0.192.110.931.2

 AS 2012 5735

Übersetzung

Übereinkommen
über die Vorrechte und Immunitäten des
Internationalen Strafgerichtshofs

Abgeschlossen in New York am 9. September 2002
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. September 2012
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2012

(Stand am 29. Mai 2020)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

da das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das die Diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen am 17. Juli 19981 angenommen hat, den Internationalen Gerichtshof errichtete mit der Befugnis, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen schwerster Verbrechen von internationalem Belang auszuüben;

da Artikel 4 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist;

da Artikel 48 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römer Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten geniesst,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet:

a.
Statut: das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
b.
Gerichtshof: den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
c.
Vertragsstaaten: die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
d.
Vertreter der Vertragsstaaten: alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Sekretäre der Delegationen;
e.
Versammlung: die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
f.
Richter: die Richter des Gerichtshofs;
g.
Präsidium: das Organ, das aus dem Präsidenten sowie dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten des Gerichtshofs besteht;
h.
Ankläger: den von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
i.
Stellvertretende Ankläger: die von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
j.
Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;
k.
Stellvertretender Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
l.
Rechtsbeistand: den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter der Opfer;
m.
Generalsekretär: den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
n.
Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen: die Geschäftsführer zwischenstaatlicher Organisationen, einschliesslich jedes in ihrem Namen handelnden Bediensteten;
o.
Wiener Übereinkommen: das Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen;
p.
Verfahrens- und Beweisordnung: die nach Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrens- und Beweisordnung.
Art. 2 Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit; er besitzt ausserdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirk­lichung seiner Ziele erforderlich ist. Er kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und vor Gericht stehen.

Art. 5 Flagge, Emblem und Kennzeichen

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten sowie an seinen Dienstfahrzeugen und sonstigen für amtliche Zwecke benützten Beförderungsmitteln anzubringen.

Art. 6 Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

1.  Der Gerichtshof und seine Vermögenswerte, Gelder und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit der Gerichtshof nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.

2.  Die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

3.  In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemassnahmen jeder Art befreit.

Art. 7 Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente

Die Archive des Gerichtshofs und alle in seinem Besitz befindlichen oder ihm gehörenden Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die an den Gerichtshof gesendet oder von ihm versendet werden, sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. Die Aufhebung oder das Fehlen der Unverletzlichkeit berührt nicht die Schutzmassnahmen, die der Gerichtshof aufgrund des Statuts und der Verfahrens- und Beweisordnung in Bezug auf Dokumente und Materialien, die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt oder von ihm verwendet werden, anordnen kann.

Art. 8 Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1.  Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen geniessen Befreiung von jeder direkten Steuer, darunter unter anderem der Einkommens-, der Vermögens- und der Körperschaftssteuer sowie der von Kommunal- und Provinzbehörden erhobenen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Abgaben verlangt, die in Wirklichkeit lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, die zu einem festen Satz entsprechend der Menge der erbrachten Leistungen bereitgestellt werden und im Einzelnen ausgewiesen, bezeichnet und spezifiziert werden können.

2.  Der Gerichtshof geniesst Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf ein- oder ausgeführten Gegenstände sowie hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

3.  Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft werden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zustän­digen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden.

Art. 9 Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

1.  Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen gezahlt werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen feststellbare Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen Steuern und/oder sonstigen Abgaben oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

2.  Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden, die von demjenigen Vertragsstaat festgelegten wurden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffent­licher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Art. 10 Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

1.  Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein und soweit er in Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt:

a.
kann der Gerichtshof Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
b.
kann der Gerichtshof seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;
c.
kann der Gerichtshof festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren;
d.
geniesst der Gerichtshof keine weniger günstige Behandlung hinsichtlich der Wechselkurse für seine finanziellen Transaktionen, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt.

2.  Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof jedes Anliegen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Art. 11 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

1.  Für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz geniesst der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und ‑gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichtenverkehr und Korrespondenz.

2.  Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs unterliegen nicht der Zensur.

3.  Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amt­liche Korrespondenz alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschliesslich elektronischer Kommunikationsmittel, einsetzen; er ist berechtigt, für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs sind unverletzlich.

4.  Der Gerichtshof ist berechtigt, Korrespondenz und andere Materialien oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

5.  Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen auf allen ihm von den Vertragsstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Verfahren zugeteilten Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich, dem Gerichtshof nach Möglichkeit die von ihm beantragten Frequenzen zuzuteilen.

Art. 12 Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs ausserhalb seines Sitzes

Hält es der Gerichtshof nach Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schliessen.

Art. 13 Vertreter der an der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmenden Staaten und Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen


1.  Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, die an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen, Vertreter anderer Staaten, die nach Artikel 112 Absatz 1 des Statuts an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter teilnehmen können, sowie Vertreter von Staaten und zwischenstaat­lichen Organisationen, die zu Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane eingeladen sind, geniessen während der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und auf der Reise zum und vom Sitzungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft;
b.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch dann weiterhin gewährt, wenn die betreffenden Personen ihre Aufgaben als Vertreter nicht mehr wahrnehmen;
c.
Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente in jeglicher Form;
d.
das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden, Papiere und Dokumente oder Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen und elektronische Mitteilungen zu empfangen und zu senden;
e.
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in dem Vertragsstaat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
f.
in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
g.
in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
h.
in Zeiten internationaler Krisen denselben Schutz und dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
i.
alle mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbaren sonstigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Diplomaten zustehen, mit Ausnahme des Rechts auf Befreiung von Zöllen für eingeführte Gegenstände (ausser den zu ihrem persönlichen Gepäck gehörenden) und von Verbrauchsteuern oder Verkaufsabgaben.

2.  Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich die in Absatz 1 bezeichneten, an Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmenden Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem Vertragsstaat befinden.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis eines Vertreters zu den Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder zu den Behörden des Vertragsstaats oder den Stellen der zwischenstaatlichen Organisation, dessen oder deren Vertreter er ist oder war.

Art. 15 Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler

1.  Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler geniessen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen, gewährt.

2.  Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so geniessen die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler in allen Vertragsstaaten, die sie durchreisen müssen, alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, welche die Vertragsstaaten unter ähnlichen Umständen Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewähren.

3.  Hält sich ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger oder der Kanzler, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Vertragsstaat auf, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat, so geniesst er mit den zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, solange sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

4.  Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen in Zeiten interna­tionaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.

5.  Die Absätze 1–4 sind auf Richter des Gerichtshofs auch nach Ablauf ihrer Amtszeit anwendbar, wenn sie ihre Aufgaben nach Artikel 36 Absatz 10 des Statuts weiterhin wahrnehmen.

6.  Gehälter, Bezüge und Zulagen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger und des Kanzlers sind von der Besteuerung befreit. Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten für die Zwecke der Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem Vertragsstaat befinden. Die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen.

7.  Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Richter, Ankläger und Kanzler sowie deren Angehörige gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Art. 16 Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Personal der Kanzlei

1.  Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei geniessen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Sie geniessen:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gerichtshof weiterhin gewährt;
c.
Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie aller amtlichen Materialien;
d.
Befreiung von der Besteuerung der ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen; die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen;
e.
Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
f.
zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
g.
Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt;
h.
in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den im betreffenden Vertragsstaat errichteten diplomatischen Missionen angehören;
i.
in Zeiten internationaler Krisen zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
j.
das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt im betreffenden Vertragsstaat zoll- und steuerfrei, abgesehen von Zahlungen für Dienstleistungen, einzuführen und in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, auszuführen.

2.  Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Stellvertretende Kanzler, Mitglieder des Personals der Anklagebehörde, Mitglieder des Personals der Kanzlei und deren Angehörige gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Art. 17 Vor Ort eingestelltes, von diesem Übereinkommen sonst nicht erfasstes Personal

Vor Ort vom Gerichtshof eingestellte, von diesem Übereinkommen sonst nicht erfasste Personen geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft für den Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung der Beschäftigung beim Gerichtshof für Tätigkeiten, die für den Gerichtshof ausgeübt werden, weiterhin gewährt. Während ihrer Beschäftigung geniessen sie die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof erforderlichen sonstigen Erleichterungen.

Art. 18 Rechtsbeistand und Personen, die dem Verteidiger zur Seite stehen

1.  Der Rechtsbeistand geniesst in dem zur unabhängigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang, einschliesslich während seiner Reisen, im Zusam­menhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben, vorbehaltlich des Vorweisens der in Absatz 2 genannten Bescheinigung, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme seines persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf seine in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich seiner mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch dann weiterhin gewährt, wenn er seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt;
c.
Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen;
d.
für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Rechtsbeistand das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden;
e.
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
f.
Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Rechtsbeistands statt;
g.
in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
h.
in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.

2.  Ist ein Rechtsbeistand in Übereinstimmung mit dem Statut, der Verfahrens- und Beweisordnung sowie der Geschäftsordnung des Gerichtshofs bestellt worden, so erhält er eine vom Kanzler unterschriebene Bescheinigung für den zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Zeitraum. Die Bescheinigung wird zurück­genommen, wenn die Vollmacht oder das Mandat vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung beendet ist.

3.  Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich der Rechtsbeistand zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einem Vertragsstaat befindet.

4.  Dieser Artikel ist sinngemäss auf Personen anwendbar, die dem Rechtsbeistand nach Regel 22 der Verfahrens- und Beweisordnung zur Seite stehen.

Art. 19 Zeugen

1.  Die Zeugen geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugenaussage erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft;
b.
unbeschadet des Buchstabens d Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist;
c.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihrer Zeugenaussage vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer münd­lichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen und ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt;
d.
Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf ihre Zeugenaussage beziehen;
e.
für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof und dem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden;
f.
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht auf Reisen zum Zweck ihrer Zeugenaussage;
g.
in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.

2.  Zeugen, welche die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, und den Zeitraum angibt, während dessen ihre Anwesenheit erforderlich ist.

Art. 20 Opfer

1.  Opfer, die nach den Regeln 89–91 der Verfahrens- und Beweisordnung an dem Verfahren teilnehmen, geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforder­lichen Umfang, einschliesslich während der mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft;
b.
Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist;
c.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt;
d.
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht auf ihren Reisen zum und vom Gerichtshof zum Zweck ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof.

2.  Opfer, die nach den Regeln 89–91 der Verfahrens- und Beweisordnung an dem Verfahren teilnehmen und die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das ihre Teilnahme am Verfahren des Gerichtshofs bescheinigt und den Zeitraum für diese Teilnahme angibt.

Art. 21 Sachverständige

1.  Sachverständige, die für den Gerichtshof Aufgaben wahrnehmen, geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihren Aufgaben zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Aufgaben weiterhin gewährt;
c.
Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf ihre Aufgaben für den Gerichtshof beziehen;
d.
für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die sich auf ihre Aufgaben für den Gerichtshof beziehen, durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen und zu versenden;
e.
Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;
f.
in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
g.
in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
h.
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht im Zusammenhang mit ihren Aufgaben, die in dem in Absatz 2 genannten Dokument aufgeführt sind.

2.  Sachverständige, welche die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass sie Aufgaben für den Gerichtshof wahrnehmen, und die Dauer ihrer Aufgaben angibt.

Art. 22 Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist

1.  Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihrer Anwesenheit zusammenhängenden Reisen, die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

2.  Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, und den Zeitraum angibt, während dessen ihre Anwesenheit erforderlich ist.

Art. 23 Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder beim Beitritt kann jeder Staat erklären, dass:

a.
unbeschadet von den Artikeln 15 Absatz 6 und 16 Absatz 1 Buchstabe d eine in den Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21 genannte Person im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist oder in dem sie ihren stän­digen Aufenthalt hat, folgende Vorrechte und Immunitäten nur in dem Umfang geniesst, der für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlich ist:
1.
Immunität von Festnahme oder Haft,
2.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Verlauf ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder nach ihrem Erscheinen oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt,
3.
Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof beziehen,
4.
für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof und, im Fall einer in Artikel 19 genannten Person, mit ihrem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Papiere in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden;
b.
eine in den Artikeln 20 und 22 genannte Person im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, die folgenden Vorrechte und Immunitäten nur in dem Umfang geniesst, der für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich ist:
1.
Immunität von Festnahme oder Haft,
2.
Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt.
Art. 24 Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten

1.  Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

2.  Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vorrechte und Immunitäten aufgrund dieses Übereinkommens geniessen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Art. 25 Aufhebung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten

Die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern von Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Versammlung, ihrer Nebenorgane und des Gerichtshofs sicherzustellen. Infolgedessen sind die Vertragsstaaten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Vorrechte und Immunitäten Ihrer Vertreter in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieser Staaten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wurden, aufgehoben werden können. Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und zwischenstaatlichen Organisationen werden die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten mit der Massgabe gewährt, dass sie dieselbe Verpflichtung hinsichtlich der Aufhebung übernehmen.

Art. 26 Aufhebung der in den Artikeln 15–22 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten

1.  Die in den Artikeln 15–22 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten können nach Artikel 48 Absatz 5 des Statuts und nach dem vorliegenden Artikel aufgehoben werden; die Pflicht zur Aufhebung besteht in allen Fällen, in denen sie verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wurden, aufgehoben werden können.

2.  Die Vorrechte und Immunitäten können aufgehoben werden:

a.
im Falle eines Richters oder des Anklägers: durch absoluten Mehrheitsentscheid von den Richtern;
b.
im Falle des Kanzlers: vom Präsidium;
c.
im Falle der Stellvertretenden Ankläger und des Personals der Anklagebehörde: vom Ankläger;
d.
im Falle des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei: vom Kanzler;
e.
im Falle des in Artikel 17 genannten Personals: vom Leiter des Organs des Gerichtshofs, welches das Personal beschäftigt;
f.
im Falle eines Rechtsbeistands und der Personen, die einem Verteidiger zur Seite stehen: vom Präsidium;
g.
im Falle der Zeugen und der Opfer: vom Präsidium;
h.
im Falle der Sachverständigen: vom Leiter des Organs des Gerichtshofs, das den Sachverständigen bestellt hat;
i.
im Falle sonstiger Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist: vom Präsidium.
Art. 27 Soziale Sicherheit

Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Gerichtshof ein System der sozialen Sicherheit begründet, sind die in den Artikeln 15‒17 genannten Personen in Bezug auf die für den Gerichtshof geleisteten Dienste von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit.

Art. 28 Notifikation

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in regelmässigen Abständen die Identität der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellvertretenden Kanzlers, der Mitglieder des Personals der Anklagebehörde und des Personals der Kanzlei sowie der Rechtsbeistände mit, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist. Der Kanzler teilt ferner allen Vertragsstaaten jede Änderung der Rechtsstellung dieser Personen mit.

Art. 29 Passierscheine (Laissez-passer)

Die vom Gerichtshof für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

Art. 30 Visa

Anträge auf Ausstellung von Visa oder Einreise- und Ausreiseerlaubnissen (sofern sie erforderlich sind), die von Personen, die Inhaber des Passierscheins der Vereinten Nationen oder des vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweises sind, sowie von in den Artikeln 18–22 genannten Personen, die eine vom Gerichtshof ausge­stellte Bescheinigung darüber besitzen, dass sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, sind von den Vertragsstaaten möglichst umgehend zu bearbeiten und kostenlos zu erteilen.

Art. 31 Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten

Unbeschadet der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Versammlung aufgrund des Statuts sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung:

a.
von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;
b.
von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit dem Gerichtshof Immunität geniesst, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

1.  Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat werden durch Konsultation, Verhandlung oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt.

2.  Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem schriftlichen Ersuchen einer der Streitparteien gemäss Absatz 1 beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer der Parteien nach dem in den Absätzen 3–6 festgelegten Verfahren einem Schiedsgericht vorgelegt.

3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: Je eines wird von jeder Streitpartei und das dritte, das Vorsitzender des Schiedsgerichts ist, von den beiden anderen Mitgliedern ausgewählt. Hat eine der Parteien ihr Mitglied des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des anderen Mitglieds durch die andere Partei bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Können sich die beiden ersten Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, den Vorsitzenden auszuwählen.

4.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst; die Kosten werden von den Parteien entsprechend der Festsetzung durch das Schiedsgericht getragen.

5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; es trifft seine Entscheidung über die Streitigkeit auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

6.  Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Streitparteien, dem Kanzler und dem Generalsekretär mitgeteilt.

Art. 34 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 10. September 2002 bis zum 30. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

3.  Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Art. 35 Inkrafttreten

1.  Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.

2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs­ oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.

Art. 36 Änderungen

1.  Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Versammlung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Sekretariat leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten und das Büro der Versammlung mit der Bitte weiter, dem Sekretariat mitzuteilen, ob sie eine Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten zur Erörterung des Vorschlags befürworten.

2.  Teilt innerhalb von drei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch das Sekretariat der Versammlung die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat mit, dass sie eine Überprüfungskonferenz befürworten, so ersucht das Sekretariat das Büro der Versammlung, im Zusammenhang mit der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Versammlung eine derartige Konferenz einzuberufen.

3.  Die Annahme einer Änderung, über die kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten; dabei muss die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend sein.

4.  Das Büro der Versammlung teilt dem Generalsekretär unverzüglich jede Änderung mit, die von den Vertragsstaaten auf einer Überprüfungskonferenz angenommen worden ist. Der Generalsekretär leitet jede auf einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an die Vertragsstaaten und die Unterzeichnerstaaten weiter.

5.  Eine Änderung tritt für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert oder angenommen haben, sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär durch zwei Drittel der Staaten, die am Tag der Annahme der Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft.

6.  Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung ratifiziert oder annimmt, nachdem die erforderliche Anzahl von Ratifikations­ oder Annahmeurkunden hinterlegt worden ist, tritt die Änderung am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

7.  Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung nach Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er nicht eine gegenteilige Absicht zum Ausdruck bringt:

a.
als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und
b.
als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.
Art. 37 Kündigung

1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2.  Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Art. 39 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Mai 20203

3 AS 2012 5735, 2016 2549, 2020 2073. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  2. August

2006 B

  1. September

2006

Andorra

11. Februar

2005

13. März

2005

Argentinien*

  1. Februar

2007

  3. März

2007

Belgien

28. März

2005

27. April

2005

Belize

14. September

2005

14. Oktober

2005

Benin

24. Januar

2006

23. Februar

2006

Bolivien*

20. Januar

2006

19. Februar

2006

Bosnien und Herzegowina

24. Januar

2012 B

23. Februar

2012

Botsuana*

13. November

2008 B

13. Dezember

2008

Brasilien

12. Dezember

2011

11. Januar

2012

Bulgarien

28. Juli

2006

27. August

2006

Burkina Faso

10. Oktober

2005

  9. November

2005

Chile*

26. September

2011 B

26. Oktober

2011

Costa Rica

28. April

2011

28. Mai

2011

Deutschland*

  2. September

2004

  2. Oktober

2004

Dominikanische Republik

10. September

2009 B

10. Oktober

2009

Dänemark a

  3. Juni

2005

  3. Juli

2005

Ecuador

19. April

2006

19. Mai

2006

Estland

13. September

2004

13. Oktober

2004

Finnland

  8. Dezember

2004

  7. Januar

2005

Frankreich

17. Februar

2004

22. Juli

2004

Gabun

22. September

2010 B

22. Oktober

2010

Georgien

10. März

2010 B

  9. April

2010

Griechenland*

  6. Juli

2007

  5. August

2007

Guyana

16. November

2005 B

16. Dezember

2005

Honduras

  1. April

2008 B

  1. Mai

2008

Irland

20. November

2006

20. Dezember

2006

Island

  1. Dezember

2003

22. Juli

2004

Italien*

20. November

2006

20. Dezember

2006

Kanada*

22. Juni

2004

22. Juli

2004

Kolumbien

15. April

2009

15. Mai

2009

Kongo (Kinshasa)

  3. Juli

2007 B

  2. August

2007

Korea (Süd-)*

18. Oktober

2006

17. November

2006

Kroatien*

17. Dezember

2004

16. Januar

2005

Lesotho

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Lettland*

23. Dezember

2004

22. Januar

2005

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Liechtenstein

21. September

2004 B

21. Oktober

2004

Litauen*

30. Dezember

2004

29. Januar

2005

Luxemburg

20. Januar

2006

19. Februar

2006

Malawi

  7. Oktober

2009 B

  6. November

2009

Mali

  8. Juli

2004

  7. August

2004

Malta*

21. September

2011 B

21. Oktober

2011

Mexiko*

26. September

2007 B

26. Oktober

2007

Moldau*

17. Mai

2017 B

16. Juni

2017

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Namibia

29. Januar

2004

22. Juli

2004

Neuseeland* b

14. April

2004

22. Juli

2004

Niederlande

24. Juli

2008

23. August

2008

    Aruba

24. Juli

2008

23. August

2008

    Curaçao

24. Juli

2008

23. August

2008

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

24. Juli

2008

23. August

2008

    Sint Maarten

24. Juli

2008

23. August

2008

Nordmazedonien

19. Oktober

2005 B

18. November

2005

Norwegen

10. September

2002

22. Juli

2004

Österreich*

17. Dezember

2003

22. Juli

2004

Palästina

  2. Januar

2015 B

  1. Februar

2015

Panama

16. August

2004

15. September

2004

Paraguay

19. Juli

2005

18. August

2005

Peru

17. Januar

2017

16. Februar

2017

Polen*

10. Februar

2009

12. März

2009

Portugal*

  3. Oktober

2007

  2. November

2007

Rumänien*

17. November

2005

17. Dezember

2005

Samoa

  8. April

2016 B

  8. Mai

2016

San Marino

12. März

2020 B

11. April

2020

Schweden

13. Januar

2005

12. Februar

2005

Schweiz*

25. September

2012

25. Oktober

2012

Senegal

30. September

2014

30. Oktober

2014

Serbien

  7. Mai

2004

22. Juli

2004

Slowakei*

26. Mai

2004

22. Juli

2004

Slowenien

23. September

2004

23. Oktober

2004

Spanien*

24. September

2009

24. Oktober

2009

Trinidad und Tobago

  6. Februar

2003

22. Juli

2004

Tschechische Republik*

  4. Mai

2011 B

  3. Juni

2011

Tunesien

29. Juni

2011 B

29. Juli

2011

Uganda

21. Januar

2009

20. Februar

2009

Ukraine*

29. Januar

2007 B

28. Februar

2007

Ungarn

22. März

2006

21. April

2006

Uruguay

  3. November

2006

  3. Dezember

2006

Vereinigtes Königreich*

25. Januar

2008

24. Februar

2008

    Akrotiri und Dhekelia

11. März

2010

11. März

2010

    Anguilla

11. März

2010

11. März

2010

    Bermudas

11. März

2010

11. März

2010

    Britische Jungferninseln

11. März

2010

11. März

2010

    Falklandinseln

11. März

2010

11. März

2010

    Gibraltar

20. April

2015

20. April

2015

    Insel Man

11. Februar

2013

13. März

2013

    Kaimaninseln

11. März

2010

11. März

2010

    Montserrat

11. März

2010

11. März

2010

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,     Henderson und Pitcairn)

11. März

2010

11. März

2010

    St. Helena und Nebengebiete     (Ascension und Tristan da Cunha)

11. März

2010

11. März

2010

    Turks- und Caicosinseln

11. März

2010

11. März

2010

Zentralafrikanische Republik

  6. Oktober

2006 B

  5. November

2006

Zypern

18. August

2005

17. September

2005

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.

Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Färöer Inseln.
b
Die Ratifikation findet keine Anwendung auf Tokelau solange die Regierung Neuseelands keine entsprechende Erklärung hinterlegt hat.

Erklärung

Schweiz

Im Einklang mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem Artikel genannten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Hoheitsgebiet der Schweiz nur die in diesem Artikel genannten Vorrechte und Immunitäten geniessen.