, in dem ein Unternehmen dieser Partei die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
1. Dividenden, die eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können in der anderen Partei besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in der Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieser Partei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt die Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht der Partei, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
7. Bezieht eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Partei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in der anderen Partei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in der anderen Partei gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in der anderen Partei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8. Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Dividenden, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
1. Zinsen, die aus einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsberechtigte eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, können nur in der anderen Partei besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in der anderen Vertragspartei, aus der die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5. Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Zinsen, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
1. Lizenzgebühren, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können in der anderen Partei besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in der Vertragspartei, aus der sie stammen, nach dem Recht dieser Partei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, 3 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner eine in dieser Partei ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, in einer Vertragspartei eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus der Vertragspartei stammend, in der die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
7. Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Lizenzgebühren, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
1. Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Partei besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit in der anderen Vertragspartei zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in der anderen Partei besteuert werden.
3. Gewinne, die ein Unternehmen einer Vertragspartei aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von zum Betrieb solcher Schiffe und Luftfahrzeuge gehörendem beweglichem Vermögen bezieht, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
4. Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus in der anderen Vertragspartei gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in der anderen Partei besteuert werden, vorausgesetzt die Person besitzt unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 Prozent der Anteile an der Gesellschaft. Dieser Absatz ist jedoch nicht auf Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen anzuwenden, wenn:
5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Vermögens können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräusserer ansässig ist.
1. Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit bezieht, können nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn:
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in der anderen Partei besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in dieser erstgenannten Partei besteuert werden, wenn:
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, können in der anderen Partei besteuert werden.
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Partei besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einer Vertragspartei, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln der anderen Vertragspartei oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften stammen.
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können nur in der erstgenannten Partei besteuert werden.
1. (a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die dieser Partei oder Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in dieser Partei besteuert werden.
2. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anwendbar.
Zahlungen, die ein Student, der sich in einer Vertragspartei ausschliesslich zum Studium aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Partei ansässig war, für seinen Unterhalt oder sein Studium erhält, dürfen in der erstgenannten Partei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieser Partei stammen.
1. Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Partei besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
3. Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Einkünfte gemäss Absatz 1, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
1. In der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Nach Massgabe der Gesetzgebung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong über die Anrechnung von in einer anderen Rechtshoheit bezahlten Steuern an die Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht beeinträchtigen soll) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg bezahlte schweizerische Steuer auf Einkünfte, die eine in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong ansässige Person aus schweizerischen Quellen bezieht, an die zu zahlende Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong in Bezug auf diese Einkünfte angerechnet; vorausgesetzt der anzurechnende Betrag übersteigt nicht den Betrag der Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, wie er auf diesem Einkommen gemäss den Steuergesetzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong berechnet wird.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Personen, die im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong dort das Wohnrecht haben oder dort errichtet oder auf eine andere Weise konstituiert sind und im Fall der Schweiz Staatsangehörige der Schweiz sind, dürfen in der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Personen, die in der anderen Vertragspartei das Wohnrecht haben oder errichtet oder auf eine andere Weise konstituiert sind (wenn die andere Partei die Besondere Verwaltungsregion Hongkong ist), oder Staatsangehörige der anderen Partei sind (wenn die andere Partei die Schweiz ist) unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 auch für Personen, die in keiner Vertragspartei ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Partei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die sie ihren ansässigen Personen gewährt.
3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine in der erstgenannten Partei ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in der erstgenannten Partei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Partei unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 von diesem Artikel gelten ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen Recht dieser Parteien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, in der sie das Wohnrecht hat oder in der sie errichtet oder auf eine andere Weise konstituiert ist (im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong) oder deren Staatsangehöriger sie ist (im Fall der Schweiz). Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des internen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
5. Wenn:
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Fragen werden jedoch nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn darüber bereits ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einer der Parteien entschieden hat. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person, die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsparteien bindend und ungeachtet der Fristen des internen Rechts der Vertragsparteien umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des internen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des internen Rechts dieser Partei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei:
4. Ersucht eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn diese andere Partei diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein internes steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Im Fall der Schweiz verfügen ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts die Steuerbehörden, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von Regierungsmissionen einschliesslich konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer jeden Vertragspartei, ihre internen Gesetze und Massnahmen betreffend Steuerumgehung anzuwenden, unabhängig davon, ob als solche bezeichnet oder nicht.
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass ihre gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft2.
2. Das Abkommen findet Anwendung:
3. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a und b finden Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 3 in beiden Vertragsparteien vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an Anwendung.
2 Der englische Wortlaut, nach welchem das Abkommen mit dem Datum der späteren dieser Notifikationen in Kraft tritt, ist für die Bestimmung des Inkrafttretensdatums massgebend.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange sie nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mittels schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Hongkong, am 4. Oktober 2011 im Doppel in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den | Für die |
Rita Hämmerli-Weschke | K. C. Chan |
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (das «Abkommen») haben die Regierungen der Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 2
Hinsichtlich Artikel 2 Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass die Ausdrücke «Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong» und «schweizerische Steuer» nicht Bussen oder Zinsen (und im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong auch nicht den Betrag, um den die Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong aufgrund von Verzug erhöht wird und damit den Verzug abgeltet sowie «‹additional tax› under Section 82A of the Inland Revenue Ordinance») umfassen, die gemäss den Gesetzen einer Vertragspartei erhoben werden.
2. Zu Art. 3 und 4
Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass die Ausdrücke «Person» und «eine in einer Vertragspartei ansässige Person» nicht einen Trust beziehungsweise eine natürliche Person oder eine Gesellschaft in der Funktion eines Treuhänders für den Trust einschliessen.
3. Zu Art. 4
Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einer Vertragspartei ansässige Person» im Fall der Schweiz Folgendes einschliesst:
Hinsichtlich Buchstabe a besteht Einvernehmen darüber, dass jede Vorsorgeeinrichtung, die nach den Vorschriften der Schweiz anerkannt ist, deren Vorschriften untersteht, von der Einkommenssteuer in der Schweiz generell ausgenommen ist und die hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten solcher Einrichtungen dient, als eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung der Schweiz gilt.
4. Zu Art. 7
Hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Partei durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentliche Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in der Partei, in der diese liegt, erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in der Partei besteuert werden, in der das Unternehmen ansässig ist.
5. Zu Art. 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen.
6. Zu Art. 10
Hinsichtlich Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:
7. Zu Art. 18
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliesst.
8. Zu Art. 25
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Hongkong am 4. Oktober 2011 im Doppel in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den | Für die |
Rita Hämmerli-Weschke | K. C. Chan |