0.192.110.03

 AS 2012 5695

Übersetzung

Übereinkommen
über die Vorrechte und Immunitäten der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Abgeschlossen in New York am 21. November 1947

Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. September 2012

In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 2012

(Stand am 22. September 2021)

Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Entschliessung angenommen hat, wonach die Vorrechte und Immunitäten, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Sonderorganisationen geniessen, so weit wie möglich vereinheitlicht werden sollen;

da zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschliessung stattgefunden haben;

hat demgemäss die Generalversammlung durch die am 21. November 1947 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt, das den Sonderorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Sonderorganisation zum Beitritt vorgelegt wird.

Art. I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Abschnitt 1

In diesem Übereinkommen bedeuten:

(i)
allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX;
(ii)
Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen:
a.
Internationale Arbeitsorganisation,
b.
Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft,
c.
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
d.
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
e.
Internationaler Währungsfonds,
f.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
g.
Weltgesundheitsorganisation,
h.
Weltpostverein,
i.
Internationale Fernmeldeunion,
j.
jede andere Organisation, die den Vereinten Nationen gemäss den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen1 angeschlossen ist;
(iii)
Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 übermittelt hat;
(iv)
Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden;
(v)
Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre;
(vi)
durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte 13, 14, 15 und 25:
1.
die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe),
2.
die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses,
3.
jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz,
4.
die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe;
(vii)
Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen.

Abschnitt 2

Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat.

Art. II Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 3

Die Sonderorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können:

a.
Verträge schliessen;
b.
unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen;
c.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. III Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

Abschnitt 4

Die Sonderorganisationen sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Sonderorganisation nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.

Abschnitt 5

Die Räumlichkeiten der Sonderorganisationen sind unverletzlich. Ihre Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

Abschnitt 6

Die Archive der Sonderorganisationen und alle ihnen gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Abschnitt 7

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, können die Sonderorganisationen:

a.
Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
b.
ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitze befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.

Abschnitt 8

Bei der Ausübung der ihnen in Abschnitt 7 gewährten Rechte berücksichtigen die Sonderorganisationen jedes Anliegen, welches die Regierung eines Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun können, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.

Abschnitt 9

Die Sonderorganisationen sowie ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:

a.
von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die Sonderorganisationen keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffent­licher Versorgungsdienste darstellen;
b.
von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von den Sonderorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
c.
von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Abschnitt 10

Obwohl die Sonderorganisationen grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beanspruchen, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, bei grösseren Einkäufen der Sonderorganisationen für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben.

Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

Abschnitt 11

Jede Sonderorganisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, der Partei des Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie die Regierung dieses Staates sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech- und sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk.

Abschnitt 12

Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Sonderorganisationen unterliegen nicht der Zensur.

Die Sonderorganisationen sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass die Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen ist, deren Anwendung zwischen einem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation vereinbart wird.

Art. V Vertreter der Mitglieder

Abschnitt 13

Die Vertreter der Mitglieder auf den durch eine Sonderorganisation einberufenen Tagungen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a.
Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
b.
Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
c.
das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
d.
Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
e.
in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
f.
in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges.

Abschnitt 14

Um den Vertretern der Mitglieder von Sonderorganisationen bei den durch sie einberufenen Tagungen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.

Abschnitt 15

Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreter der Mitglieder der Sonderorganisationen bei den durch diese einberufenen Tagungen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.

Abschnitt 16

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des Mitglieds die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Abschnitt 17

Die Abschnitten 13, 14 und 15 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem der Vertreter angehört oder den er bei der Sonder­organisation vertreten hat.

Art. VI Bedienstete

Abschnitt 18

Jede Sonderorganisation bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Artikel VIII Anwendung finden. Sie hat hiervon die Regierungen aller Staaten, die dem Übereinkommen hinsichtlich dieser Sonderorganisation beigetreten sind, sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu benachrichtigen. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den genannten Regierungen periodisch mitgeteilt.

Abschnitt 19

Die Bediensteten der Sonderorganisationen:

a.
geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
b.
geniessen in Bezug auf die ihnen von den Sonderorganisationen gezahlten Gehälter und Bezüge dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Bediensteten der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen;
c.
geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
d.
geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Angehörigen der diplomatischen Missionen;
e.
geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder diplomatischer Missionen;
f.
sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen.

Abschnitt 20

Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind von jeder nationalen Dienstleistung befreit. Diese Befreiung ist jedoch in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, auf diejenigen Bediensteten beschränkt, die im Hinblick auf ihr Amt in einer Liste namentlich verzeichnet sind, die von dem Leiter der Sonderorganisation aufgestellt und von dem betreffenden Staat genehmigt ist.

Im Falle der Einberufung anderer Bediensteten der Sonderorganisationen zum nationalen Dienst gewährt der betreffende Staat auf Antrag der Sonderorganisation Aufschubfristen für die Einberufung, soweit sie zur Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Tätigkeiten erforderlich sind.

Abschnitt 21

Über die in den Abschnitten 19 und 20 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten hinaus geniesst der Leiter jeder Sonderorganisation sowie jeder in seinem Namen während seiner Abwesenheit tätige Bedienstete für sich selbst, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.

Abschnitt 22

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Sonderorganisationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Jede Sonderorganisation ist berechtigt und verpflichtet, die einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Sonderorganisation aufgehoben werden kann.

Abschnitt 23

Jede Sonderorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. VII Missbrauch der Vorrechte

Abschnitt 24

Ist ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Übereinkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten vorgekommen ist, so finden zwischen diesem Staat und der beteiligten Sonderorganisation Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu vermeiden. Führen diese Beratungen nicht zu einem für den Staat und die beteiligte Sonderorganisation befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität vorgelegen hat, gemäss Abschnitt 32 dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt. Stellt der Internationale Gerichtshof fest, dass ein Missbrauch vorgelegen hat, so hat der Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist und durch den Missbrauch berührt wird, das Recht, nach Mitteilung an die beteiligte Sonderorganisation dieser gegenüber das betreffende Vorrecht oder die betreffende Immunität aufzuheben.

Abschnitt 25

1.  Die Landesbehörden dürfen Vertreter der Mitgliedstaaten während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den durch die Sonderorganisationen einberufenen Tagungen und während ihrer Reisen nach und von den Tagungsorten sowie die in Abschnitt 18 genannten Bediensteten nicht zum Verlassen des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, wegen Handlungen auffordern, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft ausüben. Missbraucht jedoch eine solche Person das Recht des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die keinen Bezug zu ihren Amtsgeschäften haben, so kann sie zum Verlassen des Landes durch dessen Regierung gezwungen werden, vorbehalten bleiben die nachstehenden Vorschriften.

2. i) Die Vertreter der Mitglieder oder die Personen, welche die diplomatische Immunität gemäss Abschnitt 21 geniessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur gezwungen werden, wenn es im Einklang steht mit dem diplomatischen Verfahren, das auf die in diesem Lande akkreditierten diplomatischen Vertreter Anwendung findet.

ii)
Gegen Bedienstete, auf die Abschnitt 21 keine Anwendung findet, darf ein Ausweisungsbeschluss nur mit Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes und nach Anhören des Leiters der beteiligten Sonderorganisation ergehen; wird ein Ausweisungsverfahren gegen einen solchen Bediensteten eingeleitet, so hat der Leiter der Sonderorganisation das Recht, den Bediensteten in diesem Verfahren zu vertreten.
Art. VIII Passierscheine

Abschnitt 26

Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind berechtigt, die Passierscheine der Vereinten Nationen zu verwenden, und zwar aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den zuständigen Stellen der Sonderorganisationen, denen besondere Vollmachten zur Ausstellung der Passierscheine übertragen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt jedem Staate, der Partei dieses Übereinkommens ist, die getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit.

Abschnitt 27

Die für die Bediensteten der Sonderorganisationen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

Abschnitt 28

Stellen die Bediensteten der Sonderorganisationen, die Inhaber eines solchen Passierscheins der Vereinten Nationen sind, (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist) einen Visum-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass diese Bediensteten für eine Sonderorganisation reisen, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt.

Abschnitt 29

Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 28 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für eine Sonderorganisation reisen.

Abschnitt 30

Die Leiter der Sonderorganisationen, die stellvertretenden Leiter, die Abteilungsleiter sowie sonstige Bedienstete in einem Rang, der mindestens demjenigen eines Abteilungsleiters der Sonderorganisationen entspricht, die für die Organisation reisen und im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen sind, geniessen dieselben Reiseerleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Vertretungen vergleichbaren Ranges.

Art. IX Beilegung von Streitigkeiten

Abschnitt 31

Jede Sonderorganisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:

a.
von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Sonderorganisation Streitpartei ist;
b.
von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter einer Sonderorganisation beteiligt ist, der aufgrund der amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Abschnitt 22 aufgehoben worden ist.

Abschnitt 32

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen einer Sonder­organisation und einem Mitgliedstaat eine Streitigkeit, so wird ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt, im Einklang mit Artikel 96 der Charta, Arti­kel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 19452 sowie den einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der beteiligten Sonderorganisation geschlossenen Übereinkommen. Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt.

Art. X Anhänge und Anwendung des Übereinkommens auf die einzelnen Sonderorganisationen

Abschnitt 33

Auf jede Sonderorganisation finden die allgemeinen Bestimmungen mit denjenigen Änderungen Anwendung, die sich aus dem endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des für die jeweilige Sonderorganisation zutreffenden Anhangs nach Massgabe der Abschnitte 36 und 38 ergeben.

Abschnitt 34

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind für jede Sonderorganisation unter Berücksichtigung der Aufgaben, die ihr durch ihre Satzung übertragen sind, auszulegen.

Abschnitt 35

Die Entwürfe der Anhänge I–IX stellen Empfehlungen an die darin namentlich bezeichneten Sonderorganisationen dar. Einer in Abschnitt 1 nicht genannten Sonderorganisation übermittelt der Generalsekretär den Entwurf eines Anhangs, der vom Wirtschafts- und Sozialrat empfohlen wird.

Abschnitt 36

Der endgültige Wortlaut jedes Anhangs ist der Wortlaut, der von der jeweiligen Sonderorganisation gemäss dem in ihrer Satzung vorgeschriebenen Verfahren genehmigt worden ist. Jede Sonderorganisation übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift des von ihr genehmigten Anhangs; dieser tritt an die Stelle des in Abschnitt 35 bezeichneten Entwurfs.

Abschnitt 37

Das vorliegende Übereinkommen wird auf eine Sonderorganisation anwendbar, sobald sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den endgültigen Wortlaut des sie betreffenden Anhangs übermittelt und ihm mitgeteilt hat, dass sie die durch den Anhang geänderten allgemeinen Bestimmungen annimmt und sich verpflichtet, die Abschnitte 8, 18, 22, 23, 24, 31, 32, 42 und 45 (vorbehaltlich der Änderungen des Abschnitts 32, die erforderlich sind, damit der endgültige Wortlaut des Anhanges der Satzung der Sonderorganisation entspricht) sowie alle Bestimmungen des Anhangs, die der Sonderorganisation Verpflichtungen auferlegen, in Kraft zu setzen. Der Generalsekretär übersendet allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Sonderorganisationen sind, beglaubigte Abschriften aller Anhänge, die ihm gemäss dem vorliegenden Abschnitt, sowie aller revidierten Anhänge, die ihm gemäss Abschnitt 38 übermittelt worden sind.

Abschnitt 38

Nimmt eine Sonderorganisation, nachdem sie den endgültigen Wortlaut eines Anhangs gemäss Abschnitt 36 übermittelt hat, nach ihrem satzungsmässigen Verfahren gewisse Änderungen dieses Anhangs an, so übermittelt sie den revidierten Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Abschnitt 39

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken und beeinträchtigen in keiner Weise die Vorrechte und Immunitäten, die ein Staat einer Sonderorganisation mit Rücksicht auf die Errichtung ihres Sitzes oder ihrer Zweigstellen in dem Hoheitsgebiete dieses Staates bereits gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird. Das vorliegende Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass es zusätzliche Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat und einer Sonderorganisation verbietet, mit denen bezweckt wird, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ergänzen oder die dadurch gewährten Vorrechte und Immunitäten zu erweitern oder zu begrenzen.

Abschnitt 40

Die allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung, die sie durch allfällige Änderungen in dem endgültigen Wortlaut des von der jeweiligen Sonderorganisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäss Abschnitt 36 (oder nach Revision gemäss Abschnitt 38) übermittelten Anhangs erfahren haben, müssen mit der jeweils geltenden Satzung der betreffenden Sonderorganisation übereinstimmen. Ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich, so hat die Sonderorganisation der Änderung nach Massgabe des satzungsmässigen Änderungsverfahrens Rechtswirksamkeit zu verschaffen, bevor sie den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär übermittelt.

Das Übereinkommen selbst hat auf die in den Satzungen der Sonderorganisationen enthaltenen Vorschriften und auf sonstige Rechte und Pflichten, die die Sonderorganisationen haben, erwerben oder übernehmen, keine aufhebende oder einschränkende Wirkung.

Art. XI Schlussbestimmungen

Abschnitt 41

Der Beitritt eines Mitglieds der Vereinten Nationen sowie eines Mitgliedstaates einer Sonderorganisation (gemäss Abschnitt 42) erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und wird mit dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

Abschnitt 42

Jede beteiligte Sonderorganisation übermittelt den Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens sowie der sie betreffenden Anhänge denjenigen ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind; sie fordert sie auf, dem Übereinkommen, soweit es sich auf die betreffende Sonderorganisation bezieht, durch Hinterlegung der erforderlichen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder beim Leiter der Sonderorganisation beizutreten.

Abschnitt 43

Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Sonderorganisation oder die Sonderorganisationen, auf die er die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sich verpflichtet. Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, kann sich durch eine spätere schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf eine oder mehrere andere Sonderorganisa­tionen anzuwenden. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Abschnitt 44

Das vorliegende Übereinkommen tritt zwischen jedem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation in Kraft, sobald es auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 37 anwendbar geworden ist und der Mitgliedstaat sich verpflichtet hat, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 43 anzuwenden.

Abschnitt 45

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie alle Mitgliedstaaten der Sonderorganisationen und die Leiter der Sonderorganisationen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde, die bei ihm gemäss Abschnitt 41, sowie von allen späteren Mitteilungen, die bei ihm gemäss Abschnitt 43 eingegangen sind. Der Leiter jeder Sonderorganisation setzt den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der beteiligten Sonderorganisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis, die bei ihm gemäss Abschnitt 42 hinterlegt wird.

Abschnitt 46

Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eines Staates oder dessen späterer Mitteilung ist dieser Staat berechtigt, nach eigenem Recht die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anzuwenden, die sich aus dem endgültigen Wortlaut der Anhänge ergibt, auf die sich seine Beitrittsurkunde oder seine spätere Mitteilung bezieht.

Abschnitt 47

1.  Unter dem Vorbehalt der Ziffern 2 und 3 dieses Abschnitts verpflichtet sich jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, dieses Übereinkommen auf alle Sonderorganisationen anzuwenden, die von diesem Staat in seiner Beitrittsurkunde oder in einer späteren Mitteilung erwähnt werden, bis ein revidiertes Übereinkommen oder ein revidierter Anhang für diese Sonderorganisation in Kraft getreten ist und der Staat das revidierte Übereinkommen oder den revidierten Anhang angenommen hat. Handelt es sich um einen revidierten Anhang, so erfolgt die Annahme von Seiten der Staaten durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; diese wird am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

2.  Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens und nicht oder nicht mehr Mitglied einer Sonderorganisation ist, kann in einer schriftlichen Mitteilung den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Leiter der beteiligten Sonderorganisation davon in Kenntnis setzen, dass er beabsichtigt, dieser Organisation die Vergünstigungen aus dem vorliegenden Übereinkommen von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr zu gewähren; dieser Zeitpunkt muss mindestens drei Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Mitteilung liegen.

3.  Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, ist berechtigt, die Vergünstigungen des vorliegenden Übereinkommens einer Sonderorganisation zu entziehen, die der Organisation der Vereinten Nationen nicht mehr angeschlossen ist.

4.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, von jeder Mitteilung in Kenntnis, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts übermittelt wird.

Abschnitt 48

Auf Antrag eines Drittels der Staaten, die Parteien des vorliegenden Übereinkommens sind, beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zum Zweck der Revision des Übereinkommens ein.

Abschnitt 49

Der Generalsekretär übermittelt eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens jeder Sonderorganisation und den Regierungen aller Mitglieder der Vereinten Nationen.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Internationale Arbeitsorganisation3

3 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 14. Sept. 1948 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Arbeitsorganisation4 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Artikel V (mit Ausnahme von Abschnitt 13 Buchstabe c) sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf die sie vertretenden Personen Anwendung; nur der Verwaltungsrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben.

2.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Generaldirektor und jedem Unter-General­direktor des Internationalen Arbeitsamts gewährt.

3. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind, oder Aufträge für die Organisation erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

a.
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
c.
in Bezug auf Währungs- und Devisenbestimmungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
d.
Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen.
(ii)
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Ziffer i Buchstabe d Anwendung.
(iii)
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

4 SR 0.820.1; Verfassung vom 28. Juni 1919 der Internationalen Arbeitsorganisation

Anhang II

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen5

5 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 28. Dez. 1965 erhalten.


Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen6 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer I finden auf den Vorsitzenden des Rates der Organisation und auf die Vertreter der assoziierten Mitglieder Anwendung; nur der Rat der Organisation kann die Immunität des Vorsitzenden nach Abschnitt 16 aufheben.

2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

a.
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
c.
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
d.
Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen, sowie das Recht, bei ihrem Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.
(ii)
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Ziffer i Buchstabe d Anwendung.
(iii)
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

3.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden dem Stellvertretenden Generaldirektor und den Unter-Generaldirektoren der Organisation gewährt.

6 SR 0.910.5; Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 16. Okt. 1945

Anhang III

Internationale Zivilluftfahrt-Organisation7

7 Verbindliche englische Fassung vom Generalsekretär am 11. Aug. 1948 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Zivilluftfahrt-Organi­sation8 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem Präsidenten des Rats der Organisation gewährt.

2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

a.
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
c.
in Bezug auf Währungs- und Devisenbestimmungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
d.
Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen.
(ii)
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Ziffer i Buchstabe d Anwendung.
(iii)
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

8 SR 0.748.0; Übereinkommen vom 7. Dez. 1944 über die internationale Zivilluftfahrt

Anhang IV

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur9

9 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 7. Febr. 1949 erhalten.


Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur10 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf den Präsidenten der Konferenz und auf die Mitglieder des Exekutivrats der Organisation, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Exekutivrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben.

2.  Der Stellvertretende Generaldirektor der Organisation, sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder geniessen ebenfalls die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt und in Artikel VI Abschnitt 21 dem Leiter jeder Sonderorganisation zugesichert werden.

3. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

a.
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
c.
in Bezug auf Währungs- und Devisenbestimmungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
(ii)
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

10 SR 0.401; Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vom 16. Nov. 1945

Anhang V

Internationaler Währungsfonds11

11 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 9. Mai 1949 erhalten.

Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf den Internationalen Währungsfonds12 (Fonds) wie folgt Anwendung:

1.  Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die dem Fonds allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die er gemäss seiner Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.

2.  Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte des Fonds; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen, die dem Fonds oder einem seiner Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte des Fonds oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds des Fonds oder einer Gebietskörperschaft dieses Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.

12 SR 0.979.1; Übereink. vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds

Anhang VI

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung13

13 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 29. April 1949 erhalten.

Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung14 (Bank) wie folgt Anwendung:

1.  Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Bank erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.»

2.  Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Bank allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.

3.  Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Bank; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Bank oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Bank oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Bank oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.

14 SR 0.979.2; Abk. vom 22. Juli 1944 über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Anhang VII

Weltgesundheitsorganisation15

15 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 25. Juli 1958 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltgesundheitsorganisation16 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die zu Mitgliedern des Exekutivrats der Organisation ernannten Personen, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Rat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben.

2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

a.
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
c.
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
d.
Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
e.
das Recht, bei ihrem Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.
(ii)
Die Vorrechte und Immunitäten nach Ziffer i Buchstaben b und e werden den Personen, die den beratenden Sachverständigengruppen der Organisa­tion angehören, bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Aufgaben gewährt.
(iii)
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

3.  Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf Vertreter assoziierter Mitglieder Anwendung, die nach den Artikeln 8 und 47 der Satzung der Organisation an den Arbeiten der Organisation teilnehmen.

4.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem Stellvertretenden Generaldirektor, jedem Unter-Generaldirektor und jedem Regionaldirektor der Organisation gewährt.

16 SR 0.810.1; Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946

Anhang VIII

Weltpostverein17

17 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 11. Juli 1949 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Weltpostverein18 ohne Änderung Anwendung.

18 SR 0.783.51; Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964

Anhang IX

Internationale Fernmeldeunion19

19 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 6. Jan. 1951 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Fernmeldeunion20 ohne Änderung Anwendung; die Internationale Fernmeldeunion nimmt hinsichtlich der Erleichterungen im Nachrichtenverkehr nach Artikel IV Abschnitt 11 keine bevorzugte Behandlung für sich in Anspruch.

20 SR 0.784.01; Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992

Anhang X

Internationale Flüchtlingsorganisation21

21 Die Internationale Flüchtlingsorganisation wurde am 15. Febr. 1952 aufgelöst.

Anhang XI

Weltorganisation für Meteorologie22

22 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 29. Dez. 1951 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Meteorologie23 ohne Änderung Anwendung.

23 SR 0.429.01; Übereink. vom 11. Okt. 1947 über die Weltorganisation für Meteorologie

Anhang XII

Internationale Seeschifffahrts-Organisation24

24 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 8. April 2002 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation25 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden dem Generalsekretär der Organisation, dem Stellvertretenden Generalsekretär und dem Sekretär des Schiffssicherheitsausschusses mit der Massgabe gewährt, dass der vorliegende Absatz das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, nicht dazu verpflichtet, Artikel VI Abschnitt 21 auf seine Staatsangehörigen anzuwenden.

2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

(i)
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(ii)
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
(iii)
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
(iv)
Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen;
(v)
das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Ziffern iv und v Anwendung.
b.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

25 SR 0.747.305.91; Abkommen vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Internationalen Seeschifffahrts-Organisation

Anhang XIII

Internationale Finanz-Corporation26

26 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 22. April 1959 erhalten.

Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale Finanz-Corporation27 (Corporation) wie folgt Anwendung:

1.  Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Corporation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Corporation ergangen ist.»

2.  Abschnitt 7 Buchstabe b findet auf die Corporation unter dem Vorbehalt von Artikel III Abschnitt 5 ihrer Gründungsakte Anwendung.

3.  Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und zu Bedingungen, die sie festlegt, auf jedes nach Artikel VI ihrer Gründungsakte gewährte Vorrecht und Immunitätsrecht verzichten.

4.  Abschnitt 32 gilt nur für die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Corporation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.

5.  Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Corporation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Corporation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Corporation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Corporation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.

27 SR 0.979.4; Abk. vom 25. Mai 1955 über die Internationale Finanz-Corporation

Anhang XIV

Internationale Entwicklungsorganisation28

28 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 15. Febr. 1962 erhalten.

Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale Entwicklungsorganisation29 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Organisation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisa­tion, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Organisation ergangen ist.»

2.  Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Organisation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.

3.  Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Organisation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Organisation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Organi­sation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.

29 SR 0.979.3; Abk. vom 26. Jan. 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation

Anhang XV

Weltorganisation für geistiges Eigentum30

30 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 19. Okt. 1977 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum31 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden auch den stellvertretenden Direktoren der Organisation gewährt.

2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie:

(i)
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(ii)
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
(iii)
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
(iv)
Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen;
(v)
das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf die Ziffern iv und v Anwendung.
b.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den in Buchstabe a bezeichneten Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persön­lichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

31 SR 0.230; Übereink. vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Anhang XVI

Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung32

32 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 16. Dez. 1977 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung33 (Fonds) wie folgt Anwendung:

1.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt.

2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen des Fonds tätig sind oder Aufträge für denselben erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen:

(i)
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(ii)
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen des Fonds tätig sind und keine Aufträge mehr für denselben erledigen;
(iii)
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
(iv)
Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst des Fonds beziehen, sowie das Recht, für ihren Verkehr mit dem Fonds Verschlüsselungen zu verwenden und Schrift­stücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.
b.
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i Anwendung.
c.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse des Fonds und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Fonds ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

33 SR 0.972.0; Vereinb. vom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Anlage XVII

Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung34

34 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 15. Sept. 1987 erhalten.


Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung35 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie:

(i)
Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(ii)
Immunität von jeder Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
(iii)
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
(iv)
Unverletzlichkeit all ihrer Papiere und Schriftstücke;
(v)
das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen.
b.
Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und v Anwendung.
c.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

2.  Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt.

35 SR 0.974.11; Satzung der Organisation der Vereinten Nationen vom 8. April 1979 für industrielle Entwicklung

Anlage XVIII

Weltorganisation für Tourismus36

36 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 30. Juli 2008 erhalten.

Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Tourismus37 (Organisation) wie folgt Anwendung:

1.  Artikel V und Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i des Übereinkommens erstrecken sich auf die Vertreter von assoziierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung der Organisation (Satzung) an der Arbeit der Organisa­tion beteiligen.

2.  Vertretern von affiliierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung an der Arbeit der Organisation beteiligen, wird Folgendes gewährt:

a.
alle Erleichterungen zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben sicherzustellen;
b.
schnellstmögliche Bearbeitung ihrer Visumanträge, sofern erforderlich, wenn diesen Anträgen eine Bescheinigung beiliegt, der zufolge diese Vertreter in Angelegenheit der Organisation reisen; darüber hinaus werden solchen Personen Erleichterungen in Bezug auf schnelles Reisen gewährt;
c.
der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf den Buchstaben b Anwendung.

3.  Sachverständige, mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI, die in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselben erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen und wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Organen, Stellen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie:

a.
Immunität von persönlicher Festnahme oder von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b.
Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nicht mehr in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
c.
Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf die Arbeit beziehen, mit der sie für die Organisation befasst sind;
d.
das Recht, für die Zwecke ihres Verkehrs mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Papiere und Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
e.
in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persön­liches Gepäcks dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag.

4.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär der Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

5.  Die Absätze 3 und 4 finden ungeachtet von Absatz 2 Anwendung auf Vertreter von affiliierten Mitgliedern, die als Sachverständige Aufträge für die Organisation erledigen.

6.  Die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem stellvertretenden Generalsekretär der Organisation, seinem Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt.

37 SR 0.935.21; Statuten vom 27. Sept. 1970 der Weltorganisation für Tourismus

Geltungsbereich am 22. September 202138

38 AS 2012 5695; 2015 1283; 2017 677; 2021 574. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

28. September

1954 B

28. September

1954

Albanien

15. Dezember

2003 B

15. Dezember

2003

Algerien

25. März

1964 B

25. März

1964

Angola

  9. Mai

2012 B

  9. Mai

2012

Antigua und Barbuda

14. Dezember

1988 N

  1. November

1981

Argentinien

10. Oktober

1963 B

10. Oktober

1963

Australien

  9. Mai

1986 B

  9. Mai

1986

Bahamas

17. März

1977 N

10. Juli

1973

Bahrain

17. September

1992 B

17. September

1992

Barbados

19. November

1971 B

19. November

1971

Belarus*

18. März

1966 B

18. März

1966

Belgien

14. März

1962 B

14. März

1962

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

  5. April

1983 B

  5. April

1983

Brasilien

22. März

1963 B

22. März

1963

Brunei

  1. Februar

2017 B

  1. Februar

2017

Bulgarien

13. Juni

1968 B

13. Juni

1968

Burkina Faso

  6. April

1962 B

  6. April

1962

Chile

21. September

1951 B

21. September

1951

China*

11. September

1979 B

11. September

1979

    Hongkong

  1. Juli

1997

  1. Juli

1997

Côte d’Ivoire*

  8. September

1961 B

  8. September

1961

Deutschland*

10. Oktober

1957 B

10. Oktober

1957

Dominica

24. Juni

1988 B

24. Juni

1988

Dänemark

25. Januar

1950 B

25. Januar

1950

Ecuador

  8. Juni

1951 B

  8. Juni

1951

El Salvador*

24. September

2012 B

24. September

2012

Estland

  8. Oktober

1997 B

  8. Oktober

1997

Fidschi

21. Juni

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

31. Juli

1958 B

31. Juli

1958

Frankreich*

  2. August

2000 B

  2. August

2000

Gabun*

29. Juni

1961 B

29. Juni

1961

Gambia

  1. August

1966 N

18. Februar

1965

Georgien

18. Juli

2007 B

18. Juli

2007

Ghana

  9. September

1958 B

  9. September

1958

Griechenland

21. Juni

1977 B

21. Juni

1977

Guatemala

30. Juni

1951 B

30. Juni

1951

Guinea

  1. Juli

1959 B

  1. Juli

1959

Guyana

13. September

1973 B

13. September

1973

Haiti

16. April

1952 B

16. April

1952

Honduras

16. August

2012 B

16. August

2012

Indien

10. Februar

1949 B

10. Februar

1949

Indonesien*

  8. März

1972 B

  8. März

1972

Irak

  9. Juli

1954 B

  9. Juli

1954

Iran

16. Mai

1974 B

16. Mai

1974

Irland

10. Mai

1967 B

10. Mai

1967

Island

17. Januar

2006 B

17. Januar

2006

Italien*

30. August

1985 B

30. August

1985

Jamaika

  4. November

1963 B

  4. November

1963

Japan

18. April

1963 B

18. April

1963

Jordanien

12. Dezember

1950 B

12. Dezember

1950

Kambodscha

15. Oktober

1953 B

15. Oktober

1953

Kamerun

30. April

1992 B

30. April

1992

Katar*

10. Januar

2014 B

10. Januar

2014

Kenia

  1. Juli

1965 B

  1. Juli

1965

Komoren

16. April

2015 B

16. April

2015

Kongo (Kinshasa)

  8. Dezember

1964 B

  8. Dezember

1964

Korea (Süd-)

13. Mai

1977 B

13. Mai

1977

Kroatien

12. Oktober

1992 B

  8. Oktober

1991

Kuba*

13. September

1972 B

13. September

1972

Kuwait

13. November

1961 B

13. November

1961

Laos

  9. August

1960 B

  9. August

1960

Lesotho

26. November

1969 B

26. November

1969

Lettland

19. Dezember

2005 B

19. Dezember

2005

Libyen

30. April

1958 B

30. April

1958

Litauen*

10. Februar

1997 B

10. Februar

1997

Luxemburg

20. September

1950 B

20. September

1950

Madagaskar*

  3. Januar

1966 B

  3. Januar

1966

Malawi

  2. August

1965 B

  2. August

1965

Malaysia

29. März

1962 N

31. August

1957

Malediven

26. Mai

1969 B

26. Mai

1969

Mali

24. Juni

1968 B

24. Juni

1968

Malta

27. Juni

1968 N

21. September

1964

Marokko

28. April

1958 B

28. April

1958

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Moldau

  2. September

2011 B

  2. September

2011

Mongolei

  3. März

1970 B

  3. März

1970

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  6. Oktober

2011 B

  6. Oktober

2011

Nepal

23. Februar

1954 B

23. Februar

1954

Neuseeland*

25. November

1960 B

25. November

1960

    Tokelau

25. November

1960 B

25. November

1960

Nicaragua

  6. April

1959 B

  6. April

1959

Niederlande**

  2. Dezember

1948 B

  2. Dezember

1948

Niger

15. Mai

1968 B

15. Mai

1968

Nigeria

26. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Nordmazedonien

11. März

1996 N

17. November

1991

Norwegen*

25. Januar

1950 B

25. Januar

1950

Österreich

21. Juli

1950 B

21. Juli

1950

Pakistan*

23. Juli

1951 B

23. Juli

1951

Palästina

29. März

2018 B

29. März

2018

Paraguay

13. Januar

2006 B

13. Januar

2006

Philippinen

20. März

1950 B

20. März

1950

Polen

19. Juni

1969 B

19. Juni

1969

Portugal

  8. November

2012 B

  8. November

2012

Ruanda

15. April

1964 B

15. April

1964

Rumänien*

15. September

1970 B

15. September

1970

Russland*

10. Januar

1966 B

10. Januar

1966

Sambia

16. Juni

1975 N

24. Oktober

1964

Samoa

17. Dezember

2014 B

17. Dezember

2014

Schweden

12. September

1951 B

12. September

1951

Schweiz*

25. September

2012 B

25. September

2012

Senegal

  2. März

1966 B

  2. März

1966

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

24. Juli

1985 B

24. Juli

1985

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Simbabwe

  5. März

1991 B

  5. März

1991

Singapur

18. März

1966 N

  9. August

1965

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

26. September

1974 B

26. September

1974

St. Lucia

  2. September

1986 B

  2. September

1986

Südafrika*

30. August

2002 B

30. August

2002

Tansania

29. Oktober

1962 B

29. Oktober

1962

Thailand

30. März

1956 B

30. März

1956

Togo

15. Juli

1960 B

15. Juli

1960

Tonga

17. März

1976 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

19. Oktober

1965 B

19. Oktober

1965

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  3. Dezember

1957 B

  3. Dezember

1957

Uganda

11. August

1983 B

11. August

1983

Ukraine*

13. April

1966 B

13. April

1966

Ungarn

  2. August

1967 B

  2. August

1967

Uruguay

29. Dezember

1977 B

29. Dezember

1977

Usbekistan

18. Februar

1997 B

18. Februar

1997

Vanuatu

  2. Januar

2008 B

  2. Januar

2008

Vereinigte Arabische Emirate

11. Dezember

2003 B

11. Dezember

2003

Vereinigtes Königreich*

16. August

1949 B

16. August

1949

Zentralafrikanische Republik

15. Oktober

1962 B

15. Oktober

1962

Zypern

  6. Mai

1964 N

16. August

1960

*
Vorbehalte und Erklärungen
**
Einwendungen
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht,
mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärung

Schweiz

Die Schweiz verpflichtet sich dazu, die Bestimmungen des Übereinkommens gemäss Artikel XI Abschnitt 43 an die folgenden bezeichneten Sonderorganisationen anzuwenden:

1.
Internationale Arbeitsorganisation (A.I.O)
2.
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
3.
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
4.
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
5.
Internationaler Währungsfonds (IWF)
6.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
7.
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
8.
Weltpostverein (WPV)
9.
Internationale Fernmeldeunion (ITU)
10.
Weltorganisation für Meteorologie (WMO)
11.
Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
12.
Internationale Finanz-Corporation (IFC)
13.
Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
14.
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
15.
Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
16.
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
17.
Weltorganisation für Tourismus (WTO).